Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AuslBG §12aSpruch
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I406 2272391-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die von XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den XXXX betreffenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck vom 08.02.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die von römisch 40 eingebrachte Beschwerde gegen den römisch 40 betreffenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vollmacht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit Bescheid vom 08.02.2023, zugestellt am 07.03.2023, wies das Arbeitsmarktservice Landeck (in der Folge: belangte Behörde) nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag von Herrn XXXX (in der Folge: Antragsteller) auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen eines Arbeitgebers ab. Mit Bescheid vom 08.02.2023, zugestellt am 07.03.2023, wies das Arbeitsmarktservice Landeck (in der Folge: belangte Behörde) nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag von Herrn römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen eines Arbeitgebers ab.
Anstelle der gemäß § 12a AuslBG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten hätten lediglich 5 Punkte angerechnet werden können.Anstelle der gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten hätten lediglich 5 Punkte angerechnet werden können.
Mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe datiert mit 23.03.203 wurde der Bescheid bekämpft.
Die „Beschwerde“ wurde nicht von dem Beschwerdeführer, sondern von XXXX per E-Mail eingebracht. Die „Beschwerde“ wurde nicht von dem Beschwerdeführer, sondern von römisch 40 per E-Mail eingebracht.
Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG für ein Absehen von einer solchen vor (vgl Inhalt der Beschwerde). Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen von einer solchen vor vergleiche Inhalt der Beschwerde).
Die vorliegende Vollmacht bezog sich lediglich auf das abgeschlossene Antragsverfahren und nicht auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde erteilte einen Verbesserungsauftrag, worin die Aufforderung erging, binnen zwei Wochen die erforderliche Vollmacht nachzureichen.
Der Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben datiert mit 23.05.2023 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht, welche zur Vertretung im Beschwerdeverfahren ermächtigt, zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 13.06.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter.
Dabei wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vorzulegen und konkrete Gründe anzugeben, warum der Bescheid als rechtswidrig erachtet wird.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
Auch blieb dieser Verbesserungsauftrag unbeantwortet, ebensowenig erfolgt eine sonstige Eingabe.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Verbesserungsauftrag vom 13.06.2023 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgetragene Vorlage der Vollmacht im Beschwerdeverfahren erfolgte bis zum Entscheidungsdatum nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fachkräfteverordnung Frist Mängelbehebung Nachweismangel Verbesserungsauftrag Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2272391.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023