Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BDG 1979 §38Spruch
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W245 2225526-1/55E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christina PFAU als fachkundige Laienrichterin und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER als fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 25.04.2019, Zl. XXXX , betreffend einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christina PFAU als fachkundige Laienrichterin und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER als fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 25.04.2019, Zl. römisch 40 , betreffend einer Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 02.04.2019 kündigte das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 gegenüber XXXX (der Beschwerdeführer, in der Folge auch „BF“) die Abberufung als XXXX und die Versetzung in XXXX am Standort Wien.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 02.04.2019 kündigte das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 gegenüber römisch 40 (der Beschwerdeführer, in der Folge auch „BF“) die Abberufung als römisch 40 und die Versetzung in römisch 40 am Standort Wien.
I.2. Mit Schreiben vom 15.04.2019 erhob der BF Einwendungen gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 15.04.2019 erhob der BF Einwendungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979.
I.3. Mit Bescheid vom 25.04.2019 der bB wurde der BF gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 BDG von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 von seiner Funktion als XXXX abberufen und gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 zur XXXX versetzt und auf Dauer mit der Funktion eines Fachexperten (Arbeitsplatzwertigkeit A1/2) betraut. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgesellt, dass der BF die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten habe.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 25.04.2019 der bB wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 von seiner Funktion als römisch 40 abberufen und gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 zur römisch 40 versetzt und auf Dauer mit der Funktion eines Fachexperten (Arbeitsplatzwertigkeit A1/2) betraut. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 festgesellt, dass der BF die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 zu vertreten habe.
I.4. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 23.05.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde mit Beschluss das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. römisch eins.4. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 23.05.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde mit Beschluss das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
I.5. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den BF vor der Disziplinarkommission bei der bB zur GZ: XXXX geführten Disziplinarverfahrens am 21.09.2020 ausgesetzt.römisch eins.5. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den BF vor der Disziplinarkommission bei der bB zur GZ: römisch 40 geführten Disziplinarverfahrens am 21.09.2020 ausgesetzt.
I.6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.römisch eins.6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
I.7. Am 12.09.2023 zog der BF im Wege seines Rechtsvertreters seine Beschwerde zurück (OZ 48). In diesem Sinne erklärte auch der BF selbst mit einem Schreiben vom 13.09.2023, dass er seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückzieht (OZ 50).römisch eins.7. Am 12.09.2023 zog der BF im Wege seines Rechtsvertreters seine Beschwerde zurück (OZ 48). In diesem Sinne erklärte auch der BF selbst mit einem Schreiben vom 13.09.2023, dass er seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückzieht (OZ 50).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:römisch zwei.1.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:
Der BF hat seine Beschwerde vom 23.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019, Zl. BMF- XXXX zurückgezogen. Der BF hat seine Beschwerde vom 23.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019, Zl. BMF- römisch 40 zurückgezogen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:römisch zwei.2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus den Schriftsätzen des BF vom 12.09.2023 (OZ 48) und 13.09.2023 (OZ 50).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 38 BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph 38, BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 von Senatsentscheidungen erfasst.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückziehung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückziehung der Beschwerde:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 7 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet:
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Mit den Eingaben vom 12.09.2023 (OZ 48) und 13.09.2023 (OZ 50) zog der BF seine Beschwerde zurück. Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen (siehe oben Punkt II.1.2). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Mit den Eingaben vom 12.09.2023 (OZ 48) und 13.09.2023 (OZ 50) zog der BF seine Beschwerde zurück. Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen (siehe oben Punkt römisch zwei.1.2). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).
Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2225526.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023