Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I415 2277406-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 25.07.2023, Zl. XXXX , betreffend die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Für den minderjährigen XXXX , den Sohn der Beschwerdeführerin, wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 angezeigt.Für den minderjährigen römisch 40 , den Sohn der Beschwerdeführerin, wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 angezeigt.
Die Anzeige des häuslichen Unterrichts wurde von der Bildungsdirektion für XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde genannt, nicht untersagt und wurde zugleich auf die Rechtsfolge bei Nichtablegung bzw. Nichtbestehen der Externistenprüfung hingewiesen.Die Anzeige des häuslichen Unterrichts wurde von der Bildungsdirektion für römisch 40 , im Folgenden auch belangte Behörde genannt, nicht untersagt und wurde zugleich auf die Rechtsfolge bei Nichtablegung bzw. Nichtbestehen der Externistenprüfung hingewiesen.
Die Externistenprüfung war laut Verordnung der Bildungsdirektion für XXXX über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen, veröffentlicht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für XXXX vom 01.12.2022, Stück Xla - Sondernummer, an der Volksschule XXXX abzulegen.Die Externistenprüfung war laut Verordnung der Bildungsdirektion für römisch 40 über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen, veröffentlicht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 01.12.2022, Stück Xla - Sondernummer, an der Volksschule römisch 40 abzulegen.
Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission an der Volksschule XXXX mit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten ist.Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission an der Volksschule römisch 40 mit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten ist.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2023 der Bildungsdirektion für XXXX wurde angeordnet, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2023 der Bildungsdirektion für römisch 40 wurde angeordnet, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.07.2023 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes mit Schreiben vom 19.08.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.08.2023, fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 01.09.2023 langten die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dieses Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt.
Dass die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn XXXX die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 anzeigte, ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn römisch 40 die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 anzeigte, ist unstrittig.
Dass das Kind XXXX zur Externistenprüfung nicht angetreten ist, ergibt sich aus einem Schreiben vom 06.07.2023 des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an die belangte Behörde. Dieser Sachverhalt wird im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten sowie diesbezüglich ausgeführt, dass von einer Teilnahme an der gesetzlich vorgesehenen Externistenprüfung Abstand genommen worden sei, um das Kind zu schützen. Durch die diskriminierende und benachteiligende Prüfungssituation sei das Wohl des Kindes in Gefahr. Dass das Kind römisch 40 zur Externistenprüfung nicht angetreten ist, ergibt sich aus einem Schreiben vom 06.07.2023 des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an die belangte Behörde. Dieser Sachverhalt wird im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten sowie diesbezüglich ausgeführt, dass von einer Teilnahme an der gesetzlich vorgesehenen Externistenprüfung Abstand genommen worden sei, um das Kind zu schützen. Durch die diskriminierende und benachteiligende Prüfungssituation sei das Wohl des Kindes in Gefahr.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zur Rechtslage:
Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise):
„[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
[…]
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].Gemäß Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg.cit. neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß Paragraph 3, leg.cit. neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen
Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren“Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren“
3.1.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
Mit E vom 29.11.2022, E2766/2022 stellte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.Mit E vom 29.11.2022, E2766/2022 stellte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Zur neuen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits klargestellt, dass die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 an dem in § 11 Abs. 4 SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung weiter maßgebend bleibt (siehe VwGH vom 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Daran ändert sich auch nichts durch die mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgte Änderung, die in § 11 Abs. 6 SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient in dem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 d BlgNR, XXVII GP, 2).Zur neuen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits klargestellt, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, an dem in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung weiter maßgebend bleibt (siehe VwGH vom 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Daran ändert sich auch nichts durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgte Änderung, die in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient in dem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 d BlgNR, römisch 27 GP, 2).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
§ 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG sieht die zwingende Anordnung („hat […] zu untersagen und anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG sieht die zwingende Anordnung („hat […] zu untersagen und anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres im Schuljahr 2022/2023 nicht erbracht. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ab dem Schuljahr 2023/24 anordnet.Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres im Schuljahr 2022 aus 2023, nicht erbracht. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ab dem Schuljahr 2023/24 anordnet.
Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde. Es lässt sich daher auch aus dem Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum Nichtantreten zur Externistenprüfung sei vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gefasst worden, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführerin gewinnen (vgl. erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde. Es lässt sich daher auch aus dem Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum Nichtantreten zur Externistenprüfung sei vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gefasst worden, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführerin gewinnen vergleiche erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2277406.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023