TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/14 W279 2253356-1

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VoBeG 2018 §3 Abs3 Z1
VoBeG 2018 §3 Abs3 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W279 2253356-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 2022, Zl. 2022-0.140.894, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 2022, Zl. 2022-0.140.894, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Volksbegehrengesetz 2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Volksbegehrengesetz 2018 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 11.02.2022 brachte XXXX (im Folgenden: BF oder Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Inneres eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ ein. Dieses Volksbegehren wurde vom BF beim Bundesministerium für Inneres am 11.02.2022 persönlich zur Anmeldung gebracht. Mit der Anmeldung des Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und XXXX als Stellvertreter namhaft.1. Am 11.02.2022 brachte römisch 40 (im Folgenden: BF oder Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Inneres eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ ein. Dieses Volksbegehren wurde vom BF beim Bundesministerium für Inneres am 11.02.2022 persönlich zur Anmeldung gebracht. Mit der Anmeldung des Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und römisch 40 als Stellvertreter namhaft.

2.       Zudem legte der BF der Anmeldung des Volksbegehrens eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung des Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 500,00 auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres, bei.

3.       Der Anmeldung des Volksbegehrens ging ein Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 09.02.2022 voraus. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab vom geplanten Volksbegehren und erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der formellen Zulässigkeit der Kurzbezeichnung „Van der Bellen MUSS WEG“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG). 3. Der Anmeldung des Volksbegehrens ging ein Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 09.02.2022 voraus. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab vom geplanten Volksbegehren und erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der formellen Zulässigkeit der Kurzbezeichnung „Van der Bellen MUSS WEG“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG).

4.       Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer, ebenfalls per Mail, dahingehend, dass die Frage der Zulässigkeit, der an sie herangetragenen Varianten an Kurzbezeichnungen des Volksbegehrens nicht vorab, sondern nur nach einer eingehenden Überprüfung, nach Anmeldung des Volksbegehrens beantwortet werden könne.

5.       Dessen ungeachtet brachte der Beschwerdeführer das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ am 11.02.2022 beim Bundesministerium für Inneres, persönlich, ein. Den Text des Volksbegehrens machte der BF auf einem Abschnitt des Anmeldeformulars und auf vier weiteren Beiblättern ersichtlich. Auf dem Anmeldeformular findet sich folgender Wortlaut:

„Dr. Alexander Van der Bellen soll in seiner Funktion als Bundespräsident der Republik Österreich sofort abgesetzt werden. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) sollte dies durch das Volk direkt möglich sein und zwar auch ohne Zustimmung der Bundesversammlung gemäß Artikel 60 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes. „Dr. Alexander Van der Bellen soll in seiner Funktion als Bundespräsident der Republik Österreich sofort abgesetzt werden. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) sollte dies durch das Volk direkt möglich sein und zwar auch ohne Zustimmung der Bundesversammlung gemäß Artikel 60 Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes.

(Fortsetzung => siehe 4 Beiblätter)“

6.       Auf den Beiblättern gab der BF folgende Hauptgründe für das Volksbegehren an:

„1. Das von VdB unterzeichnete Impfpflichtgesetz:

Ein Grund ist insbesondere das von Dr. Alexander Van der Bellen (VdB) als Bundespräsident am 4.2.2022 unterzeichnete Impfpflichtgesetz. Er musste aufgrund der großen medialen Berichterstattung wissen, dass dieses Gesetz das österreichische Volk in Geimpfte und Ungeimpfte spaltet und es grundrechtswidrig – und somit verfassungswidrig ist. Impfnebenwirkungen – teilweise auch tödliche – nahm Van der Bellen dabei in Kauf. Van der Bellen ist den ungeimpften Österreichern im – von der Regierungskoalition verordneten – über zwei Monate dauernden Hausarrest („Lockdown“) nicht zu Hilfe gekommen, sondern hat sie im Stich gelassen. Er schweigt sich nun schon seit 2 Jahren zum COVID-Chaos der Bundesregierung aus und gefährdet dadurch die Demokratie in unserem Land. Alexander Van der Bellen hat die Bundesverfassung – speziell in der COVID-Krise – missachtet. Ob ein Verfassungsbruch vorliegt, wird der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden haben. (Anm.: Zur parteipolitischen Ernennung von Verfassungsrichtern – und folglich ihrer politischen Befangenheit – siehe die Sideletters zwischen ÖVP und FPÖ und zwischen ÖVP und GRÜNE.)Ein Grund ist insbesondere das von Dr. Alexander Van der Bellen (VdB) als Bundespräsident am 4.2.2022 unterzeichnete Impfpflichtgesetz. Er musste aufgrund der großen medialen Berichterstattung wissen, dass dieses Gesetz das österreichische Volk in Geimpfte und Ungeimpfte spaltet und es grundrechtswidrig – und somit verfassungswidrig ist. Impfnebenwirkungen – teilweise auch tödliche – nahm Van der Bellen dabei in Kauf. Van der Bellen ist den ungeimpften Österreichern im – von der Regierungskoalition verordneten – über zwei Monate dauernden Hausarrest („Lockdown“) nicht zu Hilfe gekommen, sondern hat sie im Stich gelassen. Er schweigt sich nun schon seit 2 Jahren zum COVID-Chaos der Bundesregierung aus und gefährdet dadurch die Demokratie in unserem Land. Alexander Van der Bellen hat die Bundesverfassung – speziell in der COVID-Krise – missachtet. Ob ein Verfassungsbruch vorliegt, wird der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden haben. Anmerkung, Zur parteipolitischen Ernennung von Verfassungsrichtern – und folglich ihrer politischen Befangenheit – siehe die Sideletters zwischen ÖVP und FPÖ und zwischen ÖVP und GRÜNE.)

2. VdBs Untätigsein bei der Korruption:

Van der Bellen (VdB) hat als Bundespräsident nichts Erkennbares gegen die Korruption in Österreich getan, sowie gegen den Hochmut der Regierungsmitglieder. Nicht einmal mahnende Worte hat er gefunden. Hat er nicht gewusst was zu tun wäre oder wollte er nichts gegen die Korruption in Österreich tun? (Anm.: Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt gegen die ÖVP und gegen Sebastian Kurz. Es gilt die Unschuldsvermutung.) Die geheimen Absprachen der Regierungsparteien wurden Ende Jän.2022 öffentlich bekannt. Van der Bellen (VdB) hat als Bundespräsident nichts Erkennbares gegen die Korruption in Österreich getan, sowie gegen den Hochmut der Regierungsmitglieder. Nicht einmal mahnende Worte hat er gefunden. Hat er nicht gewusst was zu tun wäre oder wollte er nichts gegen die Korruption in Österreich tun? Anmerkung, Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt gegen die ÖVP und gegen Sebastian Kurz. Es gilt die Unschuldsvermutung.) Die geheimen Absprachen der Regierungsparteien wurden Ende Jän.2022 öffentlich bekannt.

3. Die geheimen „Sideletters“ der Bundesregierung:

Wie ab 30. Jan 2022 bekannt wurde, gab es geheime Sideletters (; Neben-absprachen) der Koalitionsparteien zum offiziellen Regierungsprogramm und zwar unter der OVP-FP(:> Bundesregierung 2017, als auch unter der OVP-Grünen Bundesregierung 2019. All diese Sideletters sind somit während der Präsidentschaft Van der Bellens (VdB) ausgehandelt und beschlossen worden. Verfassungsjurist Dr. Heinz Mayer schreibt dazu: „...Drehbücher für personalpolitische Korruption... “ und wenn es immer schon so war, dann sei dies eine strukturelle Korruption, ... die von den Verantwortlichen gar nicht mehr als solche wahrgenommen wird“. Beispielsweise hat der Landesparteiobmann Johannes Rauch (Grüne-Vorarlberg) die Sideletters mit den Worten verteidigt: „Sideletter hat es immer gegeben und wird's immer geben. Das ist Teil des politischen Geschäfts."

Hat Van der Bellen als Bundespräsident davon gewusst? Ab wann? Hat er die geheimen Nebenabsprachen gutgeheißen und deshalb geschwiegen? Warum schweigt er immer noch dazu? Hat Van der Bellen gewusst, dass der GRÜNE Parteichef Werner Kogler den GRÜNEN Parteitag angeschwindelt hat, indem er von Transparenz redete, aber er selbst Intransparenz mit den Sideletters umsetzte? Sind geheime Nebenabsprachen für Bundespräsident Van der Bellen normales politisches Geschäft?

4. VdB war nie beim Bundesheer und ist jetzt Oberbefehlshaber des Heeres:

Als Bundespräsident hat er eine Verteidigungsministerin ernannt, Mag. Klaudia Tanner, die weder einen Wehrdienst beim Bundesheer, noch einen Zivildienst bei einer Sozialeinrichtung abgeleistet hat. Als Oberbefehlshaber des Bundesheeres hat Van der Bellen – ohne jemals einen Grundwehrdienst abgeleistet zu haben – österreichische Soldaten zum Einsatz nach Mali (Afrika) entsandt. Damit wird klarerweise nicht die Neutralität Osterreichs verteidigt. Schon alleine dieser Umstand rechtfertigt seine Absetzung.

5. VdBs Fehlleistungen bei d. Ernennung der Mitglieder d. Bundesregierung:

Zu einer der Hauptaufgaben des Bundespräsidenten gehört die Angelobung der Bundesregierung. Im Sinne der Gewaltentrennung hatte der Bundespräsident die bestgeeigneten Kandidaten für das jeweilige Ministeramt bzw. den Bundeskanzler angeloben müssen. Das ist Van der Bellen nicht gelungen. Bei seiner ersten Angelobung einer Bundesregierung im Dezember 2017 fällt auf, dass Bundespräsident Van der Bellen (GRÜNE) diese parteipolitisch mit ÖVP- und FPÖ-Ministern, sowie mit Sebastian Kurz (31 Jahre) als Bundeskanzler und Heinz-Christian Strache als Vizekanzler angelobte. Das hatten sich seine Grün-Wähler der Bundespräsidentschaftswahl 2016 nicht erträumen lassen und entsprach ganz sicher nicht ihrem Wählerwillen. Sebastian Kurz und Heinz-Christian Strache sind mittlerweile beide zurückgetreten. Sie stolperten über Korruptionsvorwürfe. Die Wirtschafts- und Korruptions-staatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bei der Angelobung der Regierung Kurz II am 7. Jan 2020 gelobte Bundespräsident Van der Bellen wieder eine rein parteipolitisch besetzte Bundesregierung an. Diesmal waren die von Van der Bellen Begünstigten bzw. Günstlinge ausschließlich ÖVP- und Grüne- Parteimitglieder.Zu einer der Hauptaufgaben des Bundespräsidenten gehört die Angelobung der Bundesregierung. Im Sinne der Gewaltentrennung hatte der Bundespräsident die bestgeeigneten Kandidaten für das jeweilige Ministeramt bzw. den Bundeskanzler angeloben müssen. Das ist Van der Bellen nicht gelungen. Bei seiner ersten Angelobung einer Bundesregierung im Dezember 2017 fällt auf, dass Bundespräsident Van der Bellen (GRÜNE) diese parteipolitisch mit ÖVP- und FPÖ-Ministern, sowie mit Sebastian Kurz (31 Jahre) als Bundeskanzler und Heinz-Christian Strache als Vizekanzler angelobte. Das hatten sich seine Grün-Wähler der Bundespräsidentschaftswahl 2016 nicht erträumen lassen und entsprach ganz sicher nicht ihrem Wählerwillen. Sebastian Kurz und Heinz-Christian Strache sind mittlerweile beide zurückgetreten. Sie stolperten über Korruptionsvorwürfe. Die Wirtschafts- und Korruptions-staatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bei der Angelobung der Regierung Kurz römisch zwei am 7. Jan 2020 gelobte Bundespräsident Van der Bellen wieder eine rein parteipolitisch besetzte Bundesregierung an. Diesmal waren die von Van der Bellen Begünstigten bzw. Günstlinge ausschließlich ÖVP- und Grüne- Parteimitglieder.

Auch einen Rücktritt einer Ministerin wegen einer plagiierten Diplomarbeit und Dissertation erlebte Österreich zum ersten Mal. Wie wurde Frau Ministerin Christine Aschbacher ausgewählt, Herr Bundespräsident? Van der Bellens größter Flop ist die zweite Angelobung von Sebastian Kurz als Bundeskanzler, nachdem dieser zuvor schon wegen eines Misstrauensantrages des Parlaments am 27.5.2019 zurücktreten musste. Van der Bellen sah in ihm aber dennoch den bestgeeigneten Kandidaten als Bundeskanzler und gelobte Sebastian Kurz neuerlich am 7. Janner 2020 an. Schon 9 Monate später gab Sebastian Kurz am 9. Oktober 2021 seinen Rücktritt als Bundeskanzler bekannt. Warum? 3 Tage zuvor ließ die Wirtschafts- und KorruptionsstaatsanwaItschaft Hausdurchsuchungen („Razzien“) bei Sebastian Kurz und in der ÖVP-Bundeszentrale durchführen und zwar „…wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 153 Abs 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB), Bestechlichkeit gemäß § 304 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 und Abs 2 StGB teils in unterschiedlichen Beteiligungsformen…“Auch einen Rücktritt einer Ministerin wegen einer plagiierten Diplomarbeit und Dissertation erlebte Österreich zum ersten Mal. Wie wurde Frau Ministerin Christine Aschbacher ausgewählt, Herr Bundespräsident? Van der Bellens größter Flop ist die zweite Angelobung von Sebastian Kurz als Bundeskanzler, nachdem dieser zuvor schon wegen eines Misstrauensantrages des Parlaments am 27.5.2019 zurücktreten musste. Van der Bellen sah in ihm aber dennoch den bestgeeigneten Kandidaten als Bundeskanzler und gelobte Sebastian Kurz neuerlich am 7. Janner 2020 an. Schon 9 Monate später gab Sebastian Kurz am 9. Oktober 2021 seinen Rücktritt als Bundeskanzler bekannt. Warum? 3 Tage zuvor ließ die Wirtschafts- und KorruptionsstaatsanwaItschaft Hausdurchsuchungen („Razzien“) bei Sebastian Kurz und in der ÖVP-Bundeszentrale durchführen und zwar „…wegen des Verdachts der Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins und 3 Strafgesetzbuch (StGB), Bestechlichkeit gemäß Paragraph 304, Absatz eins und Absatz 2, StGB und der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins und Absatz 2, StGB teils in unterschiedlichen Beteiligungsformen…“

Karl Nehammer wurde am 07.01.2020 als Innenminister von Van der Bellen angelobt. Das Problem dabei ist, dass Karl Nehammer weder Jurist noch Polizist ist und somit ziemlich schlecht geeignet für den Job als Innenminister ist. Eine Ausschreibung des Jobs gab es – wie bei allen Ministern - nicht. Das konnte nicht lange gut gehen. Innenminister Karl Nehammer hat es zu verantworten, dass durch das stümperhafte und schlampige Agieren der Polizei der Terroranschlag vom 2.11.2020 in Wien mit 4 Todesopfern nicht verhindert wurde. Weiters ist die Polizei unter Innenminister Nehammer mehrmals gegen friedliche KundgebungsteiInehmer mit Waffengewalt (Pfefferspray) vorgegangen. Nehammer wurde dafür immer noch NICHT vom Bundespräsidenten entlassen! Karl Nehammer wurde dafür von Alexander Van der Bellen ein Jahr später, am 6. 12.2021, zum Bundeskanzler ernannt.

Der von Van der Bellen angelobte Außenminister Mag. Alexander Schallenberg ließ einen Atombomben-Abwurf (!) auf die Hauptstadt Wien in einem Youtube-Video (=> https://www.youtube.com/watch?v;fleThMH bVs) simulieren und veröffentlichte das Youtube-Video dann am 23.1.2021 auf der Webseite des Außenministeriums. In einem Radius von 380 Metern werde dann alles in Asche sein. Innerhalb von 2500 Metern gibt es eine Hitzewelle und es brennen die Menschen. In einer Druckwelle bis Wien-Hütteldorf bersten alle Fenster. Mit einer Aschenwolke bis Graz wird ein großes Gebiet radioaktiv verseucht. D.h. die OVP regiert nur mehr mit Angst und Schrecken. Alexander Schallenberg wurde (dafür?) am 9.10.2021 als Bundeskanzler angelobt. Das Problem Schallenberg 16ste sich nur zur Hälfte mit seinem Rücktritt als Bundeskanzler am 2.12.2021 (somit nach weniger aIs 2 Monaten). Er wurde nämlich danach wieder als Außenminister von Van der Bellen angelobt.

Mit einem 5 Jahresvertrag wurde Dr. Magarete Schramböck bereits nach nicht einmal eineinhalb Jahren bei Al-Telekom rausgeschmissen. Egal. Jetzt ist sie Wirtschaftsministerin (inklusive dem Bereich Digitalisierung), die nicht für 5G-Mobilfunk zuständig sein wird. Am 30. November 2020 dann der erste große Flop: Frau Wirtschaftsministerin Schramböck präsentierte das von ihrem Ministerium bezahlte ''Kaufhaus Osterreich". Der Webshop sollte Konkurrenz zum USA-Webshop Amazon machen. Das Dumme daran ist, dass man im ''Kaufhaus Osterreich" nicht nach Produkten suchen kann, sondern nur nach Orten und Geschäften. Kosten: 700.000 €. Dass Österreichs Wirtschaft (Fachhandel, Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungsbranche) wegen der Corona-Maßnahmen monatelang zusperren musste, nahm Frau Wirtschaftsministerin Schramböck ohne Widerstand zur Kenntnis.

Beim von Van der Bellen angelobten Gesundheitsminister Rudi Anschober (GRÜNE) fiel auf, dass dieser keine medizinische Ausbildung hatte, sondern zuvor Journalist und Volksschullehrer war. Für Van der Bellen (GRÜNE) war sein GRÜNER Parteikollege trotzdem der bestgeeignete Kandidat und so gelobte er ihn 07.01.2020 zum Gesundheitsminister an. Kurze Zeit später war er aber für die Coronakrise hauptverantwortlich und schwer überfordert. Anschober trat am 19.04.2021 nach knapp mehr als einem Jahr zurück.

Als sein Nachfolger wurde am 19.04.2021 Dr. Wolfgang Mückstein (GRÜNE), ebenfalls ohne Ausschreibung, von Van der Bellen (GRÜNE) angelobt. Mücksteins berühmtester Sager war und ist: „Die Impfspritze geht nicht ins BIut ...'' in der Sendung Talk im Hangar 7 auf Servus TV vom 4. Marz 2021. Dr. Wolfgang Mückstein ist ein Anhänger der Impfpflicht und des Impfpflichtgesetzes. Mückstein war nicht nur Arzt, sondern zwölf Jahre als Funktionär in der Österreichischen Ärztekammer tätig. Anschober und Mückstein sind aIs Gesundheitsminister für die Verordnungen nach dem COVID-Maßnahmen-Gesetz verantwortlich. Über 30 Verordnungen oder Verordnungsbestandteile wurden vom Verfassungsgerichtshof inzwischen wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Es gab keine personellen Konsequenzen bei den Verantwortlichen.

6. Erschütterungen der Demokratie (= Volksherrschaft):

Die Säulen der Demokratie sind in Osterreich in ihren Grundfesten erschüttert worden, ohne dass Bundespräsident Van der Bellen etwas Erkennbares für eine ECHTE Demokratie in Österreich unternommen hatte.

7. Wo war die Leistung Van der Bellens die letzten 5 Jahre?

Man muss sich daher insgesamt fragen, wo denn die Leistung dieses Bundespräsidenten, Dr. Alexander Van der Bellen, die letzten 5 Jahre lang war. Dafür sind jedenfalls 25.356 € Monatsbruttogehalt aus Steuerzahlergeldern bei weitem zu viel. Unser Anliegen ist es, dass Van der Bellen raschest das Bundespräsidentenamt verlassen soII, notfalls auch mittels rechtsverbindlicher Volksabstimmung. Das Volksbegehren dazu leiten wir hiermit ein.

Es wird eine Änderung des Artikels 43 der Bundesverfassung derart angeregt, dass Volksabstimmungen „...durch Volksbegehren mit mehr als 100.000 Unterstützungserklärungen einzuleiten sind oder wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Es wird eine Änderung des Artikels 46 der Bundesverfassung derart angeregt:

(1)      Der Bundespräsident oder Volksbegehren mit mehr als 100.000 Unterstützungserklärungen ordnen die Volksabstimmung an bzw. leiten diese unmittelbar ein.

Es wird eine Änderung des Artikels 60 der Bundesverfassung derart angeregt:

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn es ein Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen oder die Bundesversammlung, es verlangt.

Es wird eine Änderung des Artikels 61 der Bundesverfassung derart angeregt:

(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper und keiner politischen Partei angehören oder die letzten 10 Jahre angehört haben, keinen anderen Beruf ausüben, höchstens 65 Jahre alt sein darf und muss zum Nationalrat wählbar sein.

Das „VanDerBellen“ MUSS WEG - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Magistratischen Bezirksämtern und Rathäusern (außer in Wien), sowie online mittels Handysignatur zwischen O-24 Uhr auf https://www.bmi.gv.at/411/unterschreiben.

ENDE.“

7.       Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.02.2022, Zl.: 2022-0.140.894 wurde der Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung eines Volksbegehrens gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 2018 (VoBeG) unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 1 leg. cit. – folgende Angaben zu enthalten habe: 7. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.02.2022, Zl.: 2022-0.140.894 wurde der Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung eines Volksbegehrens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Volksbegehrengesetzes 2018 (VoBeG) unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 1 leg. cit. – folgende Angaben zu enthalten habe:

„1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;

6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.“

8.       Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens als Kurzbezeichnung die Wortfolge „VanderBellen MUSS WEG“ enthalte. Während es sich bei den Worten „muss“ und „weg“ eindeutig um Worte im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 VoBeG handle, treffe dies auf den Ausdruck „"VanDerBellen"“ offensichtlich nicht zu. Dass der Antragsteller auf Bundespräsident Dr. Alexander Van der Bellen Bezug nehme, lasse sich auf dem Anmeldeformular direkt im Feld unter der Kurzbezeichnung erkennen, da dort – in dem für den Text des Volksbegehrens vorgesehenen Bereich – der Familienname korrekt mit „Van der Bellen“ wiedergegeben worden sei. Der aus dem Niederländischen stammende Familienname „Van der Bellen“ bestehe nicht, wie viele andere Namen, aus einem einzigen Wort, sondern vielmehr aus drei Worten. 8. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens als Kurzbezeichnung die Wortfolge „VanderBellen MUSS WEG“ enthalte. Während es sich bei den Worten „muss“ und „weg“ eindeutig um Worte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG handle, treffe dies auf den Ausdruck „"VanDerBellen"“ offensichtlich nicht zu. Dass der Antragsteller auf Bundespräsident Dr. Alexander Van der Bellen Bezug nehme, lasse sich auf dem Anmeldeformular direkt im Feld unter der Kurzbezeichnung erkennen, da dort – in dem für den Text des Volksbegehrens vorgesehenen Bereich – der Familienname korrekt mit „Van der Bellen“ wiedergegeben worden sei. Der aus dem Niederländischen stammende Familienname „Van der Bellen“ bestehe nicht, wie viele andere Namen, aus einem einzigen Wort, sondern vielmehr aus drei Worten.

Ließe die erkennende Behörde bei Anmeldungen zu Volksbegehren eine derartige Zusammenführung mehrerer Worte zu einem neuen Wort zu, so könnte die gesetzlich vorgegebene Beschränkung der Kurzbezeichnung auf drei Worte jederzeit durch ein willkürliches Aneinanderreihen von neu geschaffenen „Wortgebilden“ umgangen werden. Diesem Ansatz folgend sei es letztendlich sogar möglich, einen ganzen, aus etlichen Worten bestehenden Satz in eine aus drei beliebig geschaffenen „Wortgebilden“ bestehende Kurzbezeichnung zusammenzufügen, wodurch die zitierte Gesetzesbestimmung sinnesentleert wäre und einer Umgehung der Vorgaben des VoBeG Tür und Tor geöffnet wäre.

9.       Zudem führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der Bevollmächtigte selbst Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Wortschöpfung gehegt habe. Dieser Umstand ließe sich bereits in einem der Anmeldung vorausgehenden Schriftverkehr mit der belangten Behörde erkennen. Eine rechtliche Vorabbeurteilung verschiedener alternativ vorgelegter Kurzbezeichnungs-Varianten wäre allerdings weit über die der Behörde zukommende Manuduktionspflicht hinausgegangen; daher sei der Bevollmächtigte schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sich die Frage der Zulässigkeit verschiedener herangetragener Varianten von Kurzbezeichnungen nicht ohne nähere Prüfung – und erst nach Vorliegen einer Volksbegehren-Anmeldung – beurteilen lassen könne. Im Zuge der Amtshandlung am 11. Februar 2022 sei dem Bevollmächtigten nochmals persönlich mitgeteilt worden, dass im Falle einer tatsächlichen Anmeldung erst im Rahmen der umfassenden rechtlichen Beurteilung eine Entscheidung über die Zulässigkeit der fraglichen Kurzbezeichnung getroffen werden könne. Dessen ungeachtet habe der Bevollmächtigte die Anmeldung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“ eingebracht.

10.      Die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sei mangels Anwendbarkeit des AVG in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren nicht zulässig gewesen (vgl. Art. I Abs. 3 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG). Ein solcher Verbesserungsauftrag ließe sich auch nicht mit dem unabänderbar vorgegebenen, sehr engen Fristengefüge des Volksbegehrengesetzes 2018 sowie mit dem Umstand, dass Willensäußerungen zu einem Volksbegehren zwingend von zwei bzw. fünf Personen zu unterschreiben sind, in Einklang bringen. Dies ergebe sich nicht zuletzt durch das für die Auslegung wahlrechtlicher Normen vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation (vgl. etwa VfSlg 15.375/1998, 20.019/2015, 20.139/2017), das auch auf Volksbegehren Anwendung finde (vgl. VfSlg. 18.029/2006).10. Die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei mangels Anwendbarkeit des AVG in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren nicht zulässig gewesen vergleiche Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG). Ein solcher Verbesserungsauftrag ließe sich auch nicht mit dem unabänderbar vorgegebenen, sehr engen Fristengefüge des Volksbegehrengesetzes 2018 sowie mit dem Umstand, dass Willensäußerungen zu einem Volksbegehren zwingend von zwei bzw. fünf Personen zu unterschreiben sind, in Einklang bringen. Dies ergebe sich nicht zuletzt durch das für die Auslegung wahlrechtlicher Normen vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation vergleiche etwa VfSlg 15.375 aus 1998,, 20.019 aus 2015,, 20.139 aus 2017,), das auch auf Volksbegehren Anwendung finde vergleiche VfSlg. 18.029 aus 2006,).

11.      Für die erkennende Behörde habe aufgrund der unzulässigen Kurzbezeichnung keine Rechtsgrundlage bestanden, das zur Anmeldung vorgelegte Volksbegehren zuzulassen und in der Folge zu registrieren.

12.      Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz vom 18.03.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) und brachte darin vor, dass es keine Legaldefinition des Wortes „Wort“ gebe und man das Wort „Wort“ daher anhand von allgemeinen Definitionen im Gesetzeskontext zu interpretieren habe. Im Sinne der Definition von „wikipedia“, sei „VanDerBellen“ jedenfalls als grafisches, syntaktisches und geschriebenes Wort zu verstehen. Das Wörterbuch „DUDEN“ bezeichne ein Wort als „die kleinste selbstständige sprachliche Einheit“. Van der Bellen gehöre sprachlich als „VanDerBellen“ zusammen, da weder „Van“ noch „der“ noch „Bellen“ getrennt einen Sinn ergäben. Die sprachliche Einheit ergebe sich daraus, dass niemand der „Van der Bellen“ meint nur „Van“ oder nur „Bellen“ sagen würde. Es handle sich bei „VanDerBellen“ um ein Wort, ob dieses letztlich als Kunstwort oder Hauptwort anzusehen sei, sei letztlich nicht von Bedeutung, da § 3 Abs. 3 VoBeG keine Einschränkung zu entnehmen sei und daher alle Arten von möglichen Wörtern umfasst seien.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz vom 18.03.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) und brachte darin vor, dass es keine Legaldefinition des Wortes „Wort“ gebe und man das Wort „Wort“ daher anhand von allgemeinen Definitionen im Gesetzeskontext zu interpretieren habe. Im Sinne der Definition von „wikipedia“, sei „VanDerBellen“ jedenfalls als grafisches, syntaktisches und geschriebenes Wort zu verstehen. Das Wörterbuch „DUDEN“ bezeichne ein Wort als „die kleinste selbstständige sprachliche Einheit“. Van der Bellen gehöre sprachlich als „VanDerBellen“ zusammen, da weder „Van“ noch „der“ noch „Bellen“ getrennt einen Sinn ergäben. Die sprachliche Einheit ergebe sich daraus, dass niemand der „Van der Bellen“ meint nur „Van“ oder nur „Bellen“ sagen würde. Es handle sich bei „VanDerBellen“ um ein Wort, ob dieses letztlich als Kunstwort oder Hauptwort anzusehen sei, sei letztlich nicht von Bedeutung, da Paragraph 3, Absatz 3, VoBeG keine Einschränkung zu entnehmen sei und daher alle Arten von möglichen Wörtern umfasst seien.

Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde zwar zu, dass das AVG aufgrund des Art. I Abs 3 Z. 4 EGVG zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, es sei jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke mangels anwendbarer alternativer Verfahrensvorschrift von einer analogen Anwendbarkeit des AVG auszugehen und es sei daher die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zur umfassenden Manuduktion des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Zudem hätte die belangte Behörde dennoch, selbst unter der Annahme der Nichtanwendbarkeit des AVG, im Lichte der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2018/003/0009) rechtsstaatliche Grundsätze wie etwa Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, Pflicht zur Entscheidungsbegründung und nicht zuletzt zur Einräumung des Parteiengehörs zu beachten. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme und kein Beweisergebnis übermittelt habe, sei dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde zwar zu, dass das AVG aufgrund des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, es sei jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke mangels anwendbarer alternativer Verfahrensvorschrift von einer analogen Anwendbarkeit des AVG auszugehen und es sei daher die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur umfassenden Manuduktion des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Zudem hätte die belangte Behörde dennoch, selbst unter der Annahme der Nichtanwendbarkeit des AVG, im Lichte der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2018/003/0009) rechtsstaatliche Grundsätze wie etwa Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, Pflicht zur Entscheidungsbegründung und nicht zuletzt zur Einräumung des Parteiengehörs zu beachten. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme und kein Beweisergebnis übermittelt habe, sei dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde schließlich, die Anmeldung des beantragten Volksbegehrens zuzulassen, in eventu einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beziehungsweise Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen bei der geklärt werden möge, was unter einem Wort im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zu verstehen sei und die Zuerkennung des Kostenersatzes, zumindest für die ihm entstandene Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,00. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde schließlich, die Anmeldung des beantragten Volksbegehrens zuzulassen, in eventu einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beziehungsweise Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen bei der geklärt werden möge, was unter einem Wort im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zu verstehen sei und die Zuerkennung des Kostenersatzes, zumindest für die ihm entstandene Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,00.

13.      Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 29.03.2022 mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2022, zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2022, nach vorheriger E-Mail Korrespondenz am 09.02.2022 mit dem Bundesministerium für Inneres zur Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung des Volksbegehrens „Van der Bellen MUSS WEG“, beim Bundesministerium für Inneres eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ einbrachte. Dieses Volksbegehren wurde vom BF beim Bundesministerium für Inneres am 11.02.2022 persönlich zur Anmeldung gebracht. Mit der Anmeldung dieses Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und XXXX als Stellvertreter namhaft.1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2022, nach vorheriger E-Mail Korrespondenz am 09.02.2022 mit dem Bundesministerium für Inneres zur Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung des Volksbegehrens „Van der Bellen MUSS WEG“, beim Bundesministerium für Inneres eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ einbrachte. Dieses Volksbegehren wurde vom BF beim Bundesministerium für Inneres am 11.02.2022 persönlich zur Anmeldung gebracht. Mit der Anmeldung dieses Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und römisch 40 als Stellvertreter namhaft.

1.2.    Zudem legte der BF der Anmeldung des Volksbegehrens eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung des Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 500,00 auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres, bei.

1.3.    Feststeht, dass der Anmeldung des Volksbegehrens ein Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 09.02.2022 vorausging. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab vom geplanten Volksbegehren und erkundigte sich nach der formellen Zulässigkeit der Kurzbezeichnung „Van der Bellen MUSS WEG“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG). Die belangte Behörde wiederum informierte den Beschwerdeführer, ebenfalls per Mail, dahingehend, dass die Frage der Zulässigkeit, der an sie herangetragenen Varianten an Kurzbezeichnungen des Volksbegehrens nicht vorab, sondern nur nach einer eingehenden Überprüfung, nach Anmeldung des Volksbegehrens beantwortet werden kann. 1.3. Feststeht, dass der Anmeldung des Volksbegehrens ein Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 09.02.2022 vorausging. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab vom geplanten Volksbegehren und erkundigte sich nach der formellen Zulässigkeit der Kurzbezeichnung „Van der Bellen MUSS WEG“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG). Die belangte Behörde wiederum informierte den Beschwerdeführer, ebenfalls per Mail, dahingehend, dass die Frage der Zulässigkeit, der an sie herangetragenen Varianten an Kurzbezeichnungen des Volksbegehrens nicht vorab, sondern nur nach einer eingehenden Überprüfung, nach Anmeldung des Volksbegehrens beantwortet werden kann.

1.4.    Am 11.02.2022 brachte der Beschwerdeführer das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ am 11.02.2022 beim Bundesministerium für Inneres, persönlich, ein. Den Text des Volksbegehrens machte der BF auf einem Abschnitt des Anmeldeformulars und auf vier weiteren Beiblättern ersichtlich. Auf dem Anmeldeformular findet sich folgender Wortlaut: „Dr. Alexander Van der Bellen soll in seiner Funktion als Bundespräsident der Republik Österreich sofort abgesetzt werden. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) sollte dies durch das Volk direkt möglich sein und zwar auch ohne Zustimmung der Bundesversammlung gemäß Artikel 60 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes.“1.4. Am 11.02.2022 brachte der Beschwerdeführer das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ am 11.02.2022 beim Bundesministerium für Inneres, persönlich, ein. Den Text des Volksbegehrens machte der BF auf einem Abschnitt des Anmeldeformulars und auf vier weiteren Beiblättern ersichtlich. Auf dem Anmeldeformular findet sich folgender Wortlaut: „Dr. Alexander Van der Bellen soll in seiner Funktion als Bundespräsident der Republik Österreich sofort abgesetzt werden. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) sollte dies durch das Volk direkt möglich sein und zwar auch ohne Zustimmung der Bundesversammlung gemäß Artikel 60 Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes.“

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Kurzbezeichnung bestehend aus drei Worten im Sinne des § 3 Abs. 3 VoBeG 2018 und (mangelnde) Anwendbarkeit des AVG bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13 Abs 3 AVG) des angefochtenen Bescheids betreffen. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Kurzbezeichnung bestehend aus drei Worten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, VoBeG 2018 und (mangelnde) Anwendbarkeit des AVG bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) des angefochtenen Bescheids betreffen.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zum anwendbaren (Verfahrens-) Recht und zur Einzelrichterzuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichem Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichem Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.    Zum Einwand der Verletzung der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 Abs 3 und § 13 Abs 3a AVG:3.2. Zum Einwand der Verletzung der Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3 a, AVG:

Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung seines Volksbegehrens bzw. im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 zwingend aus lediglich 3 Worten bestehende Kurzbezeichnung. Er sieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund des Nichterteilens eines Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung des Volksbegehrens in seinen Rechten verletzt. Für den Fall der Unanwendbarkeit des AVG aufgrund des Art I Abs. 3 Z 4 EGVG sei letztlich aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des AVG im gegenständlichen Verfahren geboten, dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu rechtsstaatlichen Grundsätzen die in jedem Verwaltungsverfahren zu beachten seien. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung seines Volksbegehrens bzw. im Hinblick auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, zwingend aus lediglich 3 Worten bestehende Kurzbezeichnung. Er sieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund des Nichterteilens eines Verbesserungsauftrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung des Volksbegehrens in seinen Rechten verletzt. Für den Fall der Unanwendbarkeit des AVG aufgrund des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG sei letztlich aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des AVG im gegenständlichen Verfahren geboten, dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu rechtsstaatlichen Grundsätzen die in jedem Verwaltungsverfahren zu beachten seien.

3.2.1.  Anwendbare Bestimmung zur Frage der Anwendbarkeit des AVG

Artikel I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG lautet: Artikel römisch eins des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG lautet:

„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;

1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;

4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

Gemäß Art I Abs 3 Z 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren.

Das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen, das im Übrigen wie bereits die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend ausführte, auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung findet, lässt keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Ohne jeglichen Zweifel kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Art I Abs. 3 Z 4 EGVG jedenfalls eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag oder einer gesonderten Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 Abs.3 bzw. § 13 Abs 3a. AVG nicht in Betracht kommt. Das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen, das im Übrigen wie bereits die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend ausführte, auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung findet, lässt keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Ohne jeglichen Zweifel kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG jedenfalls eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag oder einer gesonderten Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. Paragraph 13, Absatz 3 a, AVG nicht in Betracht kommt.

3.2.2.  Zur analogen Anwendung von Gesetzen im Öffentlichen Recht

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zudem vor, dass selbst bei Unanwendbarkeit des AVG im konkreten Verfahren eine analoge Anwendung des AVG aufgrund einer echten Gesetzeslücke geboten sei. Auch mit dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht im Recht.

Zur Frage der analogen Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungsverfahren, existiert eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH.

Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist jedoch das Bestehen einer echten (sohin planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist immer nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden.

Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 17.10.2012, Ra 2012/08/0050).

Diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht sind im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Art I Abs. 3 Z 4 EGVG vor, noch wäre eine Analogie im konkreten Fall aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG 2018 im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten.Diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht sind im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG vor, noch wäre eine Analogie im konkreten Fall aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG 2018 im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten.

Da es sich bei Art 1 Abs. 3 Z 4 EGVG zweifellos um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann, dass öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie, daher auch keine Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren und mangels Anwendbarkeit des AVG auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde im Zuge der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens.Da es sich bei Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG zweifellos um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann, dass öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie, daher auch keine Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren und mangels Anwendbarkeit des AVG auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde im Zuge der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens.

Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre der belangten Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Pflicht zur Manuduktion im Sinne des § 13 Abs. 3 bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken. Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre der belangten Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Pflicht zur Manuduktion im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Wie sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, der dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ergibt, fand zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein E-Mail Schriftverkehr zur Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens „VanDerBellen“ MUSS WEG“ statt. In dieser E-Mail Korrespondenz wurde dem Beschwerdeführer vor dessen Anmeldung des Volksbegehrens unmissverständlich mitgeteilt, dass die Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung erst nach Überreichung sämtlicher Unterlagen erfolgen kann und eine rechtliche Vorabbeurteilung diverser alternativ vorgelegter Kurzbezeichnungsvarianten, weit über die behördliche Manuduktionspflicht hinausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer noch im Rahmen der persönlichen Einbringung des Volksbegehrens seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 VoBeG, erst nach Anmeldung im Zuge einer umfassenden rechtlichen Beurteilung beantwortet werden kann.Wie sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, der dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ergibt, fand zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein E-Mail Schriftverkehr zur Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens „VanDerBellen“ MUSS WEG“ statt. In dieser E-Mail Korrespondenz wurde dem Beschwerdeführer vor dessen Anmeldung des Volksbegehrens unmissverständlich mitgeteilt, dass die Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung erst nach Überreichung sämtlicher Unterlagen erfolgen kann und eine rechtliche Vorabbeurteilung diverser alternativ vorgelegter Kurzbezeichnungsvarianten, weit über die behördliche Manuduktionspflicht hinausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer noch im Rahmen der persönlichen Einbringung des Volksbegehrens seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Frage der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG, erst nach Anmeldung im Zuge einer umfassenden rechtlichen Beurteilung beantwortet werden kann.

Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, dass auch die Manuduktionspflicht einer Behörde, nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988/2006 der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062; vgl auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG (vgl § 13a Rz 6) – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26. 7. 2012, 2011/07/0143).Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, dass auch die Manuduktionspflicht einer Behörde, nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988 aus 2006, der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG – auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG vergleiche Paragraph 13 a, Rz 6) – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26. 7. 2012, 2011/07/0143).

Im Ergebnis ist das Verhalten der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens auch wenn man von einer Manuduktionspflicht ausgeht, nicht zu beanstanden. Um den Beschwerdeführer vor Rechtsnachteilen zu schützen, informierte die belangte Behörde den BF sowohl im Rahmen der geführten E-Mail Korrespondenz, als auch im Zuge der persönlichen Einbringung des Volksbegehrens und klärte diesen über die möglichen Risiken der gewählten Kurzbezeichnung auf. Der belangten Behörde ist jedoch im Ergebnis nicht vorzuwerfen, dass sie dem Beschwerdeführer keine konkreten Anleitungen dahingehend gab, um das von diesem angestrebte Ziel der Zulassung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „VanDerBellen“ MUSS WEG“ zu ermöglichen. Dieser Umstand ist nicht zuletzt deshalb der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, da sie mangels umfangreicher rechtlicher Vorabprüfung der alternativen Kurzbezeichnungen solche Anweisungen auch gar nicht geben konnte.

3.3.    Zur gewählten Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“ und den Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG)3.3. Zur gewählten Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“ und den Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG)

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) hat die Anmeldung eines Volksbegehrens – (unter Verwendung des Musters Anlage 1) folgendes zu beinhalten:Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) hat die Anmeldung eines Volksbegehrens – (unter Verwendung des Musters Anlage 1) folgendes zu beinhalten:

„1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;

6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.“

Die Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens enthält als Kurzbezeichnung die Formulierung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“. Der Beschwerdeführer nimmt mit dieser Kurzbezeichnung auf den Familiennamen des österreichischen Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen Bezug. Dieser Umstand ergibt sich einerseits aus der eingebrachten Anmeldung und der diesbezüglichen umfangreichen Begründung (auf den Beiblättern ersichtlich), sowie andererseits aus der Beschwerde selbst (vgl. S. 4).Die Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens enthält als Kurzbezeichnung die Formulierung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“. Der Beschwerdeführer nimmt mit dieser Kurzbezeichnung auf den Familiennamen des österreichischen Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen Bezug. Dieser Umstand ergibt sich einerseits aus der eingebrachten Anmeldung und der diesbezüglichen umfangreichen Begründung (auf den Beiblättern ersichtlich), sowie andererseits aus der Beschwerde selbst vergleiche S. 4).

Um die Frage der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gewählten Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“ im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 VoBeG beantworten zu können, bedarf es aus Sicht des erkennenden Gerichts, mangels eigener Definition im Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), noch an anderer geeigneter Stelle, der Heranziehung der Wortinterpretation unter Zuhilfenahme von anerkannten Rechtschreibwörterbüchern, um einerseits die Bedeutung des Rechtsbegriffes „Wort“ zu klären. Andererseits scheint aus Sicht des erkennenden Gerichts eine Abklärung der Frage, aus wie vielen Wörtern mehrteilige Eigennamen, insbesondere solche Eigennamen mit nichtsubstantivischen Bestandteilen, bestehen, geboten. Um die Frage der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gewählten Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG beantworten zu können, bedarf es aus Sicht des erkennenden Gerichts, mangels eigener Definition im Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), noch an anderer geeigneter Stelle, der Heranziehung der Wortinterpretation unter Zuhilfenahme von anerkannten Rechtschreibwörterbüchern, um einerseits die Bedeutung des Rechtsbegriffes „Wort“ zu klären. Andererseits scheint aus Sicht des erkennenden Gerichts eine Abklärung der Frage, aus wie vielen Wörtern mehrteilige Eigennamen, insbesondere solche Eigennamen mit nichtsubstantivischen Bestandteilen, bestehen, geboten.

Unter dem Begriff „Wort“ versteht man laut dem anerkannten Rechtschreibwörterbuch für die deutsche Sprache „DUDEN“, „die kleinste selbstständige sprachliche Einheit von Lautung und Inhalt bzw. Bedeutung.“

Aus grammatischer Sicht gibt es laut „DUDEN“ verschiedene Definitionen des „Wortes“, die jeweils auf unterschiedlichen Kriterien beruhen und zwar das lexikalische Wort und das syntaktische Wort. Das lexikalische Wort, auch „Lexem“ genannt, ist diejenige Form, die auch in Wörterbüchern hinterlegt ist, also z. B. Tisch. Zu einem Lexem gehören alle Formen, die in spezifischen Gebrauchsweisen auftreten können, also z. B. Tische, Tischen, Tisches. Die Bildung dieser Formen wird als „Flexion“ bezeichnet, die Formen selbst als die „Flexionsformen“ (eines bestimmten Lexems). Als syntaktische Wörter werden hingegen die einzelnen bereits genannten Flexionsformen bezeichnet. Dieser Definition zufolge sind Tisch, Tische, Tischen und Tisches alle jeweils ein Wort (vgl. https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/was-ist-ein-wort, Duden | Was ist ein Wort?)Aus grammatischer Sicht gibt es laut „DUDEN“ verschiedene Definitionen des „Wortes“, die jeweils auf unterschiedlichen Kriterien beruhen und zwar das lexikalische Wort und das syntaktische Wort. Das lexikalische Wort, auch „Lexem“ genannt, ist diejenige Form, die auch in Wörterbüchern hinterlegt ist, also z. B. Tisch. Zu einem Lexem gehören alle Formen, die in spezifischen Gebrauchsweisen auftreten können, also z. B. Tische, Tischen, Tisches. Die Bildung dieser Formen wird als „Flexion“ bezeichnet, die Formen selbst als die „Flexionsformen“ (eines bestimmten Lexems). Als syntaktische Wörter werden hingegen die einzelnen bereits genannten Flexionsformen bezeichnet. Dieser Definition zufolge sind Tisch, Tische, Tischen und Tisches alle jeweils ein Wort vergleiche https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/was-ist-ein-wort, Duden | Was ist ein Wort?)

Entsprechend der „Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016“ schreibt man in der deutschen Sprache bei mehrteiligen Eigennamen mit nichtsubstantivischen Bestandteilen das erste Wort und alle weiteren Wörter außer Artikel, Präpositionen und Konjunktionen groß.

Als Eigennamen im Sinne dieser orthografischen Regelung gelten laut Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016: Personennamen, Eigennamen aus Religion, Mythologie sowie Beinamen, Spitznamen und dergleichen, zum Beispiel: Johann Wolfgang von Goethe, Gertrud von Le Fort, Charles de Coster, Ludwig van Beethoven, der Apokalyptische Reiter, Walther von der Vogelweide, Holbein der Jüngere, der Alte Fritz, Katharina die Große, usw. (Vgl. Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis. Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016, § 60). Als Eigennamen im Sinne dieser orthografischen Regelung gelten laut Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016: Personennamen, Eigennamen aus Religion, Mythologie sowie Beinamen, Spitznamen und dergleichen, zum Beispiel: Johann Wolfgang von Goethe, Gertrud von Le Fort, Charles de Coster, Ludwig van Beethoven, der Apokalyptische Reiter, Walther von der Vogelweide, Holbein der Jüngere, der Alte Fritz, Katharina die Große, usw. (Vgl. Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis. Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016, Paragraph 60,).

Die Anmeldung des Volksbegehrens enthält als Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“. Unter Zugrundelegung und bei Interpretation der oben erwähnten Quellen, handelt es sich bei „Muss“ und „Weg“, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, jedenfalls um Worte im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 VoBeG. Daran besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, da sowohl das Wort „muss“ als auch das Wort „weg“ selbstständige sprachliche Einheiten von Lautung und Inhalt sind. Diese beiden Worte werden zudem auch abseits der vom BF lancierten Volksbegehren verwendet.Die Anmeldung des Volksbegehrens enthält als Kurzbezeichnung „‘VanDerBellen‘ MUSS WEG“. Unter Zugrundelegung und bei Interpretation der oben erwähnten Quellen, handelt es sich bei „Muss“ und „Weg“, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, jedenfalls um Worte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG. Daran besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, da sowohl das Wort „muss“ als auch das Wort „weg“ selbstständige sprachliche Einheiten von Lautung und Inhalt sind. Diese beiden Worte werden zudem auch abseits der vom BF lancierten Volksbegehren verwendet.

Der aus dem niederländischen stammende Familienname des österreichischen Bundespräsidenten „Van der Bellen, auf den im Volksbegehren mehrfach Bezug genommen wird, ist sprachwissenschaftlich beziehungsweise grammatikalisch, sohin „technisch“ gesehen ein „mehrteiliger Eigenname mit nicht substantivischen Bestandteilen“. Verglichen werden könnte dieser Familienname zB mit „van Beethoven“. Beide Namen bestehen aus zwei bzw. drei Bestandteilen und beinhalten mit „van“ einen nicht substantivischen Bestandteil im Eigennamen. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen mehrteilige Eigennamen aus mehreren Worten. Diese Interpretation ist auch im Einklang mit der laut „DUDEN“ festgelegten Begriffsbestimmung des Wortes „Wort“, bei dem es sich um eine selbstständige sprachliche Einheit mit Lautung und Inhalt handelt.

Es ist daher der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der Familienname „Van Der Bellen“ aus mehreren, nämlich aus drei Worten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 VoBeG besteht, da sowohl „Van“, „der“ und schließlich „Bellen“ selbständige Wörter im oben aufgezeigten Sinne sind, die letztlich den Familiennamen bzw. Eigennamen „Van der Bellen“ ergeben.Es ist daher der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der Familienname „Van Der Bellen“ aus mehreren, nämlich aus drei Worten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG besteht, da sowohl „Van“, „der“ und schließlich „Bellen“ selbständige Wörter im oben aufgezeigten Sinne sind, die letztlich den Familiennamen bzw. Eigennamen „Van der Bellen“ ergeben.

Zudem leuchtet die stringente Argumentationsweise der belangten Behörde ein, wonach bei Zulassung jeglicher Zusammenführung von Wörtern zu einem Wort, wie etwa von „Van der Bellen“ zu „VanDerBellen“, die gesetzlich vorgegebene Beschränkung von drei Wörtern bei Kurzbezeichnungen von Volksbegehren im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 jederzeit durch eine willkürliche Aneinanderreihung von Worten ausgehebelt werden könnte und einem Missbrauch im Sinne einer Umgehung der Vorgaben der zitierten Bestimmung durch schier unendliche Varianten an unterschiedlichen „Wortgebilden“ Tür und Tor geöffnet wäre.Zudem leuchtet die stringente Argumentationsweise der belangten Behörde ein, wonach bei Zulassung jeglicher Zusammenführung von Wörtern zu einem Wort, wie etwa von „Van der Bellen“ zu „VanDerBellen“, die gesetzlich vorgegebene Beschränkung von drei Wörtern bei Kurzbezeichnungen von Volksbegehren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jederzeit durch eine willkürliche Aneinanderreihung von Worten ausgehebelt werden könnte und einem Missbrauch im Sinne einer Umgehung der Vorgaben der zitierten Bestimmung durch schier unendliche Varianten an unterschiedlichen „Wortgebilden“ Tür und Tor geöffnet wäre.

Mit dem Abstellen auf die Anzahl der Zeichen (Seite 5 der Beschwerde: „VanDerBellen MUSS WEG“: 23 Zeichen; „Das Intensivbettenkapazitätserweiterungs-Volksbegehren“ 54 Zeichen) ist für den BF nichts zu gewinnen, da das VoBeGe hinsichtlich der Kurzbezeichnung nicht auf Zeichen, sondern auf Worte abstellt. Das VoBeGe 2018 stellt hinsichtlich der Kurzbezeichnung in § 3 Abs. 3 Z 1 explizit auf Worte ab, wohingegen in Z 1 leg.cit. auf Zeichen abgestellt wird. Der Wille des Gesetzgebers, nicht eine durch Zeichen, sondern durch Worte limitierte Kurzbezeichnung zu normieren, ist aus Z 2 leg.cit. ersichtlich und kann durch die Lektüre der Z 1 leg.cit. nur unterstrichen werden.Mit dem Abstellen auf die Anzahl der Zeichen (Seite 5 der Beschwerde: „VanDerBellen MUSS WEG“: 23 Zeichen; „Das Intensivbettenkapazitätserweiterungs-Volksbegehren“ 54 Zeichen) ist für den BF nichts zu gewinnen, da das VoBeGe hinsichtlich der Kurzbezeichnung nicht auf Zeichen, sondern auf Worte abstellt. Das VoBeGe 2018 stellt hinsichtlich der Kurzbezeichnung in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, explizit auf Worte ab, wohingegen in Ziffer eins, leg.cit. auf Zeichen abgestellt wird. Der Wille des Gesetzgebers, nicht eine durch Zeichen, sondern durch Worte limitierte Kurzbezeichnung zu normieren, ist aus Ziffer 2, leg.cit. ersichtlich und kann durch die Lektüre der Ziffer eins, leg.cit. nur unterstrichen werden.

Ferner handelt es sich beim Wort der „Intensivbettenkapazitätserweiterung“ um das im Deutschen weit verbreitete Phänomen des Mehrfachkompositums und nicht um das Ergebnis eines Umgehungsversuchs. Die Zeichenkombination „VanDerBellen“ stellt kein Wort dar, sondern ist ein Versuch, den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 3 Z 1 zu umgehen und die drei Worte „Van der Bellen“ als ein Wort darzustellen, um die fünf Worte „Van der Bellen muss weg“ als drei Worte erscheinen zu lassen und ein Volksbegehren contra legem zu initiieren. Ferner handelt es sich beim Wort der „Intensivbettenkapazitätserweiterung“ um das im Deutschen weit verbreitete Phänomen des Mehrfachkompositums und nicht um das Ergebnis eines Umgehungsversuchs. Die Zeichenkombination „VanDerBellen“ stellt kein Wort dar, sondern ist ein Versuch, den klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, zu umgehen und die drei Worte „Van der Bellen“ als ein Wort darzustellen, um die fünf Worte „Van der Bellen muss weg“ als drei Worte erscheinen zu lassen und ein Volksbegehren contra legem zu initiieren.

3.4.    Keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör

Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der belangten Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der belangten Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Der Beschwerdeführer hat keine entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekanntgegeben, die der belangten Behörde unbekannt geblieben sind. Die belangte Behörde wäre daher auch bei Einräumung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht zu einem anderslautenden Bescheid gelangt.

Zudem ist anzumerken, dass selbst wenn man von einer Verletzung des Parteiengehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ausginge, eine Verletzung desselben durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei (im konkreten Fall der Beschwerdeführer) Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 99/07/0062). Dies setzt voraus, dass der Partei (in concreto dem Beschwerdeführer) unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz, Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Diesem Umstand trug die belangte Behörde insofern Rechnung, als eine umfassende und nachvollziehbare Begründung im abweisenden Bescheid erfolgte und dem Beschwerdeführer sohin ausreichend Kenntnis von den Beweisergebnissen vor Beschwerdeerhebung verschafft wurde. Zudem ist anzumerken, dass selbst wenn man von einer Verletzung des Parteiengehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ausginge, eine Verletzung desselben durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei (im konkreten Fall der Beschwerdeführer) Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 99/07/0062). Dies setzt voraus, dass der Partei (in concreto dem Beschwerdeführer) unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz, Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Diesem Umstand trug die belangte Behörde insofern Rechnung, als eine umfassende und nachvollziehbare Begründung im abweisenden Bescheid erfolgte und dem Beschwerdeführer sohin ausreichend Kenntnis von den Beweisergebnissen vor Beschwerdeerhebung verschafft wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dies insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des § 3 Abs. 3 Z 2 VoBeG fehlt und es sich bei einem Volksbegehren gemäß Art. 41 Abs. 2 B-VG um ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie handelt, durch welches gewährleistet wird, dass die österreichischen Staatsbürger unmittelbar ein Gesetzgebungsverfahren einleiten können, da der Nationalrat auch Volksbegehren in Behandlung zu nehmen hat, die von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterstützt wurden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dies insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, VoBeG fehlt und es sich bei einem Volksbegehren gemäß Artikel 41, Absatz 2, B-VG um ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie handelt, durch welches gewährleistet wird, dass die österreichischen Staatsbürger unmittelbar ein Gesetzgebungsverfahren einleiten können, da der Nationalrat auch Volksbegehren in Behandlung zu nehmen hat, die von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterstützt wurden.

Schlagworte

Analogie Auslegung Mangelhaftigkeit Manuduktionspflicht Parteiengehör Revision zulässig Verbesserungsauftrag Volksbegehren Wortwahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W279.2253356.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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