TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 L524 2276596-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §11
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §5
SchUG §18
SchUG §19
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 11 gültig von 23.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  4. § 11 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  5. § 11 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  6. § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 5 gültig von 13.06.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  4. § 5 gültig von 23.12.2016 bis 12.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  5. § 5 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  6. § 5 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  7. § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  8. § 5 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  9. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 19 heute
  2. SchUG § 19 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 19 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 19 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  8. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  9. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  12. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  13. SchUG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 19 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 19 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  19. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  20. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  21. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  22. SchUG § 19 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  23. SchUG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  24. SchUG § 19 gültig von 10.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2008
  25. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  26. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  27. SchUG § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004
  28. SchUG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  29. SchUG § 19 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  30. SchUG § 19 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  31. SchUG § 19 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  32. SchUG § 19 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  33. SchUG § 19 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  34. SchUG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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L524 2276596-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 21.07.2023, Zl. 525002/0015-PA-BWR-Allgemein/2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023, Zl. 525002/0036-PA-BWR-Allgemein/2023, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 21.07.2023, Zl. 525002/0015-PA-BWR-Allgemein/2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023, Zl. 525002/0036-PA-BWR-Allgemein/2023, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Latein“ und „Physik“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Latein“ und „Physik“ erhalten habe.

Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 21.07.2023, Zl. 525002/0015-PA-BWR-Allgemein/2023, wurde die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Latein“ mit „Genügend“ und in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Physik“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und ausgesprochen, dass der Schüler zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Physik“ berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei rechtzeitigem Nachkommen der Informationspflichten durch die unterrichtende Lehrperson gegenüber den Erziehungsberechtigten die Note „Genügend“ im Gegenstand „Physik“ hätte erreicht werden können.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023, Zl. 525002/0036-PA-BWR-Allgemein/2023, wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass der Schüler nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Latein“ mit „Genügend“ und in „Physik“ sowie „Englisch“ mit „Nicht genügend“ blieben aufrecht. Der Schüler sei zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Physik“ berechtigt.

In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde beantragt, dass der Bescheid der Bildungsdirektion abgeändert werde, da die Informationspflichten gemäß § 19 Abs. 3a SchUG gegenüber den Erziehungsberechtigen unterlassen worden seien. In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde beantragt, dass der Bescheid der Bildungsdirektion abgeändert werde, da die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG gegenüber den Erziehungsberechtigen unterlassen worden seien.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Schüler XXXX besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 7. Schulstufe eines Gymnasiums. Der Schüler römisch 40 besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 7. Schulstufe eines Gymnasiums.

Im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Der Schüler erbrachte im Pflichtgegenstand „Physik“ folgende Leistungen:

Am 11.01.2023 fand eine mündliche Prüfung nach § 5 LBVO statt, welche mit „Befriedigend“ (mit Tendenz Richtung „Genügend“) beurteilt wurde. Am 11.01.2023 fand eine mündliche Prüfung nach Paragraph 5, LBVO statt, welche mit „Befriedigend“ (mit Tendenz Richtung „Genügend“) beurteilt wurde.

Am 19.06.2023 fand eine mündliche Prüfung nach § 5 LBVO statt, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Prüfung bestand aus drei Fragen zu den Themen Wärme (Frage 1), Druck, Auftrieb und Schall (Frage 2) und Elektrische Phänomene (Frage 3). Das Thema Wärme wurde im ersten Semester behandelt und die anderen beiden Themen wurden im zweiten Semester behandelt. Der Schwierigkeitsgrad war angemessen. Der Umfang der Prüfung war eher groß, aber zu bewältigen.Am 19.06.2023 fand eine mündliche Prüfung nach Paragraph 5, LBVO statt, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Prüfung bestand aus drei Fragen zu den Themen Wärme (Frage 1), Druck, Auftrieb und Schall (Frage 2) und Elektrische Phänomene (Frage 3). Das Thema Wärme wurde im ersten Semester behandelt und die anderen beiden Themen wurden im zweiten Semester behandelt. Der Schwierigkeitsgrad war angemessen. Der Umfang der Prüfung war eher groß, aber zu bewältigen.

Die Mitarbeit weist vier positive Einträge und 19 negative Einträge auf, sowie 12 Einträge, die weder eindeutig positiv noch eindeutig negativ sind.

Bei den absolvierten COOL-Aufgaben (cooperatives offenes Lernen) sind pro Aufgabe maximal fünf Punkte zu erreichen. Es wurden insgesamt zehn Aufgaben absolviert. Bei fünf Aufgaben wurden null Punkte erreicht. Bei einer Aufgabe wurde ein Punkt erreicht. Bei einer Aufgabe wurden zwei Punkte erreicht und bei zwei Aufgaben wurden jeweils drei Punkte erreicht. Die Punkteanzahl einer Aufgabe kann mangels Aufzeichnung nicht festgestellt werden.

Eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG, dass die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in „Physik“ zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, wurde dem Schüler am 30.05.2023 von der unterrichtenden Lehrerin ausgehändigt. Diese Mitteilung enthält auf der Rückseite eine Bestätigung betreffend den Erhalt derselben, welche die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen haben. Die Erziehungsberechtigten fanden diese Mitteilung am 18.06.2023 in der Schultasche des Schülers. Die unterrichtende Lehrerin nahm keinen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf und führte erst am 04.07.2023 mit Schüler ein Gespräch über die Mitteilung.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG, dass die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in „Physik“ zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, wurde dem Schüler am 30.05.2023 von der unterrichtenden Lehrerin ausgehändigt. Diese Mitteilung enthält auf der Rückseite eine Bestätigung betreffend den Erhalt derselben, welche die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen haben. Die Erziehungsberechtigten fanden diese Mitteilung am 18.06.2023 in der Schultasche des Schülers. Die unterrichtende Lehrerin nahm keinen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf und führte erst am 04.07.2023 mit Schüler ein Gespräch über die Mitteilung.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Beurteilung mit „Nicht genügend“ in „Englisch“ stützt sich auf den Bescheid, welche in der Beschwerde nicht bekämpft wird.

Die Feststellungen zu den in „Physik“ erbrachten Leistungen stützen sich auf den Bericht der Lehrerin, die Aufzeichnungen zur mündlichen Prüfung am 19.06.2023 und zur Mitarbeit. Aus der Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin ergibt sich, dass der Schwierigkeitsgrad der Prüfung vom 19.06.2023 angemessen, der Umfang der Prüfung eher groß, aber zu bewältigen war.

Die Feststellungen zu den näheren Umständen in Zusammenhang mit der Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Lehrerin und den Angaben der Erziehungsberechtigten, insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023.Die Feststellungen zu den näheren Umständen in Zusammenhang mit der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Lehrerin und den Angaben der Erziehungsberechtigten, insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise:

„Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) - (16) …

Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.Paragraph 19, (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(1a) - (2) …

(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß Paragraphen 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß Paragraph 18 a, tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.

(4) - (6) …

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.(7) Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.

(8) - (9) …

AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a)         der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b)         der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)         die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber, a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und, c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) – (11) …

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) …Paragraph 71, (1) …

(2) Gegen die Entscheidung,
a)         daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b)         betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c)         dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
d)         daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,
e)         dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
f)         daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g)         dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h)         dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,
(2) Gegen die Entscheidung,, a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),, b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),, c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),, d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,, e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),, f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),, g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,, h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) …

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7a)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) lauten auszugsweise:

„Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a)         die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b)         besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa)         mündliche Prüfungen,
bb)         mündliche Übungen,
c)         besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa)         Schularbeiten,
bb)         schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d)         besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e)         besondere graphische Leistungsfeststellungen.
Paragraph 3, (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:, a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,, b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen, aa) mündliche Prüfungen,, bb) mündliche Übungen,, c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen, aa) Schularbeiten,, bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),, d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,, e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) …

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.(3) Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Paragraph 5, (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.(7) Die Bestimmungen des Absatz 6, sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) – (12) …

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 11, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) …

(3a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. II Nr. 264/2020)Anmerkung, Absatz 3 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,)

(4) …

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) - (12) …“

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Englisch“, sondern ausschließlich gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Physik“.

Zur mündlichen Prüfung in „Physik“ am 19.06.2023 wird vorgebracht, dass diese kein eingeschränktes Themengebiet umfasst habe und das Themengebiet Wärme im ersten Semester behandelt worden sei. Eine Rechtswidrigkeit der Prüfung wird damit nicht aufgezeigt, denn gemäß § 5 Abs. 6 LBVO ist es zulässig, dass Stoffgebiete geprüft werden, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin auch ergibt, war der Schwierigkeitsgrad der Prüfung angemessen. Der Umfang der Prüfung war eher groß, aber zu bewältigen. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit der Prüfung, die mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, erkannt werden.Zur mündlichen Prüfung in „Physik“ am 19.06.2023 wird vorgebracht, dass diese kein eingeschränktes Themengebiet umfasst habe und das Themengebiet Wärme im ersten Semester behandelt worden sei. Eine Rechtswidrigkeit der Prüfung wird damit nicht aufgezeigt, denn gemäß Paragraph 5, Absatz 6, LBVO ist es zulässig, dass Stoffgebiete geprüft werden, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin auch ergibt, war der Schwierigkeitsgrad der Prüfung angemessen. Der Umfang der Prüfung war eher groß, aber zu bewältigen. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit der Prüfung, die mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, erkannt werden.

Eine mündliche Prüfung am 11.01.2023 wurde mit „Befriedigend“ beurteilt. Die Mitarbeit weist vier positive Einträge und 19 negative Einträge auf, sowie 12 Einträge, die weder eindeutig positiv noch eindeutig negativ sind. Es wurden insgesamt zehn COOL-Aufgaben absolviert. Bei fünf Aufgaben wurden null Punkte erreicht. Bei einer Aufgabe wurde ein Punkt erreicht. Bei einer Aufgabe wurden zwei Punkte erreicht und bei zwei Aufgaben wurden jeweils drei Punkte erreicht. Die Punkteanzahl einer Aufgabe kann mangels Aufzeichnung nicht festgestellt werden. Werden daher neun COOL-Aufgaben berücksichtigt, hat der Schüler insgesamt neun von 45 möglichen Punkten erreicht.

Die Leistungen des Schülers im Gegenstand „Physik“ sind daher eindeutig negativ.

Die Beschwerde führt schließlich aus, dass die Informationspflichten gemäß § 19 Abs. 3a SchUG gegenüber den Erziehungsberechtigen unterlassen worden seien und bei rechtzeitigem Nachkommen der Informationspflichten durch die unterrichtende Lehrperson gegenüber den Erziehungsberechtigten die Note „Genügend“ im Gegenstand „Physik“ hätte erreicht werden können.Die Beschwerde führt schließlich aus, dass die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG gegenüber den Erziehungsberechtigen unterlassen worden seien und bei rechtzeitigem Nachkommen der Informationspflichten durch die unterrichtende Lehrperson gegenüber den Erziehungsberechtigten die Note „Genügend“ im Gegenstand „Physik“ hätte erreicht werden können.

Dies führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Zunächst ist jedoch der Beschwerde zuzustimmen, dass hinsichtlich der Frühwarnung im Gegenstand „Physik“ Unzulänglichkeiten seitens der Lehrkraft vorliegen. § 19 Abs. 3a SchUG spricht unmissverständlich davon, dass unverzüglich eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten zu ergehen hat und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist (Frühwarnsystem). Wenn die Mitteilung dem Schüler zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt wird, ist dies somit rechtswidrig.Zunächst ist jedoch der Beschwerde zuzustimmen, dass hinsichtlich der Frühwarnung im Gegenstand „Physik“ Unzulänglichkeiten seitens der Lehrkraft vorliegen. Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG spricht unmissverständlich davon, dass unverzüglich eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten zu ergehen hat und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist (Frühwarnsystem). Wenn die Mitteilung dem Schüler zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt wird, ist dies somit rechtswidrig.

Weshalb diese Mitteilung nicht postalisch an die Erziehungsberechtigten versendet wurde (die vollständige Anschrift ist auf der Mitteilung schließlich angeführt) oder per e-mail (sofern eine Adresse vorhanden ist), sondern dem Schüler ausgehändigt wird, kann nicht nachvollzogen werden, zumal damit – wie im vorliegenden Fall – der Zweck des Frühwarnsystems vereitelt werden kann.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die unterrichtende Lehrerin nach Ausgabe der Mitteilung am 30.05.2023 untätig blieb, obwohl der Erhalt der Mitteilung von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist und den Erziehungsberechtigten vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist, wobei insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung der negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren sind.

Es wurden daher die Informationspflichten gemäß § 19 Abs. 3a SchUG durch die unterrichtende Lehrerin im Gegenstand „Physik“ verletzt. Es wurden daher die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG durch die unterrichtende Lehrerin im Gegenstand „Physik“ verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Verletzung der Informationspflichten allerdings nicht dazu führen, dass eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis unzulässig wäre.

Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und die zu § 19 Abs. 4 SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg.cit. aber übertragbaren Entscheidung vom 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240).Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und die zu Paragraph 19, Absatz 4, SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, leg.cit. aber übertragbaren Entscheidung vom 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240).

Die Verletzung von Informationspflichten hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 unter Hinweis auf VwGH 29.06.1992, 91/10/0246). Die Verletzung von Informationspflichten hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf vergleiche VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 unter Hinweis auf VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).

Nach § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß § 19 Abs. 1 bis Abs. 6 SchUG "ausschließlich Informationscharakter". Eine Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14. GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht", weiters VwGH 20.12.1999, 99/10/0240).Nach Paragraph 19, Absatz 7, SchUG haben die Verständigungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis Absatz 6, SchUG "ausschließlich Informationscharakter". Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 4, SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 401 BlgNR, 14. GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht", weiters VwGH 20.12.1999, 99/10/0240).

Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Gegenstand „Physik“ aufgezeigt.

Wegen der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Englisch“ und im Pflichtgegenstand „Physik“ ist der Schüler daher nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Frühwarnung Informationspflicht Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung mündliche Prüfung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2276596.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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