TE Bvwg Beschluss 2023/9/13 W119 2266727-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2023
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Entscheidungsdatum

13.09.2023

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W119 2266727-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. 8. 2023, Zl W119 2266727-1/12E, zu berichtigen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. 8. 2023, Zl W119 2266727-1/12E, zu berichtigen, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. 8. 2023, Zl W119 2266727-1/12E, wurde nach erhobener Säumnisbeschwerde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. 8. 2023, Zl W119 2266727-1/12E, wurde nach erhobener Säumnisbeschwerde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 23. 8. 2023 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses gestellt und ausgeführt, dass der Name des Beschwerdeführers darin falsch vermerkt worden sei. Richtigerweise laute der Name des Beschwerdeführers XXXX , dazu wurden das Erstbefragungsprotokoll, die Verfahrenskarte und das Verhandlungsprotokoll beigelegt. Am 23. 8. 2023 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses gestellt und ausgeführt, dass der Name des Beschwerdeführers darin falsch vermerkt worden sei. Richtigerweise laute der Name des Beschwerdeführers römisch 40 , dazu wurden das Erstbefragungsprotokoll, die Verfahrenskarte und das Verhandlungsprotokoll beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).

Mangels Antragsrechts des Beschwerdeführers auf Berichtigung ist sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt:

Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer anlässlich der am 13. 7. 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass sein Name XXXX laute. Da der Name im Verfahren vor dem Bundesamt hingegen mit XXXX auch XXXX geführt wurde, ersuchte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung die Dolmetscherin den Namen aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis zu übersetzen. Der Name lautete demzufolge XXXX (vgl dazu Seite 4 des Verhandlungsprotokolles). Im Erkenntnis wurde der Name des Beschwerdeführers nunmehr mit XXXX geführt.Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer anlässlich der am 13. 7. 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass sein Name römisch 40 laute. Da der Name im Verfahren vor dem Bundesamt hingegen mit römisch 40 auch römisch 40 geführt wurde, ersuchte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung die Dolmetscherin den Namen aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis zu übersetzen. Der Name lautete demzufolge römisch 40 vergleiche dazu Seite 4 des Verhandlungsprotokolles). Im Erkenntnis wurde der Name des Beschwerdeführers nunmehr mit römisch 40 geführt.

Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. 8. 2023, Zl W119 2266727-1/12E, liegt daher nicht vor.

Anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung des Verhandlungsprotokolles nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Hinweise im Akt, da der Name des Beschwerdeführers von diesem eindeutig im Verhandlungsprotokoll genannt wurde. Der im Verfahren vor dem Bundesamt geführte Namen XXXX auch XXXX hat im weiteren Verfahren keinen Niederschlag gefunden. Anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung des Verhandlungsprotokolles nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Hinweise im Akt, da der Name des Beschwerdeführers von diesem eindeutig im Verhandlungsprotokoll genannt wurde. Der im Verfahren vor dem Bundesamt geführte Namen römisch 40 auch römisch 40 hat im weiteren Verfahren keinen Niederschlag gefunden.

Insbesondere ist seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich auch keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihm eine Kopie des Protokolles am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde.

Die im Antrag auf Namensberichtigung vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdeführers ist daher nicht berichtigungsfähig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Antragsrecht Asylverfahren Berichtigungsantrag Beschwerdeführer Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rechtsanspruch Schreibfehler Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W119.2266727.1.01

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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