Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
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W105 2131407-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über den Antrag von XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W105 2131407-2/7E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über den Antrag von römisch 40 , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W105 2131407-2/7E, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückgewiesen, da die Revision innerhalb offener Frist erhoben wurde.Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, VwGG als unzulässig zurückgewiesen, da die Revision innerhalb offener Frist erhoben wurde.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W105 2131407-2/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des BFA vom 18.05.2022, Zl. 1068282107/200566295 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W105 2131407-2/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des BFA vom 18.05.2022, Zl. 1068282107/200566295 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Genanntes Erkenntnis wurde beim Vertreter der revisionswerbenden Partei am 27.07.2023 mittels elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und gilt somit mit 28.07.2023 als zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 mittels Post eingelangt, übermittelt der Rechtsvertreter des Revisionswerbers – aus advokatorischer Vorsicht- einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 26.07.2023.
Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird Folgendes ausgeführt: Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird Folgendes ausgeführt:
„Der korrekte Zustellzeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom 26.07.2023, GZ: W105 2131407-2/7E, ist für den Revisionswerber nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis offenbar am 26.07.2023 gefällt bzw. erlassen. Auf der letzten Seite des Erkenntnisses (elektronisches Siegel/Signatur) könnte der Eindruck entstehen, dass eine Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 27.07.2023 um 14:36 Uhr (?) erfolgte. Eine fernmündliche Anfrage des Rechtsvertreters am 08.09.2023 hat zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Aus diesem Grund erachtete Rechtsvertreter, dass - aus advokatorischer Vorsicht - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Fristversäumung zustellen ist.
Der Revisionswerber kann zum chronologischen Ablauf der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt Stellung nehmen:
Der Revisionswerber ist in der Justizanstalt Simmering (Kaiser Ebersdorfer Straße 297, 1110 Wien) inhaftiert. Im Beschwerdeverfahren war er durch die BBU GmbH vertreten. Die BBU GmbH hat dem Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert mit 31.07.2023, übermittelt. In dem erwähnten Schreiben vom 31.07.2023 wurde der Revisionswerber dahingehend informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis erlassen hat.
Das Schreiben wurde dem Revisionswerber erst (seiner Erinnerung nach) am 08.08.2023 in der Justizanstalt zugestellt. Im erwähnten Schreiben vom 31.07.2023 wird nicht darauf aufmerksam gemacht, wann die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels konkret endet. Der Revisionswerber ist davon ausgegangen, dass die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Revision erst mit der Zustellung des Schreibens der BBU GmbH vom 31.07.2023 beginnt.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts) sind erfüllt. Den Revisionswerber ist einem entschuldbaren Irrtum über die Zustellung des bekämpften Erkenntnisses erlegen. Er ist guten Glaubens gewesen, dass die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Revision mit der tatsächlichen Zustellung des Erkenntnisses an ihn zu laufen beginnt. Das Schreiben der BBU GmbH enthält auch kein Fristende.
Es liegt allenfalls ein leichtes Verschulden des Revisionswerbers vor.
Beweis: PV, Schreiben der BBU GmbH vom 31.07.2023 (Beilage /A).
Der Revisionswerber stellt daher den Antrag, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung der außerordentliche Revisionswerber gegen das vom Bundesverwaltungsgericht vom 26.07.2023, GZ: W105 2131407-2/7E, zu bewilligen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W105 2131407-2/7E wurde dem Vertreter des Revisionswerbers mit 28.07.2023 im elektronischem Rechtsverkehr zugestellt.
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer ordentlichen Revision hat somit am 28.07.2023 zu laufen begonnen und endete am 08.09.2023.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Protokoll bezüglich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu W105 2131407-2/7E, woraus ersichtlich ist, dass das Zustellstück am 27.07.2023 um 14:37:43 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30a VwGG („Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht“) lautet:
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Paragraph 30 a, VwGG („Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht“) lautet:, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. (2) Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. (5) Im Fall des Paragraph 29, hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. (6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. (7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Laut Zustellprotokoll vom 27.07.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W105 2131407-2/7E, im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und begann die sechswöchige Revisionsfrist am 28.07.2023 zu laufen und endete somit Ablauf des 08.09.2023. Die am 08.09.2023 zur Post gegebene Revision war somit rechtzeitig.
Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/01/0032).Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/01/0032).
Schlagworte
außerordentliche Revision Fristenwahrung Revisionsfrist Unzulässigkeit Wiedereinsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2131407.2.01Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023