Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
BDG 1979 §49Spruch
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W122 2232009-2/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch die JURIDICOM Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 18.02.2022, Zl. 2000000216/0272-B/2022, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, betreffend die Abgeltung von Überstunden und Weitergewährung von gestrichenen Werteinheiten: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , vertreten durch die JURIDICOM Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 18.02.2022, Zl. 2000000216/0272-B/2022, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, betreffend die Abgeltung von Überstunden und Weitergewährung von gestrichenen Werteinheiten:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über 1. den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden und 2. den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrates für Kärnten. 1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über 1. den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, geleisteten Überstunden und 2. den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrates für Kärnten.
2. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde mit der Pädagogischen Hochschule XXXX und dem Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus XXXX zur langfristigen Absicherung eines Modellversuchs eine Vereinbarung betreffend die notwendigen Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator geschlossen habe, wobei ab dem Schuljahr 2014/2015 vier Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten und drei Werteinheiten seitens der Pädagogischen Hochschule garantiert worden seien. 2. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde mit der Pädagogischen Hochschule römisch 40 und dem Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus römisch 40 zur langfristigen Absicherung eines Modellversuchs eine Vereinbarung betreffend die notwendigen Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator geschlossen habe, wobei ab dem Schuljahr 2014 aus 2015, vier Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten und drei Werteinheiten seitens der Pädagogischen Hochschule garantiert worden seien.
Die Vereinbarung sei bis zum Schuljahr 2015/2016 eingehalten worden. Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vollverpflichtung für das Verbundmodell zur Verfügung stehe, ohne Überstunden leisten zu müssen. Beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung des Landesschulratsdirektors erhalten, laut der die Vereinbarung als beendet zu betrachten sei. Die Vereinbarung habe jedoch weder einer Befristung noch einer Kündigungsmöglichkeit unterlegen, sodass sie als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu betrachten und hinsichtlich der Beendigungsmöglichkeiten auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen sei. Ein wichtiger Grund zur Auflösung habe nicht vorgelegen. Die Vereinbarung sei bis zum Schuljahr 2015 aus 2016, eingehalten worden. Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vollverpflichtung für das Verbundmodell zur Verfügung stehe, ohne Überstunden leisten zu müssen. Beginnend mit dem Schuljahr 2016 aus 2017, habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung des Landesschulratsdirektors erhalten, laut der die Vereinbarung als beendet zu betrachten sei. Die Vereinbarung habe jedoch weder einer Befristung noch einer Kündigungsmöglichkeit unterlegen, sodass sie als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu betrachten und hinsichtlich der Beendigungsmöglichkeiten auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen sei. Ein wichtiger Grund zur Auflösung habe nicht vorgelegen.
Der Beschwerdeführer arbeite unter ausdrücklicher Duldung des Landesschulrates für Kärnten weiterhin als Ausbildungskoordinator für das Verbundmodell, wobei er die vier weggefallenen Werteinheiten des Landesschulrates nunmehr als Überstunden leisten müsse. Die Streichung der vier Werteinheiten sei rechtswidrig erfolgt und habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden sowie auf Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten. Die Pädagogische Hochschule XXXX halte nach wie vor an der Vereinbarung fest.Der Beschwerdeführer arbeite unter ausdrücklicher Duldung des Landesschulrates für Kärnten weiterhin als Ausbildungskoordinator für das Verbundmodell, wobei er die vier weggefallenen Werteinheiten des Landesschulrates nunmehr als Überstunden leisten müsse. Die Streichung der vier Werteinheiten sei rechtswidrig erfolgt und habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, geleisteten Überstunden sowie auf Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten. Die Pädagogische Hochschule römisch 40 halte nach wie vor an der Vereinbarung fest.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im Gesetz nicht vorgesehen und liege auch nicht im öffentlichen Interesse. Einem solchen komme weiters nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer sei vollbeschäftigt gewesen und seien seit den Schuljahren 2016/2017 geleistete Überstunden zur Auszahlung gebracht worden. 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im Gesetz nicht vorgesehen und liege auch nicht im öffentlichen Interesse. Einem solchen komme weiters nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer sei vollbeschäftigt gewesen und seien seit den Schuljahren 2016 aus 2017, geleistete Überstunden zur Auszahlung gebracht worden.
4. Mit Beschwerde vom 16.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen und den Beschwerdeführer nicht dazu gehört habe, aus welchen Gründen er der Auffassung sei, dass eine Überstundenabgeltung nicht stattgefunden habe bzw. die gestrichenen vier Werteinheiten weiter zu gewähren seien. Beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 seien nur jene Stunden ausbezahlt worden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung allenfalls vermehrt geleistet habe, während eine Abgeltung seiner Tätigkeit als Ausbildungskoordinator im Verbundmodell nicht erfolgt sei. Auch Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens und des Bestandes der Vereinbarung vom 18.11.2010 seien nicht getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe weiters nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt, sondern handle es sich um Leistungsbegehren. 4. Mit Beschwerde vom 16.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen und den Beschwerdeführer nicht dazu gehört habe, aus welchen Gründen er der Auffassung sei, dass eine Überstundenabgeltung nicht stattgefunden habe bzw. die gestrichenen vier Werteinheiten weiter zu gewähren seien. Beginnend mit dem Schuljahr 2016 aus 2017, seien nur jene Stunden ausbezahlt worden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung allenfalls vermehrt geleistet habe, während eine Abgeltung seiner Tätigkeit als Ausbildungskoordinator im Verbundmodell nicht erfolgt sei. Auch Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens und des Bestandes der Vereinbarung vom 18.11.2010 seien nicht getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe weiters nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt, sondern handle es sich um Leistungsbegehren.
5. Mit Erledigung vom 15.06.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.04.2021, erging die Aufforderung an das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
7. Mit Schreiben vom 22.04.2021 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 geladen. Der Beschwerdeführer erstattete am 16.06.2021 ein ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage.
Die belangte Behörde brachte am 16.06.2021 einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es sich bei der Vereinbarung vom 18.11.2010 um eine bloße Absichtserklärung gehandelt habe und aus dieser kein Rechtsanspruch für den Beschwerdeführer ableitbar sei, zumal er nicht vertragsschließende Partei sei. Seine Rechte und Pflichten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis könnten sich auch ausschließlich aus dem Gesetz ergeben. Der Beschwerdeführer habe immer eine volle Lehrverpflichtung erhalten und hätten sich in seiner Lehrfächerverteilung keine Projektwerteinheiten mehr gefunden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Ein Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Betreffend die Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des ehemaligen Landesschulrates für Kärnten wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Ein Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, geleisteten Überstunden aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Betreffend die Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des ehemaligen Landesschulrates für Kärnten wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
9. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 18.02.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2016/17 gegenüber dem damaligen Landesschulrat für Kärnten kein Anspruch von Abgeltung von Überstunden besteht. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass einerseits nicht feststellbar sei, wie viele Stunden der Beschwerdeführer geleistet habe und andererseits, dass für aufgedrängte Überstundenerbringung kein zusätzliches Entgelt gebühre.
10. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 21.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/17 geleisteten Überstunden zukomme, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Beweisergebnisse seien mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert worden, dass Verbundmodell werde noch bis dato durchgeführt, den Beschwerdeführer sei keine Einsicht gewährt worden, es hätten Zeugen Beweise beantragt werden können und dem Schulleiter sei bekannt gewesen, dass weiter Leistungen als Ausbildungskoordinator erbracht wurden.
Nach Vorlage durch die Behörde wurden am Bundesverwaltungsgericht 3 Verhandlungen mit Zeugenbefragungen durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (nunmehr ruhend) zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Bildungsdirektion für Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 18.11.2010 schlossen der damalige Landesschulrat für Kärnten, die Pädagogische Hochschule XXXX und das Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus XXXX zur Absicherung eines Modellversuchs ab dem Schuljahr 2011/2012 eine Vereinbarung betreffend Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator im Ausmaß von vier Werteinheiten seitens des Landesschulrats für Kärnten ab dem Schuljahr 2014/2015. Die Vereinbarung wurde vom Präsidenten des Landesschulrats für Kärnten, von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule XXXX und der Direktorin sowie dem Direktor der Neuen Mittelschule unterzeichnet.Am 18.11.2010 schlossen der damalige Landesschulrat für Kärnten, die Pädagogische Hochschule römisch 40 und das Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus römisch 40 zur Absicherung eines Modellversuchs ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, eine Vereinbarung betreffend Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator im Ausmaß von vier Werteinheiten seitens des Landesschulrats für Kärnten ab dem Schuljahr 2014 aus 2015,. Die Vereinbarung wurde vom Präsidenten des Landesschulrats für Kärnten, von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule römisch 40 und der Direktorin sowie dem Direktor der Neuen Mittelschule unterzeichnet.
Mit E-Mail vom 14.09.2016 an die Parteien der Vereinbarung hielt der damalige Landesschulratsdirektor für Kärnten fest, dass die Vereinbarung als beendet zu betrachten sei.
Der Beschwerdeführer beantragte die bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden und den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrats für Kärnten.Der Beschwerdeführer beantragte die bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, geleisteten Überstunden und den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrats für Kärnten.
Der Beschwerdeführer wurde im Wege der Lehrfächerverteilung basierend auf einer Projektvereinbarung mit der Schulbehörde, zweier Schulleitungen und der Pädagogischen Hochschule XXXX mit den Tätigkeiten als Ausbildungskoordinator ab dem Schuljahr 2011/12 betraut. Der Beschwerdeführer wurde im Wege der Lehrfächerverteilung basierend auf einer Projektvereinbarung mit der Schulbehörde, zweier Schulleitungen und der Pädagogischen Hochschule römisch 40 mit den Tätigkeiten als Ausbildungskoordinator ab dem Schuljahr 2011/12 betraut.
Diese Betrauung wurde ab dem Schuljahr 2016/17 um vier Werteinheiten gekürzt. Um dieses Ausmaß hatte der Beschwerdeführer in der Folge mehr zu unterrichten. Dennoch übte der Beschwerdeführer über die im Wege der Lehrfächerverteilung angewiesenen Werteinheiten die Koordinationstätigkeiten ungeschmälert aus.
Dem Beschwerdeführer war bereits vor September 2016 bewusst, dass für seine Tätigkeit im Verbundmodell um vier Werteinheiten weniger zur Verfügung standen. Die Lehrfächerverteilung konkretisierte die in der Projektbeschreibung formulierten Tätigkeitsbereiche hinsichtlich des zeitlichen Rahmens. Inhaltlich entschied der Beschwerdeführer selbst über die Ausgestaltung der Koordinationstätigkeiten.
Der Beschwerdeführer wurde nicht angewiesen, über die in der Lehrfächerverteilung festgelegten Werteinheiten hinaus Dienstleistungen zu verrichten. Der im September 2016 zuständige Schulleiter und Vorgesetzte vermutete, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten ungeschmälert weiter ausübte. Eine Untersagung oder Überprüfung der Koordinationstätigkeiten erfolgte nicht.
Trotz Streichung von vier Werteinheiten für die Tätigkeit als Koordinator im Ausbildungsverbund für das „Verbundmodell Neue Mittelschule zur Entwicklung zum Leistungssport“ hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeit unvermindert weiter ausgeübt. Die Entscheidung, unvermindert weiter zu koordinieren, basierte auf der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er diese nur ganz oder gar nicht ausüben könne. Dem Beschwerdeführer wurden keine Weisungen erteilt, wie und in welcher Häufigkeit er im Verbundmodell zu koordinieren hatte. Die gegenständliche Tätigkeit überschnitt sich mit der Vorstandsfunktion des Beschwerdeführers in einem Verein zur Förderung des Leistungssports bei Oberstufen Schülerinnen und Schülern.
Dem Beschwerdeführer wäre möglich gewesen, die Tätigkeit im Verbundmodell weisungsgemäß zu reduzieren. Die Einstellung oder Reduktion der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausbildungskoordinator hätte keine gravierenden Folgen gehabt.
Die Position der Dienst- und Fachvorgesetzten in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verbundmodell war mehrfach belegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen (insbesondere Vereinbarung vom 18.11.2010, E-Mail des Landesschulratsdirektors vom 14.09.2016, Dienstvertrag samt Konvolut an Nachträgen, Bescheid über die Definitivstellung des Beschwerdeführers) unstrittig zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm geleisteten Stunden im Rahmen des Modellversuchs mangels Aufzeichnungen nicht beziffern kann, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Wege der Lehrfächerverteilung mit den Tätigkeiten als Ausbildungskoordinator betraut wurde, ist aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuleiten: „R: Wie wurde der Ausbildungskoordinator betraut? Z4: … haben den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator vorgeschlagen. Über die Personalstelle gab es dann die Werteinheiten.“ (VHP, 20.04.2023, S 19).
Die Kürzung um vier Werteinheiten und die Kenntnis des Beschwerdeführers hierüber ist festzustellen, weil der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der gekürzten Festlegung über die Lehrfächerverteilung – vor dem September 2016 - über die beabsichtigte Kürzung informiert worden ist und schon vor der schriftlichen Lehrfächerverteilung die Unrechtmäßigkeit der Kürzung behauptet hat und dagegen vorzugehen versucht hat. Wenn der Beschwerdeführer vorschiebt, er habe sich aus der Projektbeschreibung und der „Vereinbarung zwischen Landesschulrat, Pädagogischer Hochschule und Verbundmodell“ vom 18.11.2010 verpflichtet gefühlt, die Tätigkeiten trotz Kürzung der Werteinheiten unvermindert weiter auszuüben, bestätigt er seine Kenntnis über die angeordnete Kürzung (VHP, 04.09.2023, S 5-6). Der Beschwerdeführer wusste nach Aussage seines späteren Vorgesetzten „auch, dass es keine Bezahlung [Anm: der gestrichenen und dennoch weiter ausgeübten vier Werteinheiten] geben kann (Dir. Mag. XXXX , VHP, 20.04.2023, S 10).Die Kürzung um vier Werteinheiten und die Kenntnis des Beschwerdeführers hierüber ist festzustellen, weil der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der gekürzten Festlegung über die Lehrfächerverteilung – vor dem September 2016 - über die beabsichtigte Kürzung informiert worden ist und schon vor der schriftlichen Lehrfächerverteilung die Unrechtmäßigkeit der Kürzung behauptet hat und dagegen vorzugehen versucht hat. Wenn der Beschwerdeführer vorschiebt, er habe sich aus der Projektbeschreibung und der „Vereinbarung zwischen Landesschulrat, Pädagogischer Hochschule und Verbundmodell“ vom 18.11.2010 verpflichtet gefühlt, die Tätigkeiten trotz Kürzung der Werteinheiten unvermindert weiter auszuüben, bestätigt er seine Kenntnis über die angeordnete Kürzung (VHP, 04.09.2023, S 5-6). Der Beschwerdeführer wusste nach Aussage seines späteren Vorgesetzten „auch, dass es keine Bezahlung [Anm: der gestrichenen und dennoch weiter ausgeübten vier Werteinheiten] geben kann (Dir. Mag. römisch 40 , VHP, 20.04.2023, S 10).
Nach Vorhalt der Aussage, sein Vorgesetzter könne nach Streichung der Werteinheiten nur das umsetzen, was er habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Streichung aus der Lehrfächerverteilung nicht zur Kenntnis nehmen wollte (VHP, 16.06.2023, S 21). Diese Kürzung musste ihm daher bewusst gewesen sein. So bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst, dass die bloß allgemein gehaltene Vereinbarung durch die Lehrfächerverteilung konkretisiert wurde (VHP, 16.06.2023, S 31).
Wenn die Zeugin Mag. XXXX angibt, es sei vereinbart worden, den Schulversuch vier Jahre lang aufzubauen und danach wäre es in der Routine weitergelaufen, bestätigt sie den Grund der belangten Behörde, die Koordinationsfunktion des Beschwerdeführers zu kürzen und ihn vermehrt im Unterricht einzusetzen.Wenn die Zeugin Mag. römisch 40 angibt, es sei vereinbart worden, den Schulversuch vier Jahre lang aufzubauen und danach wäre es in der Routine weitergelaufen, bestätigt sie den Grund der belangten Behörde, die Koordinationsfunktion des Beschwerdeführers zu kürzen und ihn vermehrt im Unterricht einzusetzen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht angewiesen wurde, über die in der Lehrfächerverteilung festgelegten Werteinheiten hinaus Dienst zu verrichten, ist aus den Aussagen seiner Vorgesetzten zu entnehmen:
„Ich habe dem Beschwerdeführer gesagt, ich habe nur Werteinheiten für unterrichtliche Tätigkeiten. Weiters habe ich ihm gesagt, ich kann nur das umsetzen, was ich habe.“ (Dir. Mag. XXXX , VHP, 16.06.2023, S 21 und 20.04.2023, S 14).„Ich habe dem Beschwerdeführer gesagt, ich habe nur Werteinheiten für unterrichtliche Tätigkeiten. Weiters habe ich ihm gesagt, ich kann nur das umsetzen, was ich habe.“ (Dir. Mag. römisch 40 , VHP, 16.06.2023, S 21 und 20.04.2023, S 14).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koordinator im Verbundmodell unvermindert weiter ausgeübt hat, gründet auf den diesbezüglichen Aussagen seiner direkten Vorgesetzten am BRG/BORG XXXX und der … Schule.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koordinator im Verbundmodell unvermindert weiter ausgeübt hat, gründet auf den diesbezüglichen Aussagen seiner direkten Vorgesetzten am BRG/BORG römisch 40 und der … Schule.
„Z1: Es war für jeden klar, … dass … diese vier Klassen von Ausbildungskoordinator selbstverständlich weiterhin betreut werden und er seine Tätigkeit nicht reduzieren kann.“ (VHP, 16.06.2023, S 5). Das Nichtreduzieren-Können ist – im Lichte der Aussage eines weiteren Zeugen und der vom Beschwerdeführer geschilderten geringen Folgen des Einstellens seiner Tätigkeit als Schutzbehauptung im Sinne der Projektunterstützung zu verstehen.
„R: Hat er diese Tätigkeit unverändert weitergeführt oder verändert weitergeführt ab 2016? Z1: Unverändert.“ (VHP, 16.06.2023, S 6)
Wenn die belangte Behörde behauptet, es habe keine Feststellungen getroffen werden können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator zwischen September 2016 und März 2019 tätig gewesen sei (Bescheid, 18.02.2022, S 6 von 12), sind ihr folgende entgegenstehende Aussagen entgegenzuhalten:
„Wurden [vom Beschwerdeführer] Mehrdienstleistungen nach die 14.09.2016 als Ausbildungskoordinator erbracht? – Laut [Schuldirektor S.] hat [der Beschwerdeführer] seine Tätigkeiten als Ausbildungskoordinator weitergeführt.“ (Bescheid, 18.02.2022, S 3 von 12)
Der Beschwerdeführer „hat diese Stunden aber weiter bis Juni 2021 erbracht.“ (Bescheid, 18.02.2022, S 4 von 12)
„BehV: Können sie ausschließen, dass der Beschwerdeführer die 4 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat? [Schuldirektor Mag. XXXX ]: Er hat es erbracht. Nachgefragt, weil die Arbeit tip-top weiter funktioniert hat und alles erledigt worden ist, was zu erledigen war in Bezug auf das Verbundmodell, Leistungssport, seine Tätigkeit als Ausbildungskoordinator. … Das war Arbeit ohne Ende.“ Die Wortwahl „alles was zu erledigen war“ vermag nicht der Kenntnis über die beauftragte Kürzung entgegenzustehen. „Was zu erledigen war“ konnte der Beschwerdeführer selbst entscheiden. Nach seinem Ermessen konnte er Elterngespräche führen, Stundenplanerstellung in Bezug auf Turnstunden mitgestalten, Arztgespräche führen, Aufnahmetests durchführen, sportliche Leistungen dokumentieren und mit Vereinen kommunizieren um das Projekt vorzustellen – was er für ältere Schülerinnen und Schüler als Vereinsobmann bereits ehrenamtlich tat. „BehV: Können sie ausschließen, dass der Beschwerdeführer die 4 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat? [Schuldirektor Mag. römisch 40 ]: Er hat es erbracht. Nachgefragt, weil die Arbeit tip-top weiter funktioniert hat und alles erledigt worden ist, was zu erledigen war in Bezug auf das Verbundmodell, Leistungssport, seine Tätigkeit als Ausbildungskoordinator. … Das war Arbeit ohne Ende.“ Die Wortwahl „alles was zu erledigen war“ vermag nicht der Kenntnis über die beauftragte Kürzung entgegenzustehen. „Was zu erledigen war“ konnte der Beschwerdeführer selbst entscheiden. Nach seinem Ermessen konnte er Elterngespräche führen, Stundenplanerstellung in Bezug auf Turnstunden mitgestalten, Arztgespräche führen, Aufnahmetests durchführen, sportliche Leistungen dokumentieren und mit Vereinen kommunizieren um das Projekt vorzustellen – was er für ältere Schülerinnen und Schüler als Vereinsobmann bereits ehrenamtlich tat.
Die Verschränkungen mit dem Tätigkeitsbereich zur Sportkoordination für Leistungssportarten und Leistungssportler in der Sekundarstufe zwei als Vereinsobmann wurde in der Verhandlung am 04.09.2023 festgestellt (Mag. CAS, VHP, S 13).
Die Möglichkeit, seine Koordinationstätigkeiten zu reduzieren, zeigt sich einerseits in der teilweisen Übernahme seiner Ordination Tätigkeiten durch den Schulleiter nach seiner gänzlichen Niederlegung der Tätigkeiten und andererseits aus seiner Antwort auf die Frage, was passiert wäre, wenn er seine Koordinationstätigkeiten nicht ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer konnte lediglich die Sport-Stundenplanerstellung und Kontakthaltung mit Sportvereinen nennen (VHP, 04.09.2023, S 21). Letzteres machte der Beschwerdeführer ohnehin bereits in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Vereinsobmann. Ersteres war eine Aufgabe der Schulleitung gemeinsam mit dem Lehrkörper. Auch ohne die vom Beschwerdeführer koordinierten Aufnahmetests wären Schülerinnen und Schüler in die jeweiligen Klassen aufgenommen worden (VHP, 04.09.2023, S 22). Kontakte zu den Sportvereinen mussten nach der Anfangsphase nicht mehr aufgebaut sondern lediglich in geringerem Umfang gehalten werden.
Die unklare Dienst- und Fachvorgesetztenrolle in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verbundmodell ist aus folgenden Aussagen ersichtlich:
„R: Waren Sie im Verbundmodell Dienst- oder/und Fachvorgesetzter?
Z1: Dienstvorgesetzter war ich auf jeden Fall, Fachvorgesetzter fürs Turnen nicht, da wir einen Fachinspektor für Turnen in der Bildungsdirektion haben.“ (Mag. XXXX , VHP, 20.04.2023, S 3)
„R: Wer war Vorgesetzter des Ausbildungskoordinators im Verbundmodell? - Dienstlich und fachlich? Z2: Als Schuldirektor ich, vom BRG/BORG XXXX . Wohl auch die Direktorin der Schule ÜbungsNMS der PH XXXX .“ Mag. XXXX , VHP, 20.04.2023, S 12.Z1: Dienstvorgesetzter war ich auf jeden Fall, Fachvorgesetzter fürs Turnen nicht, da wir einen Fachinspektor für Turnen in der Bildungsdirektion haben.“ (Mag. römisch 40 , VHP, 20.04.2023, S 3), „R: Wer war Vorgesetzter des Ausbildungskoordinators im Verbundmodell? - Dienstlich und fachlich? Z2: Als Schuldirektor ich, vom BRG/BORG römisch 40 . Wohl auch die Direktorin der Schule ÜbungsNMS der PH römisch 40 .“ Mag. römisch 40 , VHP, 20.04.2023, S 12.
„R: Wer war der Dienst- und Fachvorgesetzten des Ausbildungskoordinators nach dem Verbundmodell? Z3: Der jeweilige Direktor der Schule.“ Dr. XXXX , VHP, 20.04.2023, S 16.
„R: Wer war Vorgesetzter des Ausbildungskoordinators? - Dienstlich und fachlich? Z4: Es war damals die Leiterin der Praxisschule.“ Dr. XXXX , VHP, 20.04.2023, S 19. „R: Wer war der Dienst- und Fachvorgesetzten des Ausbildungskoordinators nach dem Verbundmodell? Z3: Der jeweilige Direktor der Schule.“ Dr. römisch 40 , VHP, 20.04.2023, S 16., „R: Wer war Vorgesetzter des Ausbildungskoordinators? - Dienstlich und fachlich? Z4: Es war damals die Leiterin der Praxisschule.“ Dr. römisch 40 , VHP, 20.04.2023, S 19.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen —Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen —Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
§ 61 Gehaltsgesetz 1956 - GehG lautet auszugsweise:Paragraph 61, Gehaltsgesetz 1956 - GehG lautet auszugsweise:
„Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,2. Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.“das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.“
§ 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lautet auszugsweise:
„Mehrdienstleistung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.“
§ 8 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 idF BGBl. I Nr. 119/2002 lautet seit 01.01.2003 auszugsweise:Paragraph 8, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, lautet seit 01.01.2003 auszugsweise:
„§ 8.
(1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden. …“
§ 9 BLVG Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 idF BGBl. I Nr. 60/2018 lautete vom 01.09.2016 bis zum 07.01.2018 auszugsweise:Paragraph 9, BLVG Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, lautete vom 01.09.2016 bis zum 07.01.2018 auszugsweise:
„(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die
1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,
in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.
(3a) Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.“
§ 7a SchOG BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 44/2009 lautete vom 23.05.2009 bis zum 31.08.2012 auszugsweise:Paragraph 7 a, SchOG Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009, lautete vom 23.05.2009 bis zum 31.08.2012 auszugsweise:
„Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I„Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.(1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. …“(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Absatz eins, hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. …“
Zum Gegenstand
Sowohl aus dem Antrag als auch aus der Bescheidbegründung und den Beschwerdeausführungen ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Weiterbezahlung von vier im Wege der Lehrfächerverteilung gestrichenen Werteinheiten begehrt, da er die entsprechende Tätigkeit unvermindert ausgeübt habe.
Insoweit aus dem Bescheidspruch abgeleitet werden könnte, der Beschwerdeführer habe seit 2016/2017 keinerlei Überstunden geleistet, ist präzisierend die Begründung des gegenständlichen Bescheides heranzuziehen, wonach der Gegenstand des Verfahrens auf die Streichung von vier Werteinheiten im September 2016 beschränkt ist.Insoweit aus dem Bescheidspruch abgeleitet werden könnte, der Beschwerdeführer habe seit 2016 aus 2017, keinerlei Überstunden geleistet, ist präzisierend die Begründung des gegenständlichen Bescheides heranzuziehen, wonach der Gegenstand des Verfahrens auf die Streichung von vier Werteinheiten im September 2016 beschränkt ist.
Parteilichkeit
Insoweit die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2023, S 4 im Wege eines Vertreters der Finanzprokuratur Parteilichkeit des Richters zugunsten des Beschwerdeführers moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr problematisierte Teilfeststellung des Richters in Bezug auf den Gegenstand, der Beschwerdeführer habe im Juni 2021 seine Tätigkeit eingeschränkt, auf einer in der Beschwerde (S. 7) zitierten unzweifelhaften und in der Folge mehrfach bestätigten Aussage des Schulleiters basiert: „Mag. XXXX hat diese Stunden aber weiter bis Juni 2021 erbracht.“ Insoweit die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2023, S 4 im Wege eines Vertreters der Finanzprokuratur Parteilichkeit des Richters zugunsten des Beschwerdeführers moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr problematisierte Teilfeststellung des Richters in Bezug auf den Gegenstand, der Beschwerdeführer habe im Juni 2021 seine Tätigkeit eingeschränkt, auf einer in der Beschwerde (S. 7) zitierten unzweifelhaften und in der Folge mehrfach bestätigten Aussage des Schulleiters basiert: „Mag. römisch 40 hat diese Stunden aber weiter bis Juni 2021 erbracht.“
Es wäre an der belangten Behörde gelegen, die von ihr zum Ausüben der Tätigkeit über den September 2016 hinaus schon im Bescheid wiedergegebenen Aussagen zu würdigen und nicht mangels Aufzeichnungen über die Tätigkeiten im Bescheid die Unfeststellbarkeit zu behaupten und im Schriftsatz vom 04.05.2023 demgegenüber festzustellende Fallalternativen der Nichterbringung oder der Erbringung im Wissen der Nichtgebührlichkeit aufzustellen.
Zur Anordnung der Dienstleistung
Wenn der Gesetzgeber Mehrleistungen einerseits aus zwingenden Gründen einräumt (§ 8 BLVG) und andererseits für die Einrechnung durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler „die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers“ (§ 9 Abs. 3 und 3a BLVG aF) Basis ist, kann auf die Feststellungen verwiesen werden, wonach weder zwingende Gründe für die Mehrleistungen vorlagen noch eine Einrechnung in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe vorgenommen wurde – sondern diese unbestritten und mit Wissen des Beschwerdeführers um vier Werteinheiten gekürzt wurde.Wenn der Gesetzgeber Mehrleistungen einerseits aus zwingenden Gründen einräumt (Paragraph 8, BLVG) und andererseits für die Einrechnung durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler „die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers“ (Paragraph 9, Absatz 3 und 3 a BLVG aF) Basis ist, kann auf die Feststellungen verwiesen werden, wonach weder zwingende Gründe für die Mehrleistungen vorlagen noch eine Einrechnung in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe vorgenommen wurde – sondern diese unbestritten und mit Wissen des Beschwerdeführers um vier Werteinheiten gekürzt wurde.
Zur Kürzung des Aufgabengebiets
Die Streichung der vier nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin abzugeltenden Werteinheiten erfolgte im Wege der Lehrfächerverteilung. Diese konkretisiert die Dienstpflichten einer Lehrperson hinsichtlich der Quantität, der Fächer und der Einrechnungen.
Die Lehrfächerverteilung wird auch im LDG 1984 als Grundlage für die Bemessung von Mehrdienstleistungen herangezogen:
„§ 50 LDG 1984 unterscheidet drei verschiedene Fälle an Mehrdienstleistungen: Abs. 1 stellt darauf ab, dass bereits auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahrs erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung der Schulleiter "durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet". § 50 Abs. 3 LDG 1984 behandelt Mehrdienstleistungen für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahrs (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) das einem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß überschritten wird.“ (Verwaltungsgerichtshof 21.12.2016, Ra 2016/12/0005)„§ 50 LDG 1984 unterscheidet drei verschiedene Fälle an Mehrdienstleistungen: Absatz eins, stellt darauf ab, dass bereits auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahrs erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung der Schulleiter "durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, überschreitet". Paragraph 50, Absatz 3, LDG 1984 behandelt Mehrdienstleistungen für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahrs (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) das einem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß überschritten wird.“ (Verwaltungsgerichtshof 21.12.2016, Ra 2016/12/0005)
Auch im Ruhestandsversetzungsverfahren wird die Lehrfächerverteilung als Konkretisierung der dienstlichen Aufgaben herangezogen: „… seine dienstlichen Aufgaben (hier als Lehrer für Werkerziehung) zu erfüllen, wobei hinsichtlich der Primärprüfung auf die ihm auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben abzustellen gewesen wäre.“ (Verwaltungsgerichtshof, 14.11.2012, 2012/12/0094)
Auch aus dem SchOG ist eine Begründung für die – wenngleich nur teilweise vollzogene - Befristung der Koordinationstätigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten:
Bereits die Projektbeschreibung enthielt einen Verweis auf §7a SchOG, der ein Erstrecken der Modellversuche auf vier Jahre – nicht Jahrgänge – regelt. Unabhängig von der Formulierung in der Projektbeschreibung „ab Schuljahr 2015/16“ musste dem Beschwerdeführer der vorzunehmende Übergang in den Regelbetrieb bewusst gewesen sein.
Trotzdem die Rolle der Dienst- und Fachvorgesetzten nicht eindeutig geregelt und in die Praxis umgesetzt war, trifft den Beschwerdeführer die Pflicht, Weisungen der Dienstbehörde umzusetzen. Die Weisung der Dienstbehörde, vier Werteinheiten weniger in die Tätigkeit als Ausbildungskoordinator im Verbundmodell zu investieren wurde mündlich und nach Hinterfragen schriftlich via E-Mail und Lehrfächerverteilung dem Beschwerdeführer mitgeteilt. An diese Vorgaben hielt sich der Beschwerdeführer nicht sondern arbeitete unvermindert weiter an dem Modellversuch. Einen Anspruch auf Mehrleistungen hat er aufgrund seines Wissens, dass ihm die dementsprechenden Werteinheiten – und damit der Dienstauftrag - gekürzt worden sind, nicht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die hier maßgebliche Frage hinsichtlich der Ermittlungserfordernisse seitens der erstinstanzlichen Behörde und des Anspruchs, einen Feststellungsbescheid zu erhalten, ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt.
Die Judikatur, wonach sogar der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist, kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, 2013/12/0152; 19.12.2012 2012/12/0049). Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der ursprünglich übertragenen Aufgaben durch die Lehrfächerverteilung gekürzt wurde.
Schlagworte
Abgeltung Dienstauftrag Kürzung Lehrfächerverteilung Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überstundenvergütung Weisung WerteinheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2232009.2.00Im RIS seit
16.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023