Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
AVG §53bSpruch
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W195 2275269-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX basierend auf der Honorarnote vom 30.08.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 30.08.2022 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 230,60 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2022, GZen. XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.08.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin für die Sprache Dari geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2022, GZen. römisch 40 und römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.08.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin für die Sprache Dari geladen wurde.
2. In der Folge fand am 30.08.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 13.09.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.07.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die von ihr geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG (lediglich) für insgesamt vier begonnene halbe Stunden zuerkannt werden könne. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 23.07.2023 zugestellt.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.07.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die von ihr geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG (lediglich) für insgesamt vier begonnene halbe Stunden zuerkannt werden könne. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 23.07.2023 zugestellt.
5. Von der Antragstellerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.08.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr am 13.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote begehrt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.08.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr am 13.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren GZen. XXXX und XXXX , der Honorarnote vom 13.09.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. W195 2275269-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren GZen. römisch 40 und römisch 40 , der Honorarnote vom 13.09.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. W195 2275269-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
In ihrer Honorarnote betreffend die Übersetzungstätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 machte die Antragstellerin eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG wie folgt geltend:In ihrer Honorarnote betreffend die Übersetzungstätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 machte die Antragstellerin eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG wie folgt geltend:
a) für die erste halbe Stunde á € 40,00 € 40,00
b) für die zweite halbe Stunde á € 30,00 € 30,00
c) für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 25,00 € 100,00
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022, GZen. XXXX und XXXX , ist zu entnehmen, dass diese um 13.30 Uhr begonnen und um 15.05 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 betrug daher insgesamt vier begonnene halbe Stunden.Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022, GZen. römisch 40 und römisch 40 , ist zu entnehmen, dass diese um 13.30 Uhr begonnen und um 15.05 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 betrug daher insgesamt vier begonnene halbe Stunden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann eine Gebühr für Mühewaltung lediglich für eine erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00, für eine zweite halbe Stunde in Höhe von € 30,00 und für zwei weitere halbe Stunden in Höhe von € 50,00 (2*25,00) zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. 33 GebAG
€
2 begonnene Stunden á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
35 km á € 0,42
14,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c) für 2 weitere halbe Stunden á € 25,00
50,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
192,10
20 % Umsatzsteuer
38,42
Gesamtsumme
230,52
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
230,60
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 230,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2275269.1.00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023