TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/14 W255 2276873-1

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §83a
PG 1965 §1
PG 1965 §25a
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §58
PG 1965 §6
PG 1965 §61
PG 1965 §69
PG 1965 §7
PG 1965 §8
PG 1965 §88
PG 1965 §9
PG 1965 §90
PG 1965 §90a
PG 1965 §91
PG 1965 §92
PG 1965 §93
PG 1965 §94
PG 1965 §99
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 83a heute
  2. GehG § 83a gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 83a gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  4. GehG § 83a gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 83a gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  6. GehG § 83a gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. GehG § 83a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  8. GehG § 83a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. GehG § 83a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. GehG § 83a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. GehG § 83a gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 83a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  13. GehG § 83a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  1. PG 1965 § 1 heute
  2. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2020 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 1 gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  11. PG 1965 § 1 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. PG 1965 § 1 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  13. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  15. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  16. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. PG 1965 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  20. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  23. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  24. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  25. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  26. PG 1965 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  27. PG 1965 § 1 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  28. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 25a heute
  2. PG 1965 § 25a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. PG 1965 § 25a gültig von 31.12.2005 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. PG 1965 § 25a gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  6. PG 1965 § 25a gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004
  7. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  12. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  14. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  15. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  16. PG 1965 § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
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  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 90 heute
  2. PG 1965 § 90 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998
  1. PG 1965 § 90a heute
  2. PG 1965 § 90a gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. PG 1965 § 90a gültig von 31.12.2010 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. PG 1965 § 90a gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  1. PG 1965 § 91 heute
  2. PG 1965 § 91 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 91 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004
  4. PG 1965 § 91 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 91 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 92 heute
  2. PG 1965 § 92 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. PG 1965 § 92 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. PG 1965 § 92 gültig von 01.01.2003 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 93 heute
  2. PG 1965 § 93 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PG 1965 § 93 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. PG 1965 § 93 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. PG 1965 § 93 gültig von 01.09.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 94 heute
  2. PG 1965 § 94 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 94 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. PG 1965 § 94 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. PG 1965 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch


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W255 2276873-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 07.06.2023, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension gemäß §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 iVm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) iVm. § 83a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 07.06.2023, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension gemäß Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) in Verbindung mit Paragraph 83 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 07.06.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 07.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

?        einem Ruhegenuss von EUR 2.315,30

?        einer Nebengebührenzulage von EUR 260,00 und

?        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 253,76.

1.2.    Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 12.07.2023 erhobene Beschwerde vom 03.07.2023. Darin brachte der BF vor, dass die APG-Pension nicht zu berücksichtigen sei, dadurch würde „die gleichheitswidrige 2-fach (nach dem PG 1965 u. dem APG)Kürzung wegen früherem Pensionsantritt“ wegfallen. Bei der Parallelberechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG sei folgender Fehler unterlaufen: es sei für die Zeiten nach dem 01.01.2004 nur ein Jahr angerechnet worden, obwohl nach Seite 2 des Bescheides 16 Jahre und 10 Monate Gesamtdienstzeit vorliegen würden, die nach § 90 Abs. 1 Z2 PG 24,054% ergeben würden. Die Parallelrechnung ergebe daher in Summe 111,724%. Gemäß § 99 Abs. 3 PG sei daher die Pensionsberechnung nach dem APG nicht zu berücksichtigen.1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 12.07.2023 erhobene Beschwerde vom 03.07.2023. Darin brachte der BF vor, dass die APG-Pension nicht zu berücksichtigen sei, dadurch würde „die gleichheitswidrige 2-fach (nach dem PG 1965 u. dem APG)Kürzung wegen früherem Pensionsantritt“ wegfallen. Bei der Parallelberechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG sei folgender Fehler unterlaufen: es sei für die Zeiten nach dem 01.01.2004 nur ein Jahr angerechnet worden, obwohl nach Seite 2 des Bescheides 16 Jahre und 10 Monate Gesamtdienstzeit vorliegen würden, die nach Paragraph 90, Absatz eins, Z2 PG 24,054% ergeben würden. Die Parallelrechnung ergebe daher in Summe 111,724%. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, PG sei daher die Pensionsberechnung nach dem APG nicht zu berücksichtigen.

1.3.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.07.2023, GZ: PS- XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 1.1. genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der Anspruch auf Ruhestandsversorgung vom Bund als Beamter des Ruhestandes nach Abschnitt XIII des PG der Höhe nach bemessen werde. 1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.07.2023, GZ: PS- römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 1.1. genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der Anspruch auf Ruhestandsversorgung vom Bund als Beamter des Ruhestandes nach Abschnitt römisch dreizehn des PG der Höhe nach bemessen werde.

In Entsprechung von § 99 PG seien im Falle des BF zunächst nach § 90 Abs. 1 Z 3 PG die ersten 10 Jahre seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50% der Ruhegenussberechnungsgrundlage angesetzt worden, da der BF sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen und diesesununterbrochen Bestand gehabt habe. In Entsprechung von Paragraph 99, PG seien im Falle des BF zunächst nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, PG die ersten 10 Jahre seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50% der Ruhegenussberechnungsgrundlage angesetzt worden, da der BF sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen und diesesununterbrochen Bestand gehabt habe.

Für die weiteren vollen 18 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF, die vor dem 01.01.2004 liegen würden, seien gemäß § 90 Abs.1 Z 1 PG zwei Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr abgesetzt worden. Für die verbleibenden 10 Monate seien nach § 90 Abs. 1 Z 1 PG 0,167% pro Monat, sohin gesamt 1,670% angenommen worden.Für die weiteren vollen 18 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF, die vor dem 01.01.2004 liegen würden, seien gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, PG zwei Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr abgesetzt worden. Für die verbleibenden 10 Monate seien nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, PG 0,167% pro Monat, sohin gesamt 1,670% angenommen worden.

Gemäß § 99 Abs. 2 PG seien für die Zeiten, die zwischen dem 31.12.2003 und dem 31.12.2004 liegen, in weiterer Folge nach § 90 Abs. 1 Z 2 PG pro Dienstjahr 1,429% zu veranschlagen gewesen.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG seien für die Zeiten, die zwischen dem 31.12.2003 und dem 31.12.2004 liegen, in weiterer Folge nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, PG pro Dienstjahr 1,429% zu veranschlagen gewesen.

Die daraus errechnete Summe des Anteils des Ruhebezuges nach dem PG betrage unter Addition der oben genannten Prozentwerte sohin 89,10%.

Nach § 99 Abs. 3 PG gebühre die Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des obigen Prozentsatzes (89,10%) auf 100% entspreche. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension des BF somit zu 10,90% aus einer Pension nach dem APG zusammen. Nach Paragraph 99, Absatz 3, PG gebühre die Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des obigen Prozentsatzes (89,10%) auf 100% entspreche. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension des BF somit zu 10,90% aus einer Pension nach dem APG zusammen.

Zu den Kürzungen werde mitgeteilt, dass gemäß § 5 PG für jeden Monat, den der Beamte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand übertrete, prozentuelle Kürzungen der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen seien. Der BF sei 16 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand übergetreten. Nach § 5 Abs. 2 PG ergebe sich daraus ein Abschlag von 0,28% je Monat, gesamt sohin 4,48% nach dem PG. Bei der Bemessung der anteiligen Pension des BF nach den Bestimmungen des APG seien somit gemäß § 5 APG bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters von 65 Jahren 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes von seiner Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14) in Abzug zu bringen. Eine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelungen könne seitens der BVAEB nicht erblickt werden.Zu den Kürzungen werde mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 5, PG für jeden Monat, den der Beamte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand übertrete, prozentuelle Kürzungen der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen seien. Der BF sei 16 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand übergetreten. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PG ergebe sich daraus ein Abschlag von 0,28% je Monat, gesamt sohin 4,48% nach dem PG. Bei der Bemessung der anteiligen Pension des BF nach den Bestimmungen des APG seien somit gemäß Paragraph 5, APG bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters von 65 Jahren 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes von seiner Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14) in Abzug zu bringen. Eine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelungen könne seitens der BVAEB nicht erblickt werden.

1.4.    Mit Schreiben vom 01.08.2023 beantragte der BF fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dies begründete er damit, dass er die Miteinberechnung der Versicherungszeiten seiner Nebentätigkeiten von 1985-2002 für seine Pension beantrage.

1.5.    Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte die BVAEB zum Vorlagebegehren des BF aus, dass die beantragte Einberechnung der Versicherungszeiten aus der Nebentätigkeit des BF von 1985 bis 2002 nicht zulässig sei. Die Berücksichtigung einer gesetzlichen Pensionsversicherungszeit, welche parallel zur öffentlich-rechtlichen Beitragszeit – also etwa im Rahmen einer Nebenbeschäftigung – erworben worden sei, sei gemäß § 6 PG nicht vorgesehen.1.5. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte die BVAEB zum Vorlagebegehren des BF aus, dass die beantragte Einberechnung der Versicherungszeiten aus der Nebentätigkeit des BF von 1985 bis 2002 nicht zulässig sei. Die Berücksichtigung einer gesetzlichen Pensionsversicherungszeit, welche parallel zur öffentlich-rechtlichen Beitragszeit – also etwa im Rahmen einer Nebenbeschäftigung – erworben worden sei, sei gemäß Paragraph 6, PG nicht vorgesehen.

1.6.    Mit Schreiben vom 23.08.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens konkret darzulegen, welche von seinen geleisteten Nebentätigkeiten im Zeitraum 1985-2022, in welchem Ausmaß, seiner Ansicht nach bei der Bemessung der ihm zustehenden Gesamtpension mitzuberücksichtigen seien. Weiters wurde der BF aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , die sein Beschwerdevorbringen betreffen, Stellung zu nehmen. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist.1.6. Mit Schreiben vom 23.08.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens konkret darzulegen, welche von seinen geleisteten Nebentätigkeiten im Zeitraum 1985-2022, in welchem Ausmaß, seiner Ansicht nach bei der Bemessung der ihm zustehenden Gesamtpension mitzuberücksichtigen seien. Weiters wurde der BF aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , die sein Beschwerdevorbringen betreffen, Stellung zu nehmen. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF wurde am XXXX geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.11.2020 im Ruhestand. Er hat sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen.2.1.1. Der BF wurde am römisch 40 geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.11.2020 im Ruhestand. Er hat sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen.

2.1.2.  Mit Schreiben vom 27.07.2020 gab der BF bekannt, gemäß § 236d Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.2. Mit Schreiben vom 27.07.2020 gab der BF bekannt, gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 30.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

2.1.3.  Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 27.07.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d Abs. 1 BDG mit Ablauf des 31.10.2020 bewirkt hat. 2.1.3. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 27.07.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2020 bewirkt hat.

2.1.4.  Der BF wies zum Stichtag 31.10.2020 eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren, 8 Monaten und 25 Tagen auf.

2.1.5.  Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben, gemäß § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.2.1.5. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben, gemäß Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

2.1.6.  Mit Bescheid der BVAEB vom 07.06.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.6. Mit Bescheid der BVAEB vom 07.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

?        einem Ruhegenuss von EUR 2.315,30

?        einer Nebengebührenzulage von EUR 260,00 und

?        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 253,76.

2.1.7.  Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Mit der Beschwerde begehrt der BF, dass die Pensionsberechnung nach dem APG nicht zu berücksichtigen sei.

2.1.8.  Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.07.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. 2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid der BVAEB bestätigt.

2.1.9.  Mit Schreiben vom 01.08.2023 beantragte der BF fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

2.1.10. Mit Schreiben vom 23.08.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens konkret darzulegen, welche von seinen geleisteten Nebentätigkeiten im Zeitraum 1985-2022, in welchem Ausmaß, seiner Ansicht nach bei der Bemessung der ihm zustehenden Gesamtpension mitzuberücksichtigen seien. Weiters wurde der BF aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , die sein Beschwerdevorbringen betreffen, Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom BF am 25.08.2023 übernommen. Am 14.09.2023 langte beim BF eine Stellungnahme des BF ein, die am 09.09.2023 von ihm bei der Post aufgegeben wurde. 2.1.10. Mit Schreiben vom 23.08.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens konkret darzulegen, welche von seinen geleisteten Nebentätigkeiten im Zeitraum 1985-2022, in welchem Ausmaß, seiner Ansicht nach bei der Bemessung der ihm zustehenden Gesamtpension mitzuberücksichtigen seien. Weiters wurde der BF aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , die sein Beschwerdevorbringen betreffen, Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom BF am 25.08.2023 übernommen. Am 14.09.2023 langte beim BF eine Stellungnahme des BF ein, die am 09.09.2023 von ihm bei der Post aufgegeben wurde.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur Ruhestandsversetzung stützen sich unter anderem auf das Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: XXXX XXXX owie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der BF hat nie behauptetet, einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben zu haben, gemäß § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur Ruhestandsversetzung stützen sich unter anderem auf das Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: römisch 40 römisch 40 owie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der BF hat nie behauptetet, einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben zu haben, gemäß Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023 am 25.08.2023 vom BF übernommen wurde, ergibt sich aus der vom BF eigenhändig unterschriebenen Übernahmebestätigung. Dass das Schreiben des BF, das am 14.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, am 09.09.2023 von ihm bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem am Paket seitens der Post aufgeklebten Aufgabeschein/Frankierung samt Datum und Uhrzeit ( XXXX ).Dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023 am 25.08.2023 vom BF übernommen wurde, ergibt sich aus der vom BF eigenhändig unterschriebenen Übernahmebestätigung. Dass das Schreiben des BF, das am 14.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, am 09.09.2023 von ihm bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem am Paket seitens der Post aufgeklebten Aufgabeschein/Frankierung samt Datum und Uhrzeit ( römisch 40 ).

Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob und gegebenenfalls wie § 99 PG anzuwenden ist.Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob und gegebenenfalls wie Paragraph 99, PG anzuwenden ist.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   

2.3.1.  Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2020, lauten auszugsweise:2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,, lauten auszugsweise:

ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
ABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4, (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:

a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5, (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

[…]

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit., (3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und

b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.         Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2.         § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.
Paragraph 88, (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:, 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre., 2. Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.

Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.(2) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2.         für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.         für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5.         für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6.         für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des, 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,, 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,, 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,, 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),, 5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder, 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage

und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
1.         auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
2.         auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(4) Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist, 1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,, 2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(6) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90, (1) Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.(1a) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.(2) Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.

(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.(3) Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.(3) Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93, (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1.         dem Gehalt und
2.         den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus, 1. dem Gehalt und, 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2.         für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.         für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5.         für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6.         für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der, 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,, 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,, 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,, 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),, 5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder, 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1.         die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
2.         die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a)         § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b)         § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c)         § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des, a) Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,, b) Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder, c) Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985

ermäßigt war oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
4.         der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
5.         die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder, 5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1.         Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2.         Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
a)         In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b)         Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.
c)         Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3.         Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4.         Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5.         Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6) Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:, a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen., b) Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt., c) Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
1.         der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
2.         von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7) Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung, 1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,, 2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf
1.         die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
2.         40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf, 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und, 2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt
1.         im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
2.         im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10) Der Emeritierungsbezug beträgt, 1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,, 2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.

(Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1.         für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
2.         für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt, 1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und, 2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.(15) Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.

(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.(18) Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94, (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1.         Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2.         Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3.         Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4.         Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:, 1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken., 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren., 3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht., 4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1.         Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
2.         Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3.         Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:, 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren., 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen., 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.(5) Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99, (1) Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.(4) Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.

2.3.2.  Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise:2.3.2. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise:

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1.         die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2.         bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a.         bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3.         Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4.         Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5.         Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6.         nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen, 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,, 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,, 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,, 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie, 6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“

2.3.3.  Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lauten auszugsweise:2.3.3. Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, lauten auszugsweise:

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a, (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

2.3.4.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 

2.3.4.1. Mit Schreiben vom 27.07.2020 gab der BF bekannt, gemäß § 236d Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.2.3.4.1. Mit Schreiben vom 27.07.2020 gab der BF bekannt, gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 30.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 27.07.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d Abs. 1 BDG mit Ablauf des 31.10.2020 bewirkt hat.Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Kommandos der Streitkräfte vom 13.08.2020, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 27.07.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2020 bewirkt hat.

2.3.4.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 07.06.2023, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich:2.3.4.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 07.06.2023, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.829,06 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich:

?        einem Ruhegenuss von EUR 2.315,30

?        einer Nebengebührenzulage von EUR 260,00 und

?        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 253,76.

2.3.4.3. Die Bemessung der dem BF zustehenden Gesamtpension erfolgt nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und Ermittlungsgrundlagen wie folgt:

I.       Anspruch nach dem PG ab 01.11.2020:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.11.2020:

1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG):    45 Jahre, 8 Monate, 25Tage1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 45 Jahre, 8 Monate, 25Tage

2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.896,79 2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 2.896,79

3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG): 3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG):

Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2020

Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird:  28.02.2022

Anzahl der Kürzungsmonate:      16 Monate

Abschlag 0,28% für 16 Monate (0,28% * 16 = 4,48)

Bemessungsgrundlage (voll):  80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Kürzung:     - 4,480% der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage: 75,52% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 2.187,66

4. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG):  2.220,044. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 2.220,04

5. Gesamt:

Ruhegenuss    EUR 2.598,54

Nebengebührenzulage EUR 291,81

Ruhebezug   EUR 2.890,35

II.      Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG:

Stichtag:   01.11.2020

Versicherungsmonate: 549 Monate

Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG):

Pensionskonto-Gesamtgutschrift:      EUR 34.527,00

Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 2.466,21

Berechnung der Pension nach dem APG:

Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.03.2022

Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 16 Monate

Abschlag um 0,35% pro Monat:                                 5,60%

Berechnung:

Gesamtgutschrift/14:   100,00%  EUR 2.466,2100

Abschlag:    - 5,60%  EUR 138,1078

Leistung nach § 5 APG (gerundet)  94,40%  EUR 2.328,10Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 94,40% EUR 2.328,10

III.    Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:römisch drei. Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG:

Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 29 Jahren und 10 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG von 29 Jahren und 10 Monaten ergibt:

a) für Zeiten bis 31.12.2003

für 10 Jahre   50,000%

für 13 Jahre je 2,000% 36,000%

für 10 Monate je 0,167%  1,670%

b) für Zeiten ab 01.01.2004

für 1 Jahr 1,429%  1,429%

Ruhebezug nach dem PG: 89,10%  

89,10% vom Ruhegenuss (von EUR 2.328,10) EUR 2.315,30

89,10% von der Nebengebührenzulage  EUR 260,00

Pension nach dem APG (100 - 89,10): 10,90%

10,90% von der Pension nach dem APG:  EUR 253,76

Gesamtpension:     EUR 2.829,06

2.3.4.4. Zu den Einwendungen des BF bezüglich der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG ist auszuführen wie folgt: 2.3.4.4. Zu den Einwendungen des BF bezüglich der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 99 PG waren im Falle des BF zunächst nach § 90 Abs. 1 Z 3 PG die ersten 10 Jahre seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50% der Ruhegenussberechnungsgrundlage anzusetzen, da der BF sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen und dieses ununterbrochen Bestand gehabt hat. Gemäß Paragraph 99, PG waren im Falle des BF zunächst nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, PG die ersten 10 Jahre seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50% der Ruhegenussberechnungsgrundlage anzusetzen, da der BF sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 aufgenommen und dieses ununterbrochen Bestand gehabt hat.

Für die weiteren vollen 18 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF, die vor dem 01.01.2004 liegen, waren gemäß § 90 Abs.1 Z 1 PG zwei Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr abzusetzen. Für die verbleibenden 10 Monate wurden nach § 90 Abs. 1 Z 1 PG 0,167% pro Monat, sohin gesamt 1,670% angenommen (siehe unter Punkt 2.3.4.3.).Für die weiteren vollen 18 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF, die vor dem 01.01.2004 liegen, waren gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, PG zwei Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr abzusetzen. Für die verbleibenden 10 Monate wurden nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, PG 0,167% pro Monat, sohin gesamt 1,670% angenommen (siehe unter Punkt 2.3.4.3.).

Gemäß § 99 Abs. 2 PG waren für die Zeiten, die zwischen dem 31.12.2003 und dem 31.12.2004 liegen, in weiterer Folge nach § 90 Abs. 1 Z 2 PG pro Dienstjahr 1,429% zu veranschlagen.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG waren für die Zeiten, die zwischen dem 31.12.2003 und dem 31.12.2004 liegen, in weiterer Folge nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, PG pro Dienstjahr 1,429% zu veranschlagen.

Die daraus errechnete Summe des Anteils des Ruhebezuges nach dem PG beträgt unter Addition der oben genannten Prozentwerte sohin 89,10% (siehe unter Punkt 2.3.4.3.).

Nach § 99 Abs. 3 PG gebührt die Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des obigen Prozentsatzes (89,10%) auf 100% entspricht. Im vorliegenden Fall setzt sich die Gesamtpension des BF somit zu 10,90% aus einer Pension nach dem APG zusammen. Nach Paragraph 99, Absatz 3, PG gebührt die Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des obigen Prozentsatzes (89,10%) auf 100% entspricht. Im vorliegenden Fall setzt sich die Gesamtpension des BF somit zu 10,90% aus einer Pension nach dem APG zusammen.

2.3.4.5. Zu den Kürzungen gemäß § 5 wurde von der BVAEB in der BVAEBE des BF bezüglich der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG ist auszuführen wie folgt:2.3.4.5. Zu den Kürzungen gemäß Paragraph 5, wurde von der BVAEB in der BVAEBE des BF bezüglich der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 5 PG sind für jeden Monat, den der Beamte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand übertritt, prozentuelle Kürzungen der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen seien. Der BF ist 16 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand übergetreten. Nach § 5 Abs. 2 PG ergibt sich daraus ein Abschlag von 0,28% je Monat, gesamt sohin 4,48% nach dem PG. Gemäß Paragraph 5, PG sind für jeden Monat, den der Beamte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand übertritt, prozentuelle Kürzungen der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen seien. Der BF ist 16 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand übergetreten. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PG ergibt sich daraus ein Abschlag von 0,28% je Monat, gesamt sohin 4,48% nach dem PG.

Bei der Bemessung der anteiligen Pension des BF nach den Bestimmungen des APG sind somit gemäß § 5 APG bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters von 65 Jahren 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes von seiner Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14) in Abzug zu bringen. Bei der Bemessung der anteiligen Pension des BF nach den Bestimmungen des APG sind somit gemäß Paragraph 5, APG bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters von 65 Jahren 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes von seiner Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14) in Abzug zu bringen.

2.3.4.6. Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023 aufgetragen, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , die sein Beschwerdevorbringen bezüglich der Parallelrechnung betreffen, Stellung zu nehmen. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts.2.3.4.6. Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023 aufgetragen, zu den inhaltlichen Ausführungen der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , die sein Beschwerdevorbringen bezüglich der Parallelrechnung betreffen, Stellung zu nehmen. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023 wurde vom BF am 25.08.2023 übernommen. Die zweiwöchige Frist endete somit am 08.09.2023. Das Schreiben des BF wurde am 09.09.2023 bei der Post aufgegeben und ist am 14.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Er ist den Ausführungen der BVAEB somit nicht entgegengetreten.

Entgegen der Behauptung des BF lässt sich im Übrigen bei der Berechnung der PG- bzw. APG-Pension keine Gleichheitswidrigkeit erkennen.

2.3.4.7. Sofern der BF in seinem Vorlageantrag vorbrachte, dass seine Versicherungszeiten seiner Nebentätigkeiten von 1985-2022 für seine Pension miteinzuberechnen seien, ist festzuhalten, dass es der BF – trotz expliziter Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 23.08.2023 – unterlassen hat, zu konkretisieren welche seiner Nebentätigkeiten seiner Ansicht nach für seine Pension miteinzuberechnen seien. Unbeschadet dessen ist den Ausführungen der BVAEB im Beschwerdevorlageschreiben zu folgen, denen zufolge die beantragte Einberechnung der Versicherungszeiten aus der Nebentätigkeit des BF von 1985 bis 2002 nicht zulässig ist. Die Berücksichtigung einer gesetzlichen Pensionsversicherungszeit, welche parallel zur öffentlich-rechtlichen Beitragszeit – also etwa im Rahmen einer Nebenbeschäftigung – erworben worden ist, ist gemäß § 6 PG nicht vorgesehen.2.3.4.7. Sofern der BF in seinem Vorlageantrag vorbrachte, dass seine Versicherungszeiten seiner Nebentätigkeiten von 1985-2022 für seine Pension miteinzuberechnen seien, ist festzuhalten, dass es der BF – trotz expliziter Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 23.08.2023 – unterlassen hat, zu konkretisieren welche seiner Nebentätigkeiten seiner Ansicht nach für seine Pension miteinzuberechnen seien. Unbeschadet dessen ist den Ausführungen der BVAEB im Beschwerdevorlageschreiben zu folgen, denen zufolge die beantragte Einberechnung der Versicherungszeiten aus der Nebentätigkeit des BF von 1985 bis 2002 nicht zulässig ist. Die Berücksichtigung einer gesetzlichen Pensionsversicherungszeit, welche parallel zur öffentlich-rechtlichen Beitragszeit – also etwa im Rahmen einer Nebenbeschäftigung – erworben worden ist, ist gemäß Paragraph 6, PG nicht vorgesehen.

2.3.4.8. Die Berechnung der dem BF zustehenden Gesamtpension seitens der BVAEB wurde rechtskonform durchgeführt. Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beamter Berechnung Dienstzeit Ruhegenuss Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2276873.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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