TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/12 I423 2276588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I423 2276587-1/6E
, I423 2276587-1/6E

I423 2276588-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Alfred WITZLSTEINER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.05.2023, Zl. ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Alfred WITZLSTEINER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.05.2023, Zl. ABB-Nr: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der ausgewiesene Rechtsvertreter beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX für XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin) die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders Hochqualifizierte. Zweck ist, dass sie bei der XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) als Kurärztin tätig sein kann. Weitere Unterlagen wie Arbeitgebererklärung und Studien- bzw. Arbeitsnachweise wurden angeschlossen.Der ausgewiesene Rechtsvertreter beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 für römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin) die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders Hochqualifizierte. Zweck ist, dass sie bei der römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) als Kurärztin tätig sein kann. Weitere Unterlagen wie Arbeitgebererklärung und Studien- bzw. Arbeitsnachweise wurden angeschlossen.

Der Antrag wurde zur Beurteilung nach § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt.Der Antrag wurde zur Beurteilung nach Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt.

Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies dieses den Antrag auf Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 12 AuslBG im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin ab.Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies dieses den Antrag auf Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselarbeitskraft gemäß Paragraph 12, AuslBG im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin ab.

In der Beschwerde vom 26.07.2023 wurde moniert, dass die in Anlage A angeführten Punkte unrichtig vergeben worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin erreiche mehr als die geforderten 70 Punkte. Mit dem weiters erworbenen Zertifikat über die Deutschprüfung Niveau B2 kommen zu den vom AMS zugestandenen 66 Punkte weitere 10 dazu und wären die punktemäßigen Voraussetzungen jedenfalls gegeben.

Die Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, 42 Jahre alt und Ärztin.

Sie hat das Medizinstudium im Iran am 02.09.1998 begonnen und am 18.11.2006 mit dem „allgemeinen Doktorgrad“ an der Universität XXXX abgeschlossen. Der Nachweis eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer wurde nicht erbracht. Das Facharztstudium im Fach „Gehirn- und Neurochirurgie“ hat sie am 23.09.2007 begonnen und am 21.09.2012 abgeschlossen. Ihr im Iran absolviertes Studium wurde in Österreich bis dato nicht nostrifiziert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Genehmigung zur Ausübung des Arztberufs in Österreich.Sie hat das Medizinstudium im Iran am 02.09.1998 begonnen und am 18.11.2006 mit dem „allgemeinen Doktorgrad“ an der Universität römisch 40 abgeschlossen. Der Nachweis eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer wurde nicht erbracht. Das Facharztstudium im Fach „Gehirn- und Neurochirurgie“ hat sie am 23.09.2007 begonnen und am 21.09.2012 abgeschlossen. Ihr im Iran absolviertes Studium wurde in Österreich bis dato nicht nostrifiziert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Genehmigung zur Ausübung des Arztberufs in Österreich.

Seit Mai 2012 ist sie durchgehend in verschiedenen Krankenhäusern im Iran als Ärztin bzw. Neurochirurgin tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau B2.

Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte am 14.03.2023 die Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin als Kurärztin in Vollzeitbeschäftigung.Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte am 14.03.2023 die Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12, AuslBG im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin als Kurärztin in Vollzeitbeschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem übermittelten iranischen Reisepass und den beglaubigten und übersetzten Urkunden und Unterlagen, die dem Antrag angeschlossen bzw. im Laufe des Verfahrens übermittelt wurden.

Aus den letztgenannten Unterlagen ergeben sich auch Beginn und Abschluss des Medizinstudiums sowie der Facharztausbildung im Iran. Dazu wurde ein „Diplom über abgeschlossenes allgemeines Doktorat Studium“ der Universität XXXX sowie das Gesamtzeugnis mit Semester- bzw. Fächerauflistung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sie Zeitbeschwerdeführerin acht Jahre lang studiert und zwei Jahre lang den Facharzt (Bescheinigung über „Facharztstudium im Fach „Gehirn- und Neurochirurgie““) gemacht hat. Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich aber wiederum nicht bzw. ist darauf nicht die Mindeststudiendauer angegeben. Das Gesamtzeugnis sagt nur aus, wie lange die Zweitbeschwerdeführerin für ihr Studium letztlich gebraucht hat. Dass es sich dabei zum Beispiel um die Mindeststudienzeit gehandelt hätte, ergibt sich nicht.Aus den letztgenannten Unterlagen ergeben sich auch Beginn und Abschluss des Medizinstudiums sowie der Facharztausbildung im Iran. Dazu wurde ein „Diplom über abgeschlossenes allgemeines Doktorat Studium“ der Universität römisch 40 sowie das Gesamtzeugnis mit Semester- bzw. Fächerauflistung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sie Zeitbeschwerdeführerin acht Jahre lang studiert und zwei Jahre lang den Facharzt (Bescheinigung über „Facharztstudium im Fach „Gehirn- und Neurochirurgie““) gemacht hat. Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich aber wiederum nicht bzw. ist darauf nicht die Mindeststudiendauer angegeben. Das Gesamtzeugnis sagt nur aus, wie lange die Zweitbeschwerdeführerin für ihr Studium letztlich gebraucht hat. Dass es sich dabei zum Beispiel um die Mindeststudienzeit gehandelt hätte, ergibt sich nicht.

In Übereinstimmung mit diesen zeitlichen Angaben sind auch die Zeiten der Berufstätigkeit als Ärztin bzw. Neurochirurgin ab Mai 2012 festzustellen gewesen, wie es im Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin auch angegeben wurde. Die übersetzten Arbeitsbescheinigungen verschiedener Krankenanstalten decken sich mit den Angaben zudem.

Aus dem Schreiben des Ärztekammerpräsidenten vom 30.01.2023 ergibt sich die Notwendigkeit der Nostrifizierung des Studiums zur Ausübung des Arztberufs in Österreich und ist aus der Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Abteilung Lehr- und Studienorganisation der Medizinischen Universität XXXX sowie einem Texteintrag des AMS vom 05.05.2023 abzuleiten, dass ein Nostrifizierungsverfahren bislang nicht anhängig ist. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten und nichts Gegenteiliges vorgebracht.Aus dem Schreiben des Ärztekammerpräsidenten vom 30.01.2023 ergibt sich die Notwendigkeit der Nostrifizierung des Studiums zur Ausübung des Arztberufs in Österreich und ist aus der Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Abteilung Lehr- und Studienorganisation der Medizinischen Universität römisch 40 sowie einem Texteintrag des AMS vom 05.05.2023 abzuleiten, dass ein Nostrifizierungsverfahren bislang nicht anhängig ist. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten und nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Prüfungszeugnis des XXXX -Instituts vom 08.06.2023.Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Prüfungszeugnis des römisch 40 -Instituts vom 08.06.2023.

Der verfahrensgegenständliche Antrag samt Beilagen liegt im Verwaltungsakt ein und ist daraus die beabsichtigte Beschäftigung als Kurärztin im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlage:

§ 20d AuslBG lautet:Paragraph 20 d, AuslBG lautet:

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. […]

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

§ 12 AuslBG normiert, dass besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.Paragraph 12, AuslBG normiert, dass besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage A AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023, stellt sich wie folgt dar:Anlage A AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, stellt sich wie folgt dar:

Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

–

im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

30

–

mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro

20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

1

10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

20

15

10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

 

 

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Das AMS führt im angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht den Nachweis einer mindestens vierjährigen Mindeststudiendauer des Medizinstudiums im Iran erbracht hat. Selbst bei Anrechnung des Studiums würde die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht die erforderlichen 70 Punkte erreichen, da selbst bei fiktiver Anrechnung 40 Punkte für „Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“, 16 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung und 10 Punkte für das Alter zu vergeben seien, was zusammengerechnet nur 66 Punkte ergebe.

Dem AMS ist beizupflichten, dass die Mindestzahl von 70 nicht erreicht wird, allerdings hat es die Punktevergabe unrichtig in Anwendung gebracht.

Für besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten sind selbst bei Unterstellung, dass das Studium eine vierjährige Mindestdauer aufweist, 20 Punkte zu vergeben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit dem Medizinstudium kein MINT-Studium absolviert und auch nicht habilitiert. Die Facharztausbildung ist eine Spezialisierung, nicht aber einem akademischen Studium wie einem PhD – wie in Anlage A beispielsweise angeführt – oder eben einer Habilitation gleichwertig.

Dagegen sind für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung pro Halbjahr insgesamt 11 Jahre von Mai 2012 bis dato (September 2023) heranzuziehen, wobei pro Halbjahr ein Punkt zu vergeben ist. Der Zeitraum teilt sich auf 22 Halbjahre bis Mai 2023, ein weiteres Halbjahr wäre im November 2023 erreicht. Somit sind 22 Punkte zu vergeben.

Mittlerweile wurden Deutschkenntnisse auf Niveau B2 nachgewiesen, sodass weitere 10 Punkte zu vergeben sind.

Für das Alter wurden richtigerweise ebenso 10 Punkte angerechnet.

Zusammen ergibt es eine Punkteanzahl von 62 und liegt sie damit unter den geforderten 70.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem börsennotierten Unternehmen oder einem Unternehmen, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt, gearbeitet hätte, Forschungs- oder Innovationstätigkeiten durchführen würde oder Auszeichnungen erhalten hätte.

Zwar wurden Englischkenntnisse auf Niveau C1 behauptet, nicht aber nachgewiesen und auch keine Kenntnisse einer sonstigen, in Anlage A angeführten Sprache. Ein Studium in Österreich wurde nicht absolviert.

Dem AMS ist zuletzt auch beizupflichten, dass für die Ausübung des reglementierten Berufs einer Ärztin in Österreich die Nostrifizierung des im Iran, und somit in einem Drittland, absolvierten Studiums notwendig ist. Da dies bislang nicht nachgeholt wurde, steht auch dieses Hindernis einer möglichen Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin entgegen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, genauso wenig die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden zwar das Gesamtzeugnis des Studiums und die Deutschprüfung nachgereicht, diese Unterlagen waren dem AMS aber vor Beschwerdevorlage bekannt und wurden im Schreiben bei Beschwerdevorlage nicht bestritten. Für die gegenständliche Entscheidung wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arzt Nachweismangel Nostrifizierung Punktevergabe Schlüsselkraft Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2276588.1.00

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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