Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I414 2277725-1/8.Z
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 27-jährige, tunesische Staatsangehörige stellte am 4. Oktober 2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 4. Oktober 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 27. Oktober 2022 in Frankreich auf.
Am 30. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rücküberstellt und stellte am gleichen Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er in Deutschland bleiben wolle. In Deutschland lebe seine 37-jährige Lebensgefährtin die von ihm ein Kind erwarte. In seiner Heimat habe er Probleme mit Salafisten. Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er von den Salafisten getötet zu werden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19. sowie am 27. Juli 2023 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er sein Vorbringen aus der Erstbefragung.
Der Beschwerdeführer heiratete am 2. August 2023 in XXXX /Österreich eine deutsche Staatsangehörige.Der Beschwerdeführer heiratete am 2. August 2023 in römisch 40 /Österreich eine deutsche Staatsangehörige.
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 3. August 2023 wurde der weitere Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Juni 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 8. September 2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Für den 18. Oktober 2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der 27-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesien. Er stellt erfolglos Anfang Oktober 2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde.
In der Folge reiste er nach Frankreich, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt und reiste anschließend in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er stellte am 30. Juni 2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer heiratete am 2. August 2023 in XXXX /Österreich eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in Nürnberg/Deutschland.Der Beschwerdeführer heiratete am 2. August 2023 in römisch 40 /Österreich eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in Nürnberg/Deutschland.
Die Ehegattin ist vom Beschwerdeführer schwanger und erwartet Mitte November 2023 ein Kind.
Für den 18. Oktober 2023 wurde eine Verhandlung anberaumt.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen – die zwar nicht in Österreich, aber im Nachbarstaat Deutschland lebt - verheiratet. Die Ehegattin ist schwanger und erwartet Mitte November 2023 ein Kind. Der gegenständliche Sachverhalt bedarf einer Bewertung der Situation aus der Perspektive des (künftigen) Kindes.
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Lichte des Art. 8 EMRK die Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Annahme des Bundesamtes, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf ein ungeborenes Kind überhaupt nicht Bedacht zu nehmen beziehungsweise diesem Umstand keine Bedeutung beizumessen wäre, trifft demnach nicht zu (vgl. VfGH 10.03.2020, E4269/2019).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Lichte des Artikel 8, EMRK die Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Annahme des Bundesamtes, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf ein ungeborenes Kind überhaupt nicht Bedacht zu nehmen beziehungsweise diesem Umstand keine Bedeutung beizumessen wäre, trifft demnach nicht zu vergleiche VfGH 10.03.2020, E4269/2019).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, dies gilt auch für die in Deutschland lebende Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, dies gilt auch für die in Deutschland lebende Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher mit dem Familienleben insbesondere aus der Perspektive des (künftigen) Kindes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Im vorliegenden kann ohne nähere Prüfung des Familienlebens nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung Kindeswohl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2277725.1.00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023