TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/12 L511 2276718-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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L511 2276718-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.07.2023, Zahl: XXXX ordnete die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] in Spruchpunkt 1 gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses die 2. Schulstufe zu wiederholen habe. In Spruchpunkt 4 wurde angeordnet, dass der Bildungsdirektion für Salzburg eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 18.09.2023 vorzulegen sei, widrigenfalls es zu einer Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis zu EUR 440 käme. In Spruchpunkt 5 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.07.2023, Zahl: römisch 40 ordnete die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses die 2. Schulstufe zu wiederholen habe. In Spruchpunkt 4 wurde angeordnet, dass der Bildungsdirektion für Salzburg eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 18.09.2023 vorzulegen sei, widrigenfalls es zu einer Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis zu EUR 440 käme. In Spruchpunkt 5 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Schuljahr 2021/22 in häuslichem Unterricht befunden und sei zur Externistenprüfung am Ende des Schuljahres nicht angetreten. Am 19.07.2022 sei der bisherige Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet worden und die Erziehungsberechtigte habe gegenüber der Bildungsdirektion glaubhaft angegeben, ins Ausland zu verziehen, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in Österreich keiner Schulpflicht mehr unterlegen gewesen sei. Seit 03.01.2023 sei die Beschwerdeführerin wieder hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet, weshalb von einem (erneuten) Lebensmittelpunkt und dauerhaftem Aufenthalt in Österreich auszugehen sei.

Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis des zureichenden häuslichen Erfolges des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 erbracht habe, sei die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG ab dem Schuljahr 2023/24 anzuordnen.Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis des zureichenden häuslichen Erfolges des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 erbracht habe, sei die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG ab dem Schuljahr 2023/24 anzuordnen.

1.2.    Mit Schreiben vom 07.08.2023 erhob die Erziehungsberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen den am 11.07.2023 zugestellten Bescheid.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem verpflichtenden Kindergartenjahr, somit seit 2019, in häuslichem Unterricht. Im Schuljahr 2020/21 sei die Externistenprüfung mit einem Notendurchschnitt von 1,0 abgelegt worden. Da im Schuljahr 2021/22 die Externistenprüfung nur mehr an der zuständigen Sprenglschule und nicht mehr an der Wahlschule möglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin diese nicht ablegen wollen, und die Erziehungsberechtigte sie auch nicht dazu zwingen wollen. Als sich die Beschwerdeführerin noch vor Schulschluss doch noch zu einer Prüfung entschlossen habe, sei ihr diese von der Direktorin mit der Begründung, es sei bereits zu spät dafür, verweigert worden. In der Folge sei man in das Ausland gezogen. Seit April 2023 habe die Erziehungsberechtigt versucht mit der Bildungsdirektion Kontakt aufzunehmen

Die Beschwerdeführerin sei mindestens dazu fähig die 3. Klasse zu besuchen, wenn nicht sogar die 4. Klasse. Der Schulbesuch in der 2. Klasse sei pädagogisch wertlos und unsinnig. Es sei nicht nachzuvollziehen, wieso die Beschwerdeführerin keine Feststellungsprüfung machen könne, wie dies in anderen Bundesländern der Fall sei. Die Beschwerdeführerin werde daher ab dem Schuljahr 2023/24 wieder im Ausland aufhältig sein, weshalb keine Schulpflicht in Österreich mehr vorläge.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 18.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin ist am 20.12.2013 geboren und seit dem Schuljahr 2020/21 schulpflichtig. Im Schuljahr 2020/21 nahm die Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht Teil und legte am Ende des Schuljahres eine Externistenprüfung ab. Für das Schuljahr 2021/22 wurde die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht untersagt und darauf hingewiesen, dass ein Externistenprüfungszeugnis bis 20.07.2022 vorzulegen sei. Die Beschwerdeführerin nahm an der Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 nicht teil (OZ 1).

1.2.    Am 19.07.2022 wurde der bisherige Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet und die Erziehungsberechtigte gab gegenüber der Bildungsdirektion an, dauerhaft ins Ausland zu verziehen. Seit 03.01.2023 liegt der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin wieder in Österreich (OZ 1).

1.3.    Mit Schreiben vom 30.03.2023 teilte die Bildungsdirektion der Erziehungsberechtigten mit, dass die Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister ihren Wohnsitz im Bundesland Salzburg habe, jedoch keine Schule besuche und forderte die Erziehungsberechtigte auf, mittels Formular bekannt zu geben, wie die Schulpflicht erfüllt wird (OZ 2).

Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

1.4.    Am 21.06.2023 ersuchte die Erziehungsberechtigte um Aufnahme der Beschwerdeführerin in die 2. Klasse der örtlich zuständigen Volksschule. Eine solche erfolgte in der Folge jedoch nicht (OZ 2).

1.5.    Es liegt kein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 2. (und der 3.) Schulstufe vor (OZ 1, 2).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bescheide der Bildungsdirektion (OZ 1)

?        Beschwerde (OZ 1)

?        E-Mail und Aktenvermerk über Verzug in das Ausland vom Juli 2022 (OZ 2)

?        E-Mail der Direktorin der VS über Aufnahmetelefonat vom 22.06.2023 (OZ 2)

2.2.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (Spruchpunkt 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides)

3.2.1.  Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG).3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (Paragraphen eins bis 3 SchPflG).

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6). Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6).

3.2.2.  Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat (VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen hat (VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).

3.2.3.  Fallbezogen kam die Beschwerdeführerin ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 weder durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach, noch lag – mangels entsprechendem Antrag bis 17.07.2022 gemäß § 11 SchpflG – die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht vor. Auch wurde die Schulpflicht nicht durch den Besuch einer Schule iSd § 12 SchPflG erfüllt.3.2.3. Fallbezogen kam die Beschwerdeführerin ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 weder durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach, noch lag – mangels entsprechendem Antrag bis 17.07.2022 gemäß Paragraph 11, SchpflG – die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht vor. Auch wurde die Schulpflicht nicht durch den Besuch einer Schule iSd Paragraph 12, SchPflG erfüllt.

3.2.4.  Im Hinblick auf Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass sich die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen [zur Erfüllung der Schulpflicht] der Erziehungsberechtigten zwar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (VwGH RS6 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN). Einer § 24 Abs. 1 SchPflG konkretisierenden Anordnung im Spruch kommt normative Wirkung zu (VwGH 25.11.2021, Ra2021/10/0127 mwN).3.2.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass sich die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen [zur Erfüllung der Schulpflicht] der Erziehungsberechtigten zwar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (VwGH RS6 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN). Einer Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG konkretisierenden Anordnung im Spruch kommt normative Wirkung zu (VwGH 25.11.2021, Ra2021/10/0127 mwN).

Es bestehen daher fallbezogen keine Bedenken gegen die Anordnung der Vorlage einer Anmeldebestätigung.

3.2.5.  Die Bildungsdirektion hat daher zu Recht mit den Spruchpunkten 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchpflG angeordnet.3.2.5. Die Bildungsdirektion hat daher zu Recht mit den Spruchpunkten 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchpflG angeordnet.

3.3.    Zur Behebung von Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides

3.3.1.  Gemäß § 25 Abs. 1 SchuG ist eine Schülerin ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn sie die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß § 25 Abs. 3 leg.cit. sind Schüler und Schülerinnen der 1. und 2. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchuG ist eine Schülerin ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn sie die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. sind Schüler und Schülerinnen der 1. und 2. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

3.3.2.  Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2021/22 keinen Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres erbracht und damit die 2. Schulstufe im Schuljahr 2021/22 nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 SchuG erfolgreich abgeschlossen. 3.3.2. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2021/22 keinen Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres erbracht und damit die 2. Schulstufe im Schuljahr 2021/22 nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, SchuG erfolgreich abgeschlossen.

3.3.3.  Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf § 42 Abs. 14 SchuG zu verweisen, wonach Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 SchuG nach gemäß § 11 Abs. 6 SchuG angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden dürfen, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.3.3.3. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 42, Absatz 14, SchuG zu verweisen, wonach Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, SchuG nach gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchuG angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden dürfen, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.

3.3.4.  Gemäß § 25 Abs. 3 SchuG entscheidet bei Vorliegen der Note „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis der 2. Schulstufe in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Schulkonferenz über den Aufstieg. Nichts Anderes kann jedoch gelte, wenn die Schulstufe auf Grund einer Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.3.3.4. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchuG entscheidet bei Vorliegen der Note „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis der 2. Schulstufe in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Schulkonferenz über den Aufstieg. Nichts Anderes kann jedoch gelte, wenn die Schulstufe auf Grund einer Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

3.3.5.  Die Bildungsdirektion war daher mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, die Wiederholung der 2. Schulstufe anzuordnen, weshalb Spruchpunkt 4 ersatzlos zu beheben ist.

3.4.    In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

III.    ad B) Zulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision:

Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Wiederholen der 2. Schulstufe iSd § 25 Abs. 3 SchuG in Zusammenhang mit einer Externistenprüfung besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Wiederholen der 2. Schulstufe iSd Paragraph 25, Absatz 3, SchuG in Zusammenhang mit einer Externistenprüfung besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt Revision zulässig Spruchpunktbehebung Unterrichtserfolg unzuständige Behörde Wiederholen einer Schulstufe Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2276718.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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