Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W157 2269810-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Schreiben vom XXXX , in dem die Beschwerdeführerin ausführte, dass ihr einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung durch ihre Funktion als Gemeinderätin sei;? Schreiben vom römisch 40 , in dem die Beschwerdeführerin ausführte, dass ihr einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung durch ihre Funktion als Gemeinderätin sei;
? Stromabrechnung vom XXXX ;? Stromabrechnung vom römisch 40 ;
? Energieanpassung vom XXXX ;? Energieanpassung vom römisch 40 ;
? Meldezettel;
? Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX .? Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 .
2. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am XXXX eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin: Die Prüfung ihres Antrages habe ergeben, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und auch ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 128,92).2. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin: Die Prüfung ihres Antrages habe ergeben, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und auch ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 128,92).
3. Am XXXX replizierte die Beschwerdeführerin, derzeit ausschließlich eine Aufwandsentschädigung zu beziehen, die zwölfmal im Jahr ausbezahlt werde. Weiters enthalte die Aufwandsentschädigung keine Arbeits- bzw. Pensionsversicherung; der Abschluss einer Privatpension sei durch das derzeitige geringe Einkommen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin zahle keine Miete und benötige auch keine 24-Stunden-Betreuung.3. Am römisch 40 replizierte die Beschwerdeführerin, derzeit ausschließlich eine Aufwandsentschädigung zu beziehen, die zwölfmal im Jahr ausbezahlt werde. Weiters enthalte die Aufwandsentschädigung keine Arbeits- bzw. Pensionsversicherung; der Abschluss einer Privatpension sei durch das derzeitige geringe Einkommen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin zahle keine Miete und benötige auch keine 24-Stunden-Betreuung.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und auch ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. I.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 128,92).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und auch ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. römisch eins.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 128,92).
5. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin wiederholte, derzeit lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre politische Tätigkeit zu beziehen. Der errechnete Betrag des monatlichen Einkommens sei mit EUR 1.423,07 falsch berechnet worden.5. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin wiederholte, derzeit lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre politische Tätigkeit zu beziehen. Der errechnete Betrag des monatlichen Einkommens sei mit EUR 1.423,07 falsch berechnet worden.
Dem Rechtmittel war erneut der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX angefügt.Dem Rechtmittel war erneut der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 angefügt.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
7. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erbringen.7. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erbringen.
8. Die Beschwerdeführerin teilte am XXXX mit, als einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung zu beziehen.8. Die Beschwerdeführerin teilte am römisch 40 mit, als einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung zu beziehen.
9. Hinsichtlich des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX replizierte die Beschwerdeführerin am XXXX , dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit XXXX nicht geändert hätten.9. Hinsichtlich des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 replizierte die Beschwerdeführerin am römisch 40 , dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit römisch 40 nicht geändert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin u.a. einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX abwies. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am XXXX .1.1. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin u.a. einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 abwies. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 .
1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht als einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin.1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht als einziges Einkommen eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere auf dem Befreiungsantrag, dem Bescheid und der Beschwerde.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1. beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere auf dem Befreiungsantrag, dem Bescheid und der Beschwerde.
2.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2. gründen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren in Zusammenschau mit dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX .2.2. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.2. gründen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren in Zusammenschau mit dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Im Verfahren über Befreiungen sind gemäß § 6 Abs. 2 RGG auch die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Im Verfahren über Befreiungen sind gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG auch die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
3.2.2. Aus der Fernmeldegebührenordnung ergibt sich, dass für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen – neben den in § 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen (Hauptwohnsitz des Antragstellers am Standort, Volljährigkeit des Antragstellers, kein Vorschieben des Antragstellers von anderen Personen und Befreiung nur für die Wohnung des Antragstellers) – folgende Kriterien von einem Antragsteller erfüllt werden müssen:3.2.2. Aus der Fernmeldegebührenordnung ergibt sich, dass für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen – neben den in Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen (Hauptwohnsitz des Antragstellers am Standort, Volljährigkeit des Antragstellers, kein Vorschieben des Antragstellers von anderen Personen und Befreiung nur für die Wohnung des Antragstellers) – folgende Kriterien von einem Antragsteller erfüllt werden müssen:
? Der Antragsteller muss eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen beziehen. Weiters sind die in § 47 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Einrichtungen bzw. Personen von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang bzw. der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt (Blindenheime/-vereine, Pflegeheime für hilflose Personen, Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie Heime für solche Personen).? Der Antragsteller muss eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen beziehen. Weiters sind die in Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Einrichtungen bzw. Personen von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang bzw. der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt (Blindenheime/-vereine, Pflegeheime für hilflose Personen, Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie Heime für solche Personen).
? Das Haushalts-Nettoeinkommen von Personen, die von § 47 Fernmeldegebührenordnung erfasst sind (ausgenommen ist die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe), muss den gesetzlichen Richtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.? Das Haushalts-Nettoeinkommen von Personen, die von Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung erfasst sind (ausgenommen ist die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe), muss den gesetzlichen Richtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.
Die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise (Befreiungsgrund und die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) sind gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise (Befreiungsgrund und die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.2.3. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im in Frage kommenden Befreiungszeitaum (ab XXXX ) ausschließlich eine Aufwandsentschädigung aufgrund eines Gemeindemandatars.3.2.3. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im in Frage kommenden Befreiungszeitaum (ab römisch 40 ) ausschließlich eine Aufwandsentschädigung aufgrund eines Gemeindemandatars.
Dabei handelt es sich um keine Leistung, die unter eine Ziffer des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung subsumierbar ist.Dabei handelt es sich um keine Leistung, die unter eine Ziffer des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung subsumierbar ist.
Über diese Rechtsansicht wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom XXXX in Kenntnis gesetzt und ihr noch einmal Gelegenheit geboten, einen Nachweis für den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung nachzureichen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Auch in ihrem Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, nach wie vor nur eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.Über diese Rechtsansicht wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt und ihr noch einmal Gelegenheit geboten, einen Nachweis für den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung nachzureichen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Auch in ihrem Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, nach wie vor nur eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.
3.2.3. Der gegenständliche Antrag scheitert sohin alleine schon daran, dass die Beschwerdeführerin keine in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung erhält.3.2.3. Der gegenständliche Antrag scheitert sohin alleine schon daran, dass die Beschwerdeführerin keine in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung erhält.
Folglich erübrigten sich Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung.Folglich erübrigten sich Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung.
3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX einwandte, nicht zu verstehen, weshalb die Aufwandsentschädigung nicht von der Fernmeldegebührenordnung erfasst sei, zumal diese auch ein Einkommen darstelle, ist anzuführen, dass nach § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich nur Personengruppen, die aufgrund bestimmter, vom Gesetzgeber anerkannter sozialer Gründe von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien sind. Da es sich um eine taxative Aufzählung handelt, darf eine Befreiung (ab einer bestimmten Einkommenshöhe) nur Beziehern der explizit im Gesetz genannten staatlichen Unterstützungen gewährt werden.3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 einwandte, nicht zu verstehen, weshalb die Aufwandsentschädigung nicht von der Fernmeldegebührenordnung erfasst sei, zumal diese auch ein Einkommen darstelle, ist anzuführen, dass nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich nur Personengruppen, die aufgrund bestimmter, vom Gesetzgeber anerkannter sozialer Gründe von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien sind. Da es sich um eine taxative Aufzählung handelt, darf eine Befreiung (ab einer bestimmten Einkommenshöhe) nur Beziehern der explizit im Gesetz genannten staatlichen Unterstützungen gewährt werden.
3.3.5. Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter Pkt. II.3.2. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter Pkt. römisch zwei.3.2. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
angemessene Frist Anspruchsvoraussetzungen Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel neuerliche Antragstellung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2269810.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023