TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/12 I423 2275694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

AuslBG §15
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I423 2275694-1/9E
, I423 2275694-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Christian STEURER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.04.2023, ABA-Nr: XXXX , wegen Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und Bestätigung der Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Christian STEURER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.04.2023, ABA-Nr: römisch 40 , wegen Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und Bestätigung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, AuslBG zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        Mit Bescheid vom 27.04.2023 wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und versagte die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG erfülle.1. Mit Bescheid vom 27.04.2023 wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und versagte die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, AuslBG erfülle.

2.        In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.05.2023 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sehr wohl vorliegen würden, da sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und fortgeschritten integriert sei. Er sei seit 13 Jahren ausschließlich in Österreich, wäre sozial integriert, habe Freunde und Kollegen gefunden und könne sich wunderbar in der deutschen Sprache verständigen. Der angefochtene Bescheid liefere keine konkrete Begründung, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht vorliegen sollten.

3.       Das AMS legte die Beschwerde zur Geschäftszahl einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssache des Bundesverwaltungsgerichts einlangend mit E-Mail am 26.07.2023 vor.

4.       Mit 31.07.2023 wurde das AMS seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu einer anderen Geschäftszahl aufgefordert, den gesamten Akt binnen drei Tagen vorzulegen, zumal einer am 26.07.2023 bereits telefonisch ergangenen Aufforderung zur Aktenvorlage nicht entsprochen wurde.

5.       Am 07.08.2023 langte der Verwaltungsakt vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist seit zumindest Juli 2008 in Österreich aufhältig und mit Ausnahme weniger Tage auch durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Sein am 05.07.2008 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 23.02.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, zog diese jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. im Zuge der mündlichen Verhandlung zurück, weshalb diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 02.04.2014 an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.Sein am 05.07.2008 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 23.02.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, zog diese jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. im Zuge der mündlichen Verhandlung zurück, weshalb diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 02.04.2014 an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt.

Im Zeitraum 26.04.2019 bis 25.04.2020, 25.04.2020 bis 25.04.2021 und 26.04.2021 bis 26.04.2022 verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, der ihn zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigte. Über seinen am 17.03.2022 gestellten Verlängerungsantrag erging bis dato noch keine Entscheidung.

Der Beschwerdeführer weist das Zustandsbild einer schweren Neurose und damit eine psychische Krankheit im Sinne des § 268 ABGB auf. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist das Zustandsbild einer schweren Neurose und damit eine psychische Krankheit im Sinne des Paragraph 268, ABGB auf. Er ist arbeitsfähig.

Ihm ist die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund des Gesundheitszustandes unzumutbar.

Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bis dato nicht nach. Er bezieht seit dem XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse und kann sich im Alltag sehr gut verständigen. Im Jahr 2021/2022 hat der Beschwerdeführer an einem Deutsch-A2-Kurs im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bis dato nicht nach. Er bezieht seit dem römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse und kann sich im Alltag sehr gut verständigen. Im Jahr 2021 aus 2022, hat der Beschwerdeführer an einem Deutsch-A2-Kurs im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten teilgenommen.

Über ein Familienleben verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit zumindest Juli 2008 in Österreich aufhältig ist, fußt auf den im psychiatrischen Gutachten wiedergegebenen Auszügen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, indem der 05.07.2008 als Datum der Asylantragstellung angeführt ist (Gutachten vom 17.01.2018, S 2). Auch die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers samt Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 basieren auf den Bescheidauszügen im Gutachten (Gutachten vom 17.01.2018, S 2). Entsprechende Eintragungen sind zudem auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass er seit Juli 2008 mit Ausnahme weniger Tage auch durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist, lässt sich dem Melderegisterauszug entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit zumindest Juli 2008 in Österreich aufhältig ist, fußt auf den im psychiatrischen Gutachten wiedergegebenen Auszügen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, indem der 05.07.2008 als Datum der Asylantragstellung angeführt ist (Gutachten vom 17.01.2018, S 2). Auch die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers samt Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 basieren auf den Bescheidauszügen im Gutachten (Gutachten vom 17.01.2018, S 2). Entsprechende Eintragungen sind zudem auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass er seit Juli 2008 mit Ausnahme weniger Tage auch durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist, lässt sich dem Melderegisterauszug entnehmen.

Die ihm erteilten Niederlassungsbewilligungen samt konkreter Zeiträume und Berechtigungen bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2022 einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den bis dato noch nicht entschieden wurde, sind im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht.

Das Gutachten zur psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17.01.2018 ist im Verwaltungsakt befindlich, auf dem die Feststellungen in Hinblick auf das Zustandsbild einer schweren Neurose (Gutachten vom 17.01.2018, S 10) fußen. Aus dem Gutachten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor. Vielmehr strebt dieser durch die Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dezidiert an, rechtmäßig einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen zu können (Beschwerde vom 02.05.2023, S 3 und S 4).

Das amtsärztliche Gutachten vom 01.06.2022 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein, mit dem die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Modul I der Integrationsvereinbarung bescheinigt wurde.Das amtsärztliche Gutachten vom 01.06.2022 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein, mit dem die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung bescheinigt wurde.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser bis dato im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seit dem XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Bereits das BFA stellte in seinem Bescheid fest, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag sehr gut in deutscher Sprache verständigen kann (Gutachten vom 17.01.2018, S 3) und auch der Gutachter attestierte ihm hinreichende Deutschkenntnisse (Gutachten vom 17.01.2018, S 10). Das Zertifikat hinsichtlich des Deutsch-A2-Kurses wurde vor dem AMS in Vorlage gebracht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser bis dato im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seit dem römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Bereits das BFA stellte in seinem Bescheid fest, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag sehr gut in deutscher Sprache verständigen kann (Gutachten vom 17.01.2018, S 3) und auch der Gutachter attestierte ihm hinreichende Deutschkenntnisse (Gutachten vom 17.01.2018, S 10). Das Zertifikat hinsichtlich des Deutsch-A2-Kurses wurde vor dem AMS in Vorlage gebracht.

Zumal selbst in der Beschwerde ausschließlich auf soziale Kontakte Bezug genommen und in keiner Weise ein etwaiges Familienleben im Bundesgebiet vorgebracht wurde (Beschwerde vom 02.05.2023, S 3) und sich gegenteilige Hinweise auch anderweitig nicht aus dem Verwaltungsakt ergeben haben, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Zur Abweisung der Beschwerde

3.1.    Rechtslage

Gemäß § 41a Abs. 7 NAG kann einem Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1), sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen (Z 2) und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt (Z 3).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG kann einem Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,), sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen (Ziffer 2,) und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt (Ziffer 3,).

Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat nach §20e Abs. 1 Z 1 AuslBG im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt. In diesem Falle ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat nach §20e Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt. In diesem Falle ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

Nach § 20e Abs. 3 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.Nach Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

§ 15 NAG lautet:Paragraph 15, NAG lautet:

„§ 15 (1) Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie„§ 15 (1) Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie

1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“

Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 IntG (unter anderem) dann erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorliegt. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, IntG (unter anderem) dann erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorliegt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Gegenständlich stützt sich der Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf die Z 1 des § 15 Abs. 1 AuslBG, der als erste Tatbestandsvoraussetzung darauf abstellt, dass ein Ausländer seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Dies ist in Anbetracht der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Jahr 2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls erfüllt.Gegenständlich stützt sich der Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf die Ziffer eins, des Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG, der als erste Tatbestandsvoraussetzung darauf abstellt, dass ein Ausländer seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Dies ist in Anbetracht der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Jahr 2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls erfüllt.

Weiters ist entsprechend der Bestimmung notwendig, dass der Ausländer fortgeschritten integriert ist, wobei § 15 Abs. 2 AuslBG selbst den Begriff der fortgeschrittenen Integration definiert.Weiters ist entsprechend der Bestimmung notwendig, dass der Ausländer fortgeschritten integriert ist, wobei Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG selbst den Begriff der fortgeschrittenen Integration definiert.

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer trotz gegebener Arbeitsfähigkeit noch keiner erlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, obgleich er seit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ am 26.04.2019 zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Eine fortgeschrittene Integration (und in weiterer Folge die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nach § 15 Abs. 2 erster Satzteil AuslBG scheidet damit aus.Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer trotz gegebener Arbeitsfähigkeit noch keiner erlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, obgleich er seit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ am 26.04.2019 zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Eine fortgeschrittene Integration (und in weiterer Folge die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nach Paragraph 15, Absatz 2, erster Satzteil AuslBG scheidet damit aus.

Alternativ gilt eine Person entsprechend § 15 Abs. 2 zweite Satzhälfte als fortgeschritten integriert, wenn die Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist, wozu insbesondere nachgezogene Familienangehörige zählen, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Alternativ gilt eine Person entsprechend Paragraph 15, Absatz 2, zweite Satzhälfte als fortgeschritten integriert, wenn die Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist, wozu insbesondere nachgezogene Familienangehörige zählen, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Zwar ist der Beschwerdefrüher entsprechend den Feststellungen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund des Gesundheitszustandes befreit, jedoch liegt, wie unter Punkt II. 1. festgestellt und unter II. 2. erörtert, eine familiäre Verankerung seinerseits im Bundesgebiet nicht vor. Zwar ist der Beschwerdefrüher entsprechend den Feststellungen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund des Gesundheitszustandes befreit, jedoch liegt, wie unter Punkt römisch zwei. 1. festgestellt und unter römisch zwei. 2. erörtert, eine familiäre Verankerung seinerseits im Bundesgebiet nicht vor.

§ 15 Abs. 2 AuslBG stellt nach dem Gesetzeswortlaut kumulativ sowohl auf eine besondere soziale als auch familiäre Verankerung ab („besondere soziale und familiäre Verankerung“) und wird im nächsten Satz der Bestimmung auch explizit insbesondere das Familienleben im Sinne von „nachgezogenen Familienangehörigen“ angeführt.Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG stellt nach dem Gesetzeswortlaut kumulativ sowohl auf eine besondere soziale als auch familiäre Verankerung ab („besondere soziale und familiäre Verankerung“) und wird im nächsten Satz der Bestimmung auch explizit insbesondere das Familienleben im Sinne von „nachgezogenen Familienangehörigen“ angeführt.

Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2163 BlgNR 24. GP) lassen erkennen, dass primär nachgezogene Familienangehörige im Vordergrund stehen, wie folgender Auszug daraus belegt:Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2163 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode lassen erkennen, dass primär nachgezogene Familienangehörige im Vordergrund stehen, wie folgender Auszug daraus belegt:

„Zu § 15: Entsprechend den Vorgaben der o.a. Richtlinie müssen – mit Ausnahme der Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ – auch alle Inhaber einer Niederlassungsbewilligung künftig eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dementsprechend sieht der neue § 15 vor, dass alle Ausländer mit einer „Niederlassungsbewilligung“ bzw. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, die ihnen gemäß § 17 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt. Von der – an sich zulässigen – Einschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber (wie bei der Beschäftigungsbewilligung) wird abgesehen, zumal es sich hier in der Regel um Personen handelt, die im Rahmen des Familiennachzugs ein Niederlassungsrecht erhalten haben. Diese Personen sollen im Interesse einer bestmöglichen Auslastung des verfügbaren Arbeitskräftepotenzials einerseits und einer dauerhaften Arbeitsmarktintegration andererseits möglichst flexibel auf dem Arbeitsmarkt auftreten und im Fall der Arbeitslosigkeit ohne administrative Hürden rasch wieder auf offene Stellen vermittelt werden können.“„Zu Paragraph 15 :, Entsprechend den Vorgaben der o.a. Richtlinie müssen – mit Ausnahme der Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ – auch alle Inhaber einer Niederlassungsbewilligung künftig eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dementsprechend sieht der neue Paragraph 15, vor, dass alle Ausländer mit einer „Niederlassungsbewilligung“ bzw. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, die ihnen gemäß Paragraph 17, unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt. Von der – an sich zulässigen – Einschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber (wie bei der Beschäftigungsbewilligung) wird abgesehen, zumal es sich hier in der Regel um Personen handelt, die im Rahmen des Familiennachzugs ein Niederlassungsrecht erhalten haben. Diese Personen sollen im Interesse einer bestmöglichen Auslastung des verfügbaren Arbeitskräftepotenzials einerseits und einer dauerhaften Arbeitsmarktintegration andererseits möglichst flexibel auf dem Arbeitsmarkt auftreten und im Fall der Arbeitslosigkeit ohne administrative Hürden rasch wieder auf offene Stellen vermittelt werden können.“

Hätte der Gesetzgeber nur auf (auch) familiär integrierte Antragsteller abzielen wollen, wäre der zweite Satz des § 15 Abs. 2 AuslBG anders zu formulieren gewesen, weil die Wörter „insbesondere“ und „in der Regel“ (EB zu RV 2163 BlgNr 24. GP) Beispiele bzw. Grundsätzliches beschreiben, andere Konstellationen aber damit nicht ausschließen. Andererseits hätte das Wort „und“ in § 15 Abs. 2 erster Satz AuslBG durch „oder“ ersetzt werden können, hätte man keine kumulative, sondern alternative Auflistung vornehmen wollen.Hätte der Gesetzgeber nur auf (auch) familiär integrierte Antragsteller abzielen wollen, wäre der zweite Satz des Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG anders zu formulieren gewesen, weil die Wörter „insbesondere“ und „in der Regel“ (EB zu Regierungsvorlage 2163 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode Beispiele bzw. Grundsätzliches beschreiben, andere Konstellationen aber damit nicht ausschließen. Andererseits hätte das Wort „und“ in Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AuslBG durch „oder“ ersetzt werden können, hätte man keine kumulative, sondern alternative Auflistung vornehmen wollen.

Der Gesetzgeber wollte nicht auf irgendeine oder eine „normale“ soziale und familiäre Verankerung abzielen, sondern hebt eine solche durch das Wort „besondere“ hervor. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und der zweite Satz des § 15 Abs. 2 AuslBG typische Fälle einer familiären Verfestigung anführt, die die gesteigerte Form „besondere familiäre Verankerung“ aufzeigen soll. Die besondere soziale Verfestigung wird durch Modul I der Integrationsvereinbarung erreicht und auch so beschrieben im zweiten Satz, zweiter Satzteil des § 15 Abs. 2 AuslBG.Der Gesetzgeber wollte nicht auf irgendeine oder eine „normale“ soziale und familiäre Verankerung abzielen, sondern hebt eine solche durch das Wort „besondere“ hervor. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und der zweite Satz des Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG typische Fälle einer familiären Verfestigung anführt, die die gesteigerte Form „besondere familiäre Verankerung“ aufzeigen soll. Die besondere soziale Verfestigung wird durch Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erreicht und auch so beschrieben im zweiten Satz, zweiter Satzteil des Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG.

Vor diesem Hintergrund erging der Bescheid des AMS, das dem Beschwerdeführer die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 AuslBG versagt und seinen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen hat, zu Recht, weil er zwar von der Erfüllung der besonderen sozialen Verankerung durch Unzumutbarkeit der Absolvierung von Modul I der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist, trotzdem aber keine besondere familiäre Verankerung aufweist, die ebenso kumulativ vorliegen müsste.Vor diesem Hintergrund erging der Bescheid des AMS, das dem Beschwerdeführer die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 15, AuslBG versagt und seinen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen hat, zu Recht, weil er zwar von der Erfüllung der besonderen sozialen Verankerung durch Unzumutbarkeit der Absolvierung von Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist, trotzdem aber keine besondere familiäre Verankerung aufweist, die ebenso kumulativ vorliegen müsste.

4.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gegenständlich erachtet der erkennende Senat die – ohnedies nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B)   Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 15 Abs. 1 AuslBG iVm § 15 Abs. 2 AuslBG zur Frage des Vorliegens einer fortgeschrittenen Integration nicht ergangen bzw. nicht geklärt ist, ob tatsächlich kumulativ sowohl eine besondere soziale als auch eine besondere familiäre Verankerung gegeben sein muss oder aber, ob auch ein Abstellen (lediglich) auf eine besondere Integration bei einem langen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zulässig macht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG zur Frage des Vorliegens einer fortgeschrittenen Integration nicht ergangen bzw. nicht geklärt ist, ob tatsächlich kumulativ sowohl eine besondere soziale als auch eine besondere familiäre Verankerung gegeben sein muss oder aber, ob auch ein Abstellen (lediglich) auf eine besondere Integration bei einem langen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zulässig macht.

Schlagworte

Arbeitsmarktzugang Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Integration Integrationsvereinbarung Revision zulässig Rot-Weiß-Rot-Karte plus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2275694.1.00

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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