TE Bvwg Beschluss 2023/9/13 W194 2268418-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2023
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Entscheidungsdatum

13.09.2023

Norm

ABGB §268
ABGB §271
ABGB §276 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs1
EAG §72 Abs2
EMRK Art6 Abs1
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a Abs1
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W194 2268418-1/10Z
W194 2268418-2/10Z
W194 2268418-1/10Z, W194 2268418-2/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer betreffend den Antrag der XXXX , vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.11.2022, GZ 0002133495 und GZ 0000051164, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer betreffend den Antrag der römisch 40 , vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.11.2022, GZ 0002133495 und GZ 0000051164, Teilnehmernummer: römisch 40 , den Beschluss:

A)

Der Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Mit am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2022, GZ 0000051164, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

3.       Mit dem weiters angefochtenen Bescheid vom 16.11.2022, GZ 0002133495, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab.

4.       Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.11.2022 Beschwerde.

5.       Mit hg. am 13.03.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

6.       Am 29.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 22.11.2022 erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16.11.2022, GZ 0002133495 und GZ 0000051164, mit welchen ihre Anträge auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurden.

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2023 zu XXXX ein Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere für die Vertretung gegenüber Gerichten bestellt wurde. Bei dem Erwachsenenvertreter handelt es sich um einen eingetragenen Rechtsanwalt.Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2023 zu römisch 40 ein Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere für die Vertretung gegenüber Gerichten bestellt wurde. Bei dem Erwachsenenvertreter handelt es sich um einen eingetragenen Rechtsanwalt.

Am 29.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des für die Antragstellerin bestellten Erwachsenenvertreters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses ein. Es wurde die einstweilige Befreiung von a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, b) den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, c) den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, d) den notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, e) den Reisekosten und f) den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Antragstellerin sowie auf die erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):3.1.1. Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

3.1.2.  §§ 2f Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG):3.1.2. Paragraphen 2 f, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.“(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.“

3.1.3.  § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):3.1.3. Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

[…]“

3.1.4.  § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):3.1.4. Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3.2.    Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (im Folgenden: GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (im Folgenden: GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände der Partei und die (allfällige) besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der der Partei drohenden Strafe, zu berücksichtigen. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. zu § 40 VwGVG, der in seinem Abs. 2 auf § 8a Abs. 3 bis 10 VwGVG verweist, VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände der Partei und die (allfällige) besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der der Partei drohenden Strafe, zu berücksichtigen. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche zu Paragraph 40, VwGVG, der in seinem Absatz 2, auf Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 VwGVG verweist, VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR. 25. GP § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR. 25. Gesetzgebungsperiode Paragraph 8 a, VwGVG).

Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.

3.3.    Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen gemäß § 8a VwGVG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gegenständlich nicht vor:3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC gegenständlich nicht vor:

3.3.1.  Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2023 zu XXXX ein Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere für die Vertretung gegenüber Gerichten bestellt wurde. Bei dem Erwachsenenvertreter handelt es sich um einen eingetragenen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 28.08.2023, hg. am 29.08.2023 eingelangt, stellte der Erwachsenenvertreter für die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses. Es wurde die einstweilige Befreiung von a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, b) den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, c) den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, d) den notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, e) den Reisekosten und f) den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt. Das Erfordernis der Gewährung von Verfahrenshilfe für die Antragstellerin „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ wurde von deren Erwachsenenvertreter nicht näher begründet.3.3.1. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2023 zu römisch 40 ein Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere für die Vertretung gegenüber Gerichten bestellt wurde. Bei dem Erwachsenenvertreter handelt es sich um einen eingetragenen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 28.08.2023, hg. am 29.08.2023 eingelangt, stellte der Erwachsenenvertreter für die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses. Es wurde die einstweilige Befreiung von a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, b) den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, c) den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, d) den notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, e) den Reisekosten und f) den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt. Das Erfordernis der Gewährung von Verfahrenshilfe für die Antragstellerin „zur Vertretung bei der Verhandlung/im weiteren Verfahren“ wurde von deren Erwachsenenvertreter nicht näher begründet.

Grundsätzlich verhindert der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht (vgl. VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234).Grundsätzlich verhindert der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht vergleiche VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234).

3.3.2.  Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters), bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus (vgl. OLG 29.06.2015, 10 Rs 40/15y):3.3.2. Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters), bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus vergleiche OLG 29.06.2015, 10 Rs 40/15y):

„Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 87 Abs 1 ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des § 276 Abs 2 erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 276 Abs 2 ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN).“„Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN).“

3.3.3.  Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.3.3.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist die Prüfung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens der Antragstellerin. Bei Überschreitung des Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG ist des Weiteren zu überprüfen, ob die Antragstellerin abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann: Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des §§ 34 und 35 EStG 1988.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist die Prüfung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens der Antragstellerin. Bei Überschreitung des Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG ist des Weiteren zu überprüfen, ob die Antragstellerin abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann: Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraphen 34 und 35 EStG 1988.

In erster Linie sind daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Tatsachenfragen zu klären, und zwar insbesondere die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, die Höhe des von ihr zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen seit dem Antragszeitpunkt.

Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die die Beigabe von Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, wurde im vorliegenden Antrag weder behauptet noch konkretisiert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind diese im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, zumal – wie bereits ausgeführt – im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, der von ihr zu entrichtende Hauptmietzins inklusive Betriebskosten sowie das Vorhandensein und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu überprüfen sind.

Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen lediglich von den Einkommensverhältnissen im Haushalt der Antragstellerin, der Höhe des für den verfahrensgegenständlichen Standort zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und dem Vorhandensein bzw. der Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinnes des §§ 34 und 35 EStG 1988 ab.Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen lediglich von den Einkommensverhältnissen im Haushalt der Antragstellerin, der Höhe des für den verfahrensgegenständlichen Standort zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und dem Vorhandensein bzw. der Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinnes des Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 ab.

Folglich muss die Vertretung der Antragstellerin von dem Erwachsenenvertreter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden. Rechtskenntnisse mögen zwar die Erfüllung der/die Stellungnahmen zu den der Antragstellerin gewährten Parteiengehören des Bundesverwaltungsgerichtes erleichtern, jedoch bedeutet dies nicht, dass diese Kenntnisse der Antragstellerin nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten.

3.3.4.  Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist festzustellen, dass diese im gegenständlichen Fall zweifelsohne als groß einzustufen ist, da die Abweisung ihrer Beschwerde unter Umständen erhebliche finanzielle Nachteile für die Antragstellerin mit sich bringen würde.

3.3.5.  Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, der Antragstellerin die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen.3.3.5. Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, der Antragstellerin die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen.

Folglich ist auch nicht mehr zu überprüfen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten oder ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3.3.6.  Im Übrigen ist betreffend die beantragte Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzter und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen sowie den Reisekosten auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Antragstellerin die für gegebenenfalls zu ladende Zeugen anfallenden Gebühren nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen sind und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben, auszuzahlen sind. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes notwendig sein werden.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Antragstellerin die für gegebenenfalls zu ladende Zeugen anfallenden Gebühren nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen sind und solche gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben, auszuzahlen sind. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes notwendig sein werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden etc. – an das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich gebührenpflichtig sind, jedoch besteht für Eingaben betreffend die Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr eine gesetzliche Gebührenfreiheit (siehe § 14 TP 6 Abs. 5 Z 9 Gebührengesetz 1957), sodass die Antragstellerin mit keiner Eingabegebühr belastet ist.Hinsichtlich der geltend gemachten Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden etc. – an das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich gebührenpflichtig sind, jedoch besteht für Eingaben betreffend die Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr eine gesetzliche Gebührenfreiheit (siehe Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 9, Gebührengesetz 1957), sodass die Antragstellerin mit keiner Eingabegebühr belastet ist.

Bezüglich allfälliger Reisekosten ist festzuhalten, dass aus jetziger Sicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Ermangelung der Komplexität des Sachverhaltes als nicht gegeben erscheint, zumal bisher auch von Seiten der Antragstellerin (im Zuge der Beschwerdeerhebung) bzw. des Erwachsenenvertreters kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

3.3.7.  Der Antrag ist daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.3.3.7. Der Antrag ist daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Einkommen Erwachsenenvertreter Nettoeinkommen Sachwalter unentgeltliche Beigebung eines Verfahrensverteidigers Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2268418.2.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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