TE Bvwg Beschluss 2023/9/12 W228 2234424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

ASVG §430 Abs3b
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art89
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 430 heute
  2. ASVG § 430 gültig von 14.10.2023 bis 13.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2023
  3. ASVG § 430 gültig ab 14.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 430 gültig von 01.01.2020 bis 13.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 430 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  6. ASVG § 430 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2265179-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache Frau XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.06.2020, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache Frau römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.06.2020, Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)

Der Antrag vom 06.04.2021 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 430 Abs. 3b letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen.Der Antrag vom 06.04.2021 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 430, Absatz 3 b, letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 31.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als weitere Versicherungsvertreterin in der Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 450 ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihr als Versicherungsvertreterin, die nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der sie vorgeschlagen wurde, zukomme.Mit Schreiben vom 31.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als weitere Versicherungsvertreterin in der Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 450, ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihr als Versicherungsvertreterin, die nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der sie vorgeschlagen wurde, zukomme.

Für die Funktion in einem Verwaltungskörper zu kandidieren, sei ein zentrales, verfassungsgesetzlich garantiertes (Grund-)Recht. Es handle sich demnach um ein Recht der Versicherungsvertreter/innen. Die Vorsitzführung in der Hauptversammlung, in der die Satzung beschlossen werden würde und der Kontrollbefugnisse zukommen würden, sei zentral für die Funktionsweise des Versicherungsträgers. Diese sicherzustellen sei eine Pflicht der angelobten Versicherungsvertreter/innen.

Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass der Beschwerdeführerin als Versicherungsvertreterin, die nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der AUVA unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der die Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden sei, gemäß § 430 Abs. 3b letzter Satz ASVG nicht zukomme.Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass der Beschwerdeführerin als Versicherungsvertreterin, die nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der AUVA unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der die Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden sei, gemäß Paragraph 430, Absatz 3 b, letzter Satz ASVG nicht zukomme.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der AUVA entsendet worden. Sie gehöre weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Stellvertreterin des Obmannes des Verwaltungsrates der AUVA sei Mag.a XXXX der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin gehöre ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der AUVA entsendet worden. Sie gehöre weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Stellvertreterin des Obmannes des Verwaltungsrates der AUVA sei Mag.a römisch 40 der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin gehöre ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.

Gemäß § 430 Abs. 3b ASVG wähle die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Er/Soe müsse der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Ebenfalls aus der Mitte der Hauptversammlung sei für den/die Vorsitzende/n ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürften weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürften diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen sei. Da die Beschwerdeführerin derselben wahlwerbenden Gruppe angehöre, der die Stellvertreterin des Obmannes des Verwaltungsrates der AUVA (nämlich der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen) zuzurechnen sei, komme der Beschwerdeführerin gemäß § 430 Abs. 3b ASVG das passive Wahlrecht für die Funktion der Stellvertreterin des Vorsitzes in der Hauptversammlung der AUVA nicht zu.Gemäß Paragraph 430, Absatz 3 b, ASVG wähle die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Er/Soe müsse der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Ebenfalls aus der Mitte der Hauptversammlung sei für den/die Vorsitzende/n ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürften weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürften diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen sei. Da die Beschwerdeführerin derselben wahlwerbenden Gruppe angehöre, der die Stellvertreterin des Obmannes des Verwaltungsrates der AUVA (nämlich der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen) zuzurechnen sei, komme der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 430, Absatz 3 b, ASVG das passive Wahlrecht für die Funktion der Stellvertreterin des Vorsitzes in der Hauptversammlung der AUVA nicht zu.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2020. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertreter/innen vom passiven Wahlrecht für die Funktion des/der Vorsitzenden der Hauptversammlung der AUVA aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe verstoße sowohl gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung (Art. 120a ff B-VG), insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen abzuhalten, als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 14 EMRK, da diese Bestimmung eine Diskriminierung aufgrund der politischen Zugehörigkeit und eine unsachliche Ungleichbehandlung sei. Zudem werde gegen Art. 3 StGG, wonach alle öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich seien, verstoßen.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2020. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertreter/innen vom passiven Wahlrecht für die Funktion des/der Vorsitzenden der Hauptversammlung der AUVA aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe verstoße sowohl gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung (Artikel 120 a, ff B-VG), insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen abzuhalten, als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG, Artikel 14, EMRK, da diese Bestimmung eine Diskriminierung aufgrund der politischen Zugehörigkeit und eine unsachliche Ungleichbehandlung sei. Zudem werde gegen Artikel 3, StGG, wonach alle öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich seien, verstoßen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 03.09.2020 zur Stellungnahme aufgefordert.

Diese nahm mit Schreiben datierend auf 22.09.2020 insofern Stellung, als die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt G78/2019) verwies und ergänzte, dass dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der demokratischen Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt werde. Vor dem Hintergrund der in dieser Judikatur als verfassungskonform beurteilten Parität von Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter/innen erscheine die Ansicht konsequent, dass auch eine paritätische Besetzung nach Zugehörigkeit zu den wahlwerbenden Parteien eine Abgrenzung durch ein objektives und sachlich gerechtfertigtes Moment darstelle.

Nach Übermittlung dieser Stellungnahme mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020 trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2021 den Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine paritätische Besetzung nach Zugehörigkeit zu den wahlwerbenden Parteien sachlich sei, entgegen. Neben umfassenden Ausführungen zum Modus der Mandatsverteilung in der Hauptversammlung der AUVA und ÖGK verwies die Beschwerdeführerin auf Unterschiede der auf Unselbständige (AUVA, PVA, ÖGK und BVAEB) und Selbständige (SVS) anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen. § 24 Abs. 2a SVSG sehe im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen des ASVG und B-KUVG eine Ausnahmeregelung dergestalt vor, wonach Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören dürfen, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen sei, „es sei denn, es steht keine Person einer anderen wahlwerbenden Gruppe zur Verfügung.“ Damit seien die Bestimmungen im ASVG wohl unsachlich, da der Gesetzgeber in einer Insich-Betrachtung Gleiches ungleich behandle und damit gegen den auch für die Selbstverwaltung wesentlichen Art. 7 B-VG verstoße. Darüber hinaus gäbe es in keinem anderen Selbstverwaltungskörper entsprechende „Fraktionssperren“. Weder der Verfassungsgerichtshof, noch andere Höchstgerichte hätten zur Frage der Fraktionssperre bereits Entscheidungen getroffen.Nach Übermittlung dieser Stellungnahme mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020 trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2021 den Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine paritätische Besetzung nach Zugehörigkeit zu den wahlwerbenden Parteien sachlich sei, entgegen. Neben umfassenden Ausführungen zum Modus der Mandatsverteilung in der Hauptversammlung der AUVA und ÖGK verwies die Beschwerdeführerin auf Unterschiede der auf Unselbständige (AUVA, PVA, ÖGK und BVAEB) und Selbständige (SVS) anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen. Paragraph 24, Absatz 2 a, SVSG sehe im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen des ASVG und B-KUVG eine Ausnahmeregelung dergestalt vor, wonach Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören dürfen, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen sei, „es sei denn, es steht keine Person einer anderen wahlwerbenden Gruppe zur Verfügung.“ Damit seien die Bestimmungen im ASVG wohl unsachlich, da der Gesetzgeber in einer Insich-Betrachtung Gleiches ungleich behandle und damit gegen den auch für die Selbstverwaltung wesentlichen Artikel 7, B-VG verstoße. Darüber hinaus gäbe es in keinem anderen Selbstverwaltungskörper entsprechende „Fraktionssperren“. Weder der Verfassungsgerichtshof, noch andere Höchstgerichte hätten zur Frage der Fraktionssperre bereits Entscheidungen getroffen.

Nach Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage einer aktuellen Liste sämtlicher Mitglieder der Verwaltungskörper mit Fraktionszugehörigkeitsausweis durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.02.2021, wurden die Listen mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2021 vorgelegt. Die belangte Behörde verwies auf Ihre frühere Stellungnahme und ergänzte, dass die hier anzuwendende Bestimmung weiterhin dem aktuellen Rechtsbestand angehöre und daher – solange sie nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde – von der belangten Behörde bei der Erlassung des Bescheides anzuwenden sei.

Am 12.03.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fernmündlich von der belangten Behörde erhoben, dass sowohl die Wahl als auch die Angelobung zum Vorsitzenden der Hauptversammlung am 31.01.2020 erfolgte. Bezüglich Frau XXXX werde angegeben, dass diese der Liste der FSG angehöre.Am 12.03.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fernmündlich von der belangten Behörde erhoben, dass sowohl die Wahl als auch die Angelobung zum Vorsitzenden der Hauptversammlung am 31.01.2020 erfolgte. Bezüglich Frau römisch 40 werde angegeben, dass diese der Liste der FSG angehöre.

Am 06.04.2021 erfolgte der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG), § 430 Abs. 3b letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.Am 06.04.2021 erfolgte der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG), Paragraph 430, Absatz 3 b, letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Am 29.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Übermittlung seitens der Behörde ein. Dabei handelte es sich um die Information, dass die BF mit Ablauf des 31.07.2023 aus ihrer Funktion als Versicherungsvertreterin auf eigenen Wunsch enthoben wurde. Da die BF mangels dieser Funktion nunmehr keinesfalls mehr passiv wahlberechtigt sei, sei das Rechtsschutzinteresse weggefallen.

Am 30.08.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens des VfGH aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob der Gesetzesprüfungsantrag aufrechterhalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31.07.2023 aus ihrer Funktion als Versicherungsvertreterin enthoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt samt Akt des Bundesverwaltungsgerichts und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 452a ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 452 a, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit:

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244)."Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Im gegenständlichen Fall wurde die BF auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31.07.2023 aus ihrer Funktion als Versicherungsvertreterin enthoben. Da diese somit nicht mehr gem. § 430 Abs. 3b ASVG als Versicherungsvertreterin „aus ihrer Mitte“ gewählt werden kann und somit im Falle einer Aufhebung der potentiell verfassungswidrigen Bestimmung nicht mehr in den Genuss der Anlassfallwirkung im Falle der Aufhebung der Gesetzesbestimmung durch den VfGH (Stichwort: „Ergreiferprämie“) kommen kann, kann daher kein Grund für ein Beschwer erkannt werden.Im gegenständlichen Fall wurde die BF auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31.07.2023 aus ihrer Funktion als Versicherungsvertreterin enthoben. Da diese somit nicht mehr gem. Paragraph 430, Absatz 3 b, ASVG als Versicherungsvertreterin „aus ihrer Mitte“ gewählt werden kann und somit im Falle einer Aufhebung der potentiell verfassungswidrigen Bestimmung nicht mehr in den Genuss der Anlassfallwirkung im Falle der Aufhebung der Gesetzesbestimmung durch den VfGH (Stichwort: „Ergreiferprämie“) kommen kann, kann daher kein Grund für ein Beschwer erkannt werden.

Da es sich um keine unfreiwillige Entfernung der BF aus Ihrer Funktion handelt, liegt ein anderer Sachverhalt vor, als jener, welcher der Entscheidung des VfGH vom 15.03.2023, Geschäftszahl E2880/2022, zugrunde lag. Es liegt auch keine Konstellation vor, in welcher die Bestimmungen des ASVG ein Recht jedes Staatsbürgers bzw. Unionsbürgers nicht nur im Hinblick auf die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens (des Wählerverzeichnisses), sondern auch betreffend die Überprüfung der Entscheidung der Behörde vorsehen, wie es in der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2020, Geschäftszahl WIV77/2020 ua der Fall war.

Es war somit von Gegenstandslosigkeit auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zurückziehung des Gesetzesprüfungsantrages

Da die Verfahrensgrundlage für den Gesetzesprüfungsantrag weggefallen ist, war dieser spruchgemäß zurückzuziehen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist auf die Rechtssatznummer 1 des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung vom 24.05.2023, Geschäftszahl Ra 2022/11/0127, zu verweisen: „Die Zulässigkeit der Revision setzt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "abhängt". Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der VwGH ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, 7.9.2020, Ra 2016/08/0062, und 23.4.2021, Ra 2019/11/0164).“Es ist auf die Rechtssatznummer 1 des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung vom 24.05.2023, Geschäftszahl Ra 2022/11/0127, zu verweisen: „Die Zulässigkeit der Revision setzt gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "abhängt". Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der VwGH ist nämlich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, 7.9.2020, Ra 2016/08/0062, und 23.4.2021, Ra 2019/11/0164).“

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Gesetzprüfungsantrag mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2234424.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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