Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
APflG §2Spruch
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W255 2247080-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Hamza OVACIN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht seines Sohnes XXXX , geb. XXXX , gemäß § 4 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Hamza OVACIN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht seines Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ausbildungspflichtgesetz (APflG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 17.06.2021 begehrte XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Feststellung, dass sein Sohn XXXX , die Ausbildungspflicht mit dem Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (im Folgenden: UIKZ) erfülle.1.1. Mit Antrag vom 17.06.2021 begehrte römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Feststellung, dass sein Sohn römisch 40 , die Ausbildungspflicht mit dem Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (im Folgenden: UIKZ) erfülle.
1.2. Mit Schreiben vom 07.07.2021 teilte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS) dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass mit dem Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie kein gesetzlich anerkannter weiterführender Abschluss erreicht bzw. auch nicht auf die Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung mit gesetzlich anerkanntem Abschluss abgezielt werde, weshalb mit dem Besuch dieses Lehrgangs die Ausbildungspflicht nicht erfüllt werden könne. Das SMS räumte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wies das SMS den Antrag vom 17.06.2021 ab und stellte fest, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der UIKZ die Ausbildungspflicht nicht erfülle. Begründend wurde auf den in § 2 APflG normierten Zweck der Ausbildungspflicht und die Materialien zum Gesetz verwiesen. Der Begriff der „Bildung und Ausbildung“ des APflG bedeute: eine schulische oder berufliche Ausbildung, die allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar ist, um den Jugendlichen in Zukunft bessere und nachhaltige Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies bedeute, dass die Ausbildung nicht bloß persönlich verwertbar sein müsse, sondern auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und daher eine gewisse Breite für auf dem Arbeitsmarkt allgemein angebotene Beschäftigungen aufweisen müsse. Der gegenständliche Ausbildungslehrgang sei keine staatlich anerkannte Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme. Es werde kein staatlich anerkannter weiterführender Abschluss erreicht. Er sei damit auch nicht Teil des formal anerkannten Bildungssystems, worauf § 4 Abs. 2 APflG abziele. Durch seinen religiösen Schwerpunkt werde das Kriterium der allgemeinen Verwertbarkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht erfüllt, da die Beschäftigungen auf wenige Arbeitgeber der jeweiligen Konfession beschränkt sei. Konfessionellen Ausbildungen fehle es im Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen an Qualifikationen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöhen und die den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entsprechen würden. Dies solle den Lehrgang nicht abwerten, könne doch diese Ausbildung ein wichtiger Baustein im Leben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer darstellen, doch würden dadurch die Ansprüche an eine geeignete Ausbildung gemäß APflG nicht erfüllt.1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wies das SMS den Antrag vom 17.06.2021 ab und stellte fest, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der UIKZ die Ausbildungspflicht nicht erfülle. Begründend wurde auf den in Paragraph 2, APflG normierten Zweck der Ausbildungspflicht und die Materialien zum Gesetz verwiesen. Der Begriff der „Bildung und Ausbildung“ des APflG bedeute: eine schulische oder berufliche Ausbildung, die allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar ist, um den Jugendlichen in Zukunft bessere und nachhaltige Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies bedeute, dass die Ausbildung nicht bloß persönlich verwertbar sein müsse, sondern auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und daher eine gewisse Breite für auf dem Arbeitsmarkt allgemein angebotene Beschäftigungen aufweisen müsse. Der gegenständliche Ausbildungslehrgang sei keine staatlich anerkannte Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme. Es werde kein staatlich anerkannter weiterführender Abschluss erreicht. Er sei damit auch nicht Teil des formal anerkannten Bildungssystems, worauf Paragraph 4, Absatz 2, APflG abziele. Durch seinen religiösen Schwerpunkt werde das Kriterium der allgemeinen Verwertbarkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht erfüllt, da die Beschäftigungen auf wenige Arbeitgeber der jeweiligen Konfession beschränkt sei. Konfessionellen Ausbildungen fehle es im Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen an Qualifikationen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöhen und die den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entsprechen würden. Dies solle den Lehrgang nicht abwerten, könne doch diese Ausbildung ein wichtiger Baustein im Leben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer darstellen, doch würden dadurch die Ansprüche an eine geeignete Ausbildung gemäß APflG nicht erfüllt.
1.4. Mit Schreiben vom 08.09.2021 erhoben der Beschwerdeführer, sowie dessen Sohn, gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und begehrten die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 APflG erfüllt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an das SMS, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Beschwerdelegitimation wurde angeführt, dass nicht nur dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an den gestellten Anträgen zukomme, sondern auch der Sohn des Beschwerdeführers durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten eingeschränkt sei. Er sei aufgrund des Bescheides verpflichtet, seine aktuelle Ausbildung abzubrechen und eine andere Ausbildung anzugehen. Damit sei er in seinem Recht auf freie Wahl des Berufes verletzt. Das SMS gehe unberechtigter Weise davon aus, dass keine gesetzlich anerkannte Ausbildung vorliege, weshalb keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 4 APflG gegeben sei. Es übersehe, dass der § 4 Abs. 2 neben der Z 4 APflG weitere Bedingungen nenne, durch welche die Ausbildungspflicht erfüllt werde. Nach dem APflG sei bereits eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme ausreichend, die Jugendliche auf das Berufsleben vorbereiten solle (z.B. Jugendcoaching, AMS-Kurse), sodass die Kriterien des APflG bereits bei Erreichen eines sehr niedrigen Niveaus gegeben seien. Es sei zudem eine behördliche Anerkennung der gegenständlichen Ausbildung gegeben, da diese von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (im Folgenden: IGGÖ) als oberste Instanz in islamisch religiösen Fragen anerkannt werde. Die Ausbildung von Imamen und Predigern sei eine interkonfessionelle Angelegenheit, § 24 IslamG bedeute aber nicht, dass diese Ausbildung ausschließlich der Universität zuzuweisen sei. Zweck dieser Bestimmung sei, dass die Ausbildung in Österreich erfolge, da die Tätigkeit von im Ausland gebildeten Personen oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führe. Gerade dies werde durch die hier gegenständliche Kultusgemeinde und deren Ausbildung bezweckt. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass laut Bundesfinanzgericht bei der gegenständlichen Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege. Würden die Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 bei der Beurteilung der Ausbildungspflicht nicht berücksichtigt werden, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit führen. Für Rechtsunterworfene wäre dies unbegreiflich. Sämtliche der vom VwGH aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung seien durch das Curriculum der gegenständlichen Ausbildung erfüllt. Die Ausbildung entsprechender Religionsdiener in Österreich sei ein gesellschaftsrechtliches Interesse und die Qualität der gegenständlichen Ausbildung sei durch das Curriculum und die Anerkennung durch die IGGÖ untermauert. Von einer fehlenden bzw. unzureichenden Berufsqualifikation könne daher keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe nicht die von der Behörde herangezogene unklare Formulierung verwendet, dass eine Ausbildung allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar sein müsse. Das APflG habe nicht das Ziel, nur bestimmte Berufe für die Erfüllung der Ausbildungspflicht zu erlauben. So würden Ausbildungen für „aussterbende“ Berufe nicht die Ausbildungspflicht erfüllen, da bei diesen die Gefahr bestehe, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könnten. Aus den Erläuterungen zum APflG gehe hervor, dass eine unzureichende Berufsqualifikation bei problematischen Drop-Outs von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf vorliege. Gegenständlich liege kein Abbruch vor. Die Behörde gehe ohne ausreichende Beweise davon aus, dass die gegenständliche Ausbildung nicht verwertbar sei. Dazu werde festgehalten, dass in Österreich weit über 700.000 muslimische Mitbürger leben würden, deren religiöse Anliegen ebenfalls als gesellschaftliche Anliegen zu werten seien. Eine andere Würdigung würde de facto die Religionsfreiheit aushebeln. Im gegenständlichen Fall werde die Qualifikation nicht von der Wirtschaft, sondern von der zuständigen Religionsgemeinschaft bestimmt. Da die Ausbildung den gesellschaftlichen Anforderungen entspreche und dem gesellschaftlichen Frieden diene, sei der Zweck der Ausbildungspflicht erfüllt. Es stelle eine Entmündigung von Jugendlichen dar, wenn die Behörde argumentiere, dass gerade für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen keine Qualifikationen und Inhalte durch die gegenständliche Ausbildung vermittelt würden. Die angebotene Ausbildung habe ein derartiges Niveau, dass die Ausübung der Tätigkeiten eines Imams, Vorbeters oder Seelsorgers ermögliche. Sich lediglich auf die Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft zu stützen, sei eine zu enge Betrachtungsweise und finde keine Deckung in der Intention des Gesetzgebers. Es müssten auch die Anforderungen der Gesellschaft mitberücksichtigt werden.1.4. Mit Schreiben vom 08.09.2021 erhoben der Beschwerdeführer, sowie dessen Sohn, gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und begehrten die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an das SMS, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Beschwerdelegitimation wurde angeführt, dass nicht nur dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an den gestellten Anträgen zukomme, sondern auch der Sohn des Beschwerdeführers durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten eingeschränkt sei. Er sei aufgrund des Bescheides verpflichtet, seine aktuelle Ausbildung abzubrechen und eine andere Ausbildung anzugehen. Damit sei er in seinem Recht auf freie Wahl des Berufes verletzt. Das SMS gehe unberechtigter Weise davon aus, dass keine gesetzlich anerkannte Ausbildung vorliege, weshalb keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG gegeben sei. Es übersehe, dass der Paragraph 4, Absatz 2, neben der Ziffer 4, APflG weitere Bedingungen nenne, durch welche die Ausbildungspflicht erfüllt werde. Nach dem APflG sei bereits eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme ausreichend, die Jugendliche auf das Berufsleben vorbereiten solle (z.B. Jugendcoaching, AMS-Kurse), sodass die Kriterien des APflG bereits bei Erreichen eines sehr niedrigen Niveaus gegeben seien. Es sei zudem eine behördliche Anerkennung der gegenständlichen Ausbildung gegeben, da diese von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (im Folgenden: IGGÖ) als oberste Instanz in islamisch religiösen Fragen anerkannt werde. Die Ausbildung von Imamen und Predigern sei eine interkonfessionelle Angelegenheit, Paragraph 24, IslamG bedeute aber nicht, dass diese Ausbildung ausschließlich der Universität zuzuweisen sei. Zweck dieser Bestimmung sei, dass die Ausbildung in Österreich erfolge, da die Tätigkeit von im Ausland gebildeten Personen oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führe. Gerade dies werde durch die hier gegenständliche Kultusgemeinde und deren Ausbildung bezweckt. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass laut Bundesfinanzgericht bei der gegenständlichen Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege. Würden die Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 bei der Beurteilung der Ausbildungspflicht nicht berücksichtigt werden, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit führen. Für Rechtsunterworfene wäre dies unbegreiflich. Sämtliche der vom VwGH aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung seien durch das Curriculum der gegenständlichen Ausbildung erfüllt. Die Ausbildung entsprechender Religionsdiener in Österreich sei ein gesellschaftsrechtliches Interesse und die Qualität der gegenständlichen Ausbildung sei durch das Curriculum und die Anerkennung durch die IGGÖ untermauert. Von einer fehlenden bzw. unzureichenden Berufsqualifikation könne daher keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe nicht die von der Behörde herangezogene unklare Formulierung verwendet, dass eine Ausbildung allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar sein müsse. Das APflG habe nicht das Ziel, nur bestimmte Berufe für die Erfüllung der Ausbildungspflicht zu erlauben. So würden Ausbildungen für „aussterbende“ Berufe nicht die Ausbildungspflicht erfüllen, da bei diesen die Gefahr bestehe, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könnten. Aus den Erläuterungen zum APflG gehe hervor, dass eine unzureichende Berufsqualifikation bei problematischen Drop-Outs von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf vorliege. Gegenständlich liege kein Abbruch vor. Die Behörde gehe ohne ausreichende Beweise davon aus, dass die gegenständliche Ausbildung nicht verwertbar sei. Dazu werde festgehalten, dass in Österreich weit über 700.000 muslimische Mitbürger leben würden, deren religiöse Anliegen ebenfalls als gesellschaftliche Anliegen zu werten seien. Eine andere Würdigung würde de facto die Religionsfreiheit aushebeln. Im gegenständlichen Fall werde die Qualifikation nicht von der Wirtschaft, sondern von der zuständigen Religionsgemeinschaft bestimmt. Da die Ausbildung den gesellschaftlichen Anforderungen entspreche und dem gesellschaftlichen Frieden diene, sei der Zweck der Ausbildungspflicht erfüllt. Es stelle eine Entmündigung von Jugendlichen dar, wenn die Behörde argumentiere, dass gerade für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen keine Qualifikationen und Inhalte durch die gegenständliche Ausbildung vermittelt würden. Die angebotene Ausbildung habe ein derartiges Niveau, dass die Ausübung der Tätigkeiten eines Imams, Vorbeters oder Seelsorgers ermögliche. Sich lediglich auf die Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft zu stützen, sei eine zu enge Betrachtungsweise und finde keine Deckung in der Intention des Gesetzgebers. Es müssten auch die Anforderungen der Gesellschaft mitberücksichtigt werden.
1.5. Das SMS legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2021 vor.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, GZ: W255 2247080-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängigen Verfahren ausgesetzt. 1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, GZ: W255 2247080-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
1.7. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, GZ: Ra 2022/11/0073-7 und Ra 2022/11/0079-8, führte der Verwaltungsgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 APflG handle. Es liege auch keine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 4 APflG vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG vorbereite. Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des Ausbildungslehrganges, der sich zudem nicht unter den in der Ausbildungspflicht-Verordnung aufgezählten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere nicht unter jenen, die keinen Perspektiven- und Betreuungsplan erfordern, finde, mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten sei zu verneinen. 1.7. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, GZ: Ra 2022/11/0073-7 und Ra 2022/11/0079-8, führte der Verwaltungsgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 APflG handle. Es liege auch keine Maßnahme im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG vorbereite. Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des Ausbildungslehrganges, der sich zudem nicht unter den in der Ausbildungspflicht-Verordnung aufgezählten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere nicht unter jenen, die keinen Perspektiven- und Betreuungsplan erfordern, finde, mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten sei zu verneinen.
Der Ausbildungslehrgang sei auch nicht mit einer Lehre im Sinn des BAG oder des LFBAG vergleichbar.
Schon infolgedessen sei die Ausbildungspflicht mangels eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erfüllt.
1.8. Mit Schreiben vom 23.08.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem SMS die unter Punkt 1.7. genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, teilte den Parteien mit, dass Einsichtnahme in die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W217 2236568-1 und W228 2239674-1 (vormals: GZ W178 2236568-1 und W178 2239674-1), in denen derselbe Rechtsvertreter wie gegenständlich agiert, Einsicht genommen wurde und die dortigen Akteninhalte (insbesondere das Protokoll der Verhandlung vom 14.01.2022 sowie die Urkundenvorlagen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien) der gegenständlichen Entscheidung gleichermaßen zugrunde gelegt werden wie den dortigen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1. Feststellungen,
2.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Vater des XXXX . Der Beschwerdeführer ist als Erziehungsberechtigter seines Sohnes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgeht.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und Vater des römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist als Erziehungsberechtigter seines Sohnes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgeht.
2.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß §§ 3 und 4 des APflG betreffend den vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Lehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ. 2.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des APflG betreffend den vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Lehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ.
2.1.3. Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des Beschwerdeführers besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG nicht erfüllt. 2.1.3. Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des Beschwerdeführers besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG nicht erfüllt.
2.1.4. Der Beschwerdeführer brachte am 08.09.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.
2.1.5. Die UIKZ besteht aus 5 Kultusgemeinden und ist ein Mitglied der IGGÖ. Sie bietet den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie an.
Der Sohn des Beschwerdeführers besucht seit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den von der UIKZ angebotenen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie.
Der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang dauert 10 Semester (5 Jahre) und ist in 3 Phasen aufgeteilt (Vorbereitungslehrgang, Aufbaulehrgang und Vertiefungslehrgang, in dem auch Praxiszeiten vorgesehen sind).
Der Ausbildungslehrgang umfasst die Ausbildung in sunnitischer Glaubenslehre, seelsorgerischen Fähigkeiten, gesellschaftlichen Werten und der hanafitischen Rechtsschule. Es wird die osmanische und arabische Sprache gelehrt. Der Unterricht wird auf Deutsch, Arabisch bzw. Türkisch abgehalten.
Die beruflichen Möglichkeiten nach Absolvierung der Ausbildung sind daher die Tätigkeit als Seelsorger, Imame, Vorbeter, Prediger, Muezzine und Religionsdiener (im In- und Ausland).
Der Ausbildungslehrgang wird von der IGGÖ zur Ausübung dieser Berufe anerkannt.
Die Ausbildung allein berechtigt nicht zur Tätigkeit als Religionslehrer. Bei erhöhtem Bedarf können die Absolventen aber durch die IGGÖ (Fachinspektion) durch besondere Ernennung auch als Religionslehrer beschäftigt werden. Die Entscheidung, wer als Religionslehrer zugelassen wird, trifft die IGGÖ.
Die Absolventen können damit in verschiedenen religiösen Anstellungen tätig sein, wenn auch nur im Bereich der islamischen Religionsgemeinschaft.
Die Absolventen werden von den Kultusgemeinden und Vereinen in der Regel in einem entgeltlichen Dienstverhältnis angestellt.
Es fehlt am erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan. Hinweise, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Sohnes vorschriftswidrig unterblieben wäre, sind keine hervorgekommen.
2.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt des SMS, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Einsichtnahme in die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W217 2236568-1 und W228 2239674-1 (vormals: GZ W178 2236568-1 und W178 2239674-1) geführten Verfahren.
Die folgenden vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur GZ W217 2236568-1 (vormals: W178 2236568-1), in dem ebenfalls die Erfüllung der Ausbildungspflicht durch den gegenständlichen Lehrgang zu beurteilen war, eingeholten Stellungnahmen wurden im Zuge des Parteiengehörs vom 23.08.2023 in das gegenständliche Verfahren eingebracht und zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen:
? Stellungnahme des Kultusamtes (BKA-II/4) vom 11.02.2021 (samt Auszügen aus der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung)
? Stellungnahme der UIKZ vom 26.02.2021 (samt angeschlossener Stellungnahme der IGÖÖ vom 10.04.2019)
? eine Liste von Absolvent_innen des gegenständlichen Lehrgangs und deren momentane Dienstgeber, sowie Arbeitsbestätigungen, Dienstverträge und ähnliche Unterlagen
? das Curriculum „Ausbildungslehrgang für ISLAMISCHE THEOLOGIE“ 2017
Die Inhalte des Ausbildungslehrgangs und dessen Ablauf ergeben sich aus diesem Curriculum, das sich mit den entsprechenden Informationen auf der Website der UIKZ deckt (vgl. https://www.uikz.org/bildungsangebote/).Die Inhalte des Ausbildungslehrgangs und dessen Ablauf ergeben sich aus diesem Curriculum, das sich mit den entsprechenden Informationen auf der Website der UIKZ deckt vergleiche https://www.uikz.org/bildungsangebote/).
Dass der gegenständliche Lehrgang durch die IGGÖ anerkannt wird und zur Ausübung der angeführten Berufe berechtigt, ergibt sich aus deren Bestätigung vom 10.04.2019. Auch das Kultusamt (Bundeskanzleramt) bestätigte mit Stellungnahme vom 11.02.2021 die kultusrechtliche Zurechenbarkeit des Lehrgangs zu einer anerkannten Religionsgesellschaft (IGGÖ).
Die Feststellungen zu den beruflichen Perspektiven der Absolventen und insbesondere des Sohnes des Beschwerdeführers basieren auf den Ausführungen im Curriculum des Ausbildungslehrgangs, der Stellungnahme der UIKZ vom 26.02.2021, der Bestätigung der IGGÖ vom 10.04.2019, der vom Beschwerdeführer eingebrachten Liste der Absolventen und deren Dienstverhältnissen, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung.
Das Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplan ist unstrittig. Hinweise, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Sohnes vorschriftswidrig unterblieben wäre, sind weder aktenkundig, noch wurde dies substantiiert behauptet.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur mangelnden Beschwerdelegitimation des Sohnes des Beschwerdeführers
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwH)
Gemäß § 8 Abs. 4 APflG sind nur die Erziehungsberechtigten zur Stellung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt, berechtigt. Dies ist auch konform damit, dass nur den Erziehungsberechtigten bei schuldhafter Verletzung der Ausbildungspflicht die in § 17 APflG vorgesehen Verwaltungsstrafen drohen. Der Sohn des Beschwerdeführers hat somit weder ein Antragsrecht nach § 8 Abs. 4 APflG, noch drohen ihm bei Verletzung der Ausbildungspflicht Sanktionen. Ihm kommen daher in diesem Verfahren über die Feststellung, ob diese Maßnahme im Einzelfall die Ausbildungspflicht erfüllt, keine subjektiven öffentlichen Rechte und damit auch keine Parteistellung gem. § 8 AVG zu. Es wird zwar anerkannt, dass die Frage, ob der Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht erfüllt, für den Sohn des Beschwerdeführers von Relevanz ist, allerdings stellt dies ein bloß faktisches Interesse dar (vgl. zur Abgrenzung VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145). Daher wird festgehalten, dass der Sohn des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht als Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu behandeln war.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, APflG sind nur die Erziehungsberechtigten zur Stellung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt, berechtigt. Dies ist auch konform damit, dass nur den Erziehungsberechtigten bei schuldhafter Verletzung der Ausbildungspflicht die in Paragraph 17, APflG vorgesehen Verwaltungsstrafen drohen. Der Sohn des Beschwerdeführers hat somit weder ein Antragsrecht nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG, noch drohen ihm bei Verletzung der Ausbildungspflicht Sanktionen. Ihm kommen daher in diesem Verfahren über die Feststellung, ob diese Maßnahme im Einzelfall die Ausbildungspflicht erfüllt, keine subjektiven öffentlichen Rechte und damit auch keine Parteistellung gem. Paragraph 8, AVG zu. Es wird zwar anerkannt, dass die Frage, ob der Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht erfüllt, für den Sohn des Beschwerdeführers von Relevanz ist, allerdings stellt dies ein bloß faktisches Interesse dar vergleiche zur Abgrenzung VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145). Daher wird festgehalten, dass der Sohn des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht als Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu behandeln war.
Zur Sache:
Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) in der anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 62/2016) lautet auszugsweise:Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) lautet auszugsweise:
„§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
§ 3. Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Paragraph 3, Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
§ 4. (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. Paragraph 4, (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, (auch in Verbindung mit Paragraph 8 c,) BAG oder gemäß Paragraph 11 b, LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch
1. einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,
2. eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,
3. den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
4. den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,
5. die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,
6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert, 6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (Paragraph 10 a, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,
7. eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung. 7. eine nach Absatz 3, zulässige Beschäftigung.
(3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören. [...] (3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (Paragraph 10, Absatz 3,) anzuhören. [...]
§ 5. (1) Außerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach § 4 Abs. 4 erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist. Paragraph 5, (1) Außerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach Paragraph 4, Absatz 4, erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.
(2) Für Jugendliche, die sich in einer Beschäftigung befinden, ist vom SMS zu prüfen, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Diese Prüfung hat ausgehend von den Anmeldungen nach § 33 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anhand der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) elektronisch bereitgestellten Daten zu erfolgen. Jugendliche, deren Beschäftigung dieser Prüfung zufolge nicht von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, um einen aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan zu erstellen. Leistet der oder die Jugendliche der Einladung keine Folge, hat die Einladung schriftlich mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit einem bestehenden Perspektiven- oder Betreuungsplan sowie bei Fehlen eines derartigen Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird. Die Einladung samt Hinweis ist auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin des oder der Jugendlichen zur Information zu übermitteln. [...] (2) Für Jugendliche, die sich in einer Beschäftigung befinden, ist vom SMS zu prüfen, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Diese Prüfung hat ausgehend von den Anmeldungen nach Paragraph 33, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, anhand der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) elektronisch bereitgestellten Daten zu erfolgen. Jugendliche, deren Beschäftigung dieser Prüfung zufolge nicht von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, um einen aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan zu erstellen. Leistet der oder die Jugendliche der Einladung keine Folge, hat die Einladung schriftlich mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit einem bestehenden Perspektiven- oder Betreuungsplan sowie bei Fehlen eines derartigen Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird. Die Einladung samt Hinweis ist auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin des oder der Jugendlichen zur Information zu übermitteln. [...]
§ 8. [...] Paragraph 8, [...]
(3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt. (3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann. [...](4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann. [...]
Fallbezogen bedeutet das:
Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf § 8 Abs. 4 APflG die Feststellung, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie, den sein ausbildungspflichtiger Sohn besucht, die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. erfüllt werde.Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf Paragraph 8, Absatz 4, APflG die Feststellung, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie, den sein ausbildungspflichtiger Sohn besucht, die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. erfüllt werde.
§ 4 Abs. 2 APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann und unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen:Paragraph 4, Absatz 2, APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann und unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen:
Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (§ 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (§ 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 iVm. Abs. 3 APflG).Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 3, APflG).
Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (§ 4 Abs. 2 Z 3 leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit.).Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit.).
Die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen sohin näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von § 1 Abs. 2 APflG. Auch die in § 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch § 4 Abs. 1 APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden).Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen sohin näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, APflG. Auch die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch Paragraph 4, Absatz eins, APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden).
In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist.In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist.
Zu der zweiten Gruppe von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, für die die Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplanes indes sehr wohl geboten ist (vgl. § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 und Abs. 3 iVm § 14 Abs. 2 APflG), führen die Gesetzesmaterialien aus, dass in jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch den Besuch einer Schule) erfolgt, der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zukommt.Zu der zweiten Gruppe von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, für die die Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplanes indes sehr wohl geboten ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, APflG), führen die Gesetzesmaterialien aus, dass in jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch den Besuch einer Schule) erfolgt, der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zukommt.
Dies untermauert, dass der Gesetzgeber als „übliche“ bzw. primär angestrebte Bildungs- und Ausbildungsarten, mit denen er die Erreichung der in § 2 APflG festgelegten Ziele jedenfalls als gewährleistet erachtet, jene ansieht, die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG bezeichnet werden. Weiters unterstreichen die Gesetzesmaterialien die Unverzichtbarkeit eines Perspektiven- oder Betreuungsplans für den Fall, dass nicht eine der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG angeführten, sondern eine der in § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 leg. cit. genannten, „alternativen“ Ausbildungsvarianten vorliegen sollte.Dies untermauert, dass der Gesetzgeber als „übliche“ bzw. primär angestrebte Bildungs- und Ausbildungsarten, mit denen er die Erreichung der in Paragraph 2, APflG festgelegten Ziele jedenfalls als gewährleistet erachtet, jene ansieht, die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG bezeichnet werden. Weiters unterstreichen die Gesetzesmaterialien die Unverzichtbarkeit eines Perspektiven- oder Betreuungsplans für den Fall, dass nicht eine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG angeführten, sondern eine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, leg. cit. genannten, „alternativen“ Ausbildungsvarianten vorliegen sollte.
Auch aus § 5 leg. cit. geht unmissverständlich hervor, dass in einem Fall des § 4 Abs. 2 Z 7 leg. cit. bei Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird, weil bei Nichtvorhandensein eines Perspektiven- oder Betreuungsplans keine Vereinbarkeit mit einem solchen Plan gegeben sein kann (vgl. § 5 Abs. 2 vorletzter Satz iVm. Abs. 3 Z 2 APflG).Auch aus Paragraph 5, leg. cit. geht unmissverständlich hervor, dass in einem Fall des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. bei Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird, weil bei Nichtvorhandensein eines Perspektiven- oder Betreuungsplans keine Vereinbarkeit mit einem solchen Plan gegeben sein kann vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, APflG).
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zukommt, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG entsprochen werden (siehe § 4 Abs. 3 APflG).Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zukommt, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG entsprochen werden (siehe Paragraph 4, Absatz 3, APflG).
Nun enthält § 4 Abs. 2 APflG - wie bereits eingangs erwähnt - eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen.Nun enthält Paragraph 4, Absatz 2, APflG - wie bereits eingangs erwähnt - eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen.
Daraus ergibt sich zum Einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 APflG genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 APflG explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss.Daraus ergibt sich zum Einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, APflG genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz 2, APflG explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss.
Zum Anderen führt, da gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 APflG zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist.Zum Anderen führt, da gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, APflG zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt keine der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen vor, zumal es sich bei dem vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 leg. cit handelt. Auch eine Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit. liegt nicht vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 leg. cit. vorbereitet.Im gegenständlichen Fall liegt keine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen vor, zumal es sich bei dem vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit handelt. Auch eine Maßnahme im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. liegt nicht vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit. vorbereitet.
Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zu verneinen:Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zu verneinen:
Für den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 4 APflG, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird (vgl. § 2 Abs. 1 APflG), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund.Für den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, APflG), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund.
So bestehen für die in § 1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden.So bestehen für die in Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden.
Bei keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Ausbildungsvarianten werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt, wie dies bei dem gegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie indes der Fall ist.Bei keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Ausbildungsvarianten werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt, wie dies bei dem gegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie indes der Fall ist.
Folglich ist mit Blick auf den gegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG gegeben.Folglich ist mit Blick auf den gegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG gegeben.
Insbesondere ist der gegenständliche Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht mit einer Lehre im Sinn des BAG oder des LFBAG vergleichbar. Die vermittelten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich maßgeblich voneinander (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen des BAG und LFBAG sowie die aufgrund des BAG erlassenen Verordnungen bzw. aufgrund des LFBAG erlassenen Ausführungsgesetze der Länder einerseits sowie die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu dem Curriculum des gegenständlichen Lehrplans andererseits). Auf einen Vergleich der Berufsperspektiven bei Absolvierung einer Lehre bzw. bei Absolvierung des in Rede stehenden Lehrgangs für Islamische Theologie kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an.Insbesondere ist der gegenständliche Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht mit einer Lehre im Sinn des BAG oder des LFBAG vergleichbar. Die vermittelten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich maßgeblich voneinander vergleiche die diesbezüglichen Bestimmungen des BAG und LFBAG sowie die aufgrund des BAG erlassenen Verordnungen bzw. aufgrund des LFBAG erlassenen Ausführungsgesetze der Länder einerseits sowie die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu dem Curriculum des gegenständlichen Lehrplans andererseits). Auf einen Vergleich der Berufsperspektiven bei Absolvierung einer Lehre bzw. bei Absolvierung des in Rede stehenden Lehrgangs für Islamische Theologie kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an.
Überdies ist bei der Frage, ob eine bestimmte Bildung oder Ausbildung mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Ausbildungsformen vergleichbar ist und daher die Ausbildungspflicht ohne Notwendigkeit der Überprüfung der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. Die dem APflG zugrundeliegende Systematik beruht darauf, dass bei Maßnahmen oder Beschäftigungen, die nicht zu den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG aufgelisteten „Standardfällen“ zählen, ein individueller, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- oder Betreuungsplan durch Einrichtungen mit einschlägiger Fachkompetenz zu erstellen ist (vgl. § 14 Abs. 2 APflG), um auch bei „alternativen“ Ausbildungsvarianten eine bestmögliche Ausbildung der Jugendlichen zu gewährleisten.Überdies ist bei der Frage, ob eine bestimmte Bildung oder Ausbildung mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Ausbildungsformen vergleichbar ist und daher die Ausbildungspflicht ohne Notwendigkeit der Überprüfung der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. Die dem APflG zugrundeliegende Systematik beruht darauf, dass bei Maßnahmen oder Beschäftigungen, die nicht zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG aufgelisteten „Standardfällen“ zählen, ein individueller, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- oder Betreuungsplan durch Einrichtungen mit einschlägiger Fachkompetenz zu erstellen ist vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, APflG), um auch bei „alternativen“ Ausbildungsvarianten eine bestmögliche Ausbildung der Jugendlichen zu gewährleisten.
Aus den genannten Gründen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der in Rede stehende Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen vergleichbar ist.Aus den genannten Gründen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der in Rede stehende Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen vergleichbar ist.
Schon infolgedessen war fallbezogen, selbst wenn eine Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 APflG genannten Fällen gegeben wäre, die Ausbildungspflicht mangels eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erfüllt.Schon infolgedessen war fallbezogen, selbst wenn eine Vergleichbarkeit mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, APflG genannten Fällen gegeben wäre, die Ausbildungspflicht mangels eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erfüllt.
Eine (positive) Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht „abstrakt betrachtet“ erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. „im Einzelfall“).Eine (positive) Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht „abstrakt betrachtet“ erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. „im Einzelfall“).
Die durch § 8 Abs. 4 APflG eingeräumte Möglichkeit für Erziehungsberechtigte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Einzelfall zu beantragen, dürfte darauf zurückzuführen zu sein, dass im Wege dieser Feststellung eine Strafbarkeit eines oftmals auch erst zukünftigen Verhaltens im Vorfeld abgeklärt werden kann (zu Konstellationen, in denen der Gesetzgeber - anders als vorliegend - die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht ausdrücklich vorgesehen hat, und ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Klärung eines etwaigen zukünftigen strafbaren Verhaltens dennoch anzunehmen ist, siehe etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; siehe ferner erneut die Gesetzesmaterialien zu § 5 APflG, die die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einer behördlichen Verständigung von der Verletzung der Ausbildungspflicht erwähnen).Die durch Paragraph 8, Absatz 4, APflG eingeräumte Möglichkeit für Erziehungsberechtigte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Einzelfall zu beantragen, dürfte darauf zurückzuführen zu sein, dass im Wege dieser Feststellung eine Strafbarkeit eines oftmals auch erst zukünftigen Verhaltens im Vorfeld abgeklärt werden kann (zu Konstellationen, in denen der Gesetzgeber - anders als vorliegend - die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht ausdrücklich vorgesehen hat, und ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Klärung eines etwaigen zukünftigen strafbaren Verhaltens dennoch anzunehmen ist, siehe etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; siehe ferner erneut die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, APflG, die die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einer behördlichen Verständigung von der Verletzung der Ausbildungspflicht erwähnen).
Das genannte Ziel (Klärung der Erfüllung der Ausbildungspflicht im Einzelfall) kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - jedenfalls keine Konstellation vorliegt, in der die Ausbildungspflicht auch ohne entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wäre, sinnvollerweise nur dann erreicht werden, wenn im Rahmen einer Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG unter einem beurteilt wird, ob eine bestimmte Maßnahme bzw. Beschäftigung mit einem für den Jugendlichen individuell erstellten Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist (vgl. auch dazu die Gesetzesmaterialien zu § 5 leg. cit., in denen auf das dem APflG zugrundeliegende Konzept einer im Hinblick auf den Perspektiven- und Betreuungsplan ermöglichten, individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Ausbildungspflicht hingewiesen wird).Das genannte Ziel (Klärung der Erfüllung der Ausbildungspflicht im Einzelfall) kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - jedenfalls keine Konstellation vorliegt, in der die Ausbildungspflicht auch ohne entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wäre, sinnvollerweise nur dann erreicht werden, wenn im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG unter einem beurteilt wird, ob eine bestimmte Maßnahme bzw. Beschäftigung mit einem für den Jugendlichen individuell erstellten Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist vergleiche auch dazu die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, leg. cit., in denen auf das dem APflG zugrundeliegende Konzept einer im Hinblick auf den Perspektiven- und Betreuungsplan ermöglichten, individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Ausbildungspflicht hingewiesen wird).
Folglich ist, wenn - wie hier - die Erfüllung der Ausbildungspflicht u.a. die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme (bzw. Beschäftigung) mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan voraussetzt, das Vorliegen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans, anhand dessen eine Vereinbarkeitsüberprüfung im Sinn von § 4 Abs. 3 APflG vorgenommen werden kann, für eine positive Feststellungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 4 APflG unerlässlich.Folglich ist, wenn - wie hier - die Erfüllung der Ausbildungspflicht u.a. die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme (bzw. Beschäftigung) mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan voraussetzt, das Vorliegen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans, anhand dessen eine Vereinbarkeitsüberprüfung im Sinn von Paragraph 4, Absatz 3, APflG vorgenommen werden kann, für eine positive Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, APflG unerlässlich.
Mithin konnte im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil es an dem erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan fehlte und sich im Übrigen aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Sohnes vorschriftswidrig unterblieben wäre, keine positive Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG ergehen.Mithin konnte im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil es an dem erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan fehlte und sich im Übrigen aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Sohnes vorschriftswidrig unterblieben wäre, keine positive Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG ergehen.
Ob sich durch den Besuch des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie die arbeitsmarktbezogenen Chancen des Sohnes des Beschwerdeführers konkret verbessern könnten (vgl. § 8 Abs. 4 zweiter Satz APflG), war daher im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend. Ob sich durch den Besuch des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie die arbeitsmarktbezogenen Chancen des Sohnes des Beschwerdeführers konkret verbessern könnten vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz APflG), war daher im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend.
Hinsichtlich der in gegenständlicher Entscheidung getätigten rechtlichen Ausführungen ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2023, Ra 2022/11/0079, zu verweisen, welchem ein in sämtlichen entscheidungswesentlichen, sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Aspekten identer Sachverhalt zugrunde liegt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH (Ra 2022/11/0079 vom 29.06.2023) und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH (Ra 2022/11/0079 vom 29.06.2023) und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang Ausbildungspflicht Gleichwertigkeit Religionsausübung VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2247080.1.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023