TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/14 V82/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Sachentscheidung
B-VG Art139 Abs5
Wiener LadenschlußV 1965 §2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung

Spruch

Abs4 des §2 der V des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. Nr. 21/1965, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Abs4 des §2 der römisch fünf des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1965,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der Antragstellerin T-T & Co KG die mit 23.100 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit einem beim VfGH am 10. August 1987 eingelangten Schriftsatz begehren 1. die T-T & Co KG, 2. die Dr. G T Gesellschaft m.b.H. und 3. Dr. G T unter anderem die Aufhebung des §2 der V des Landeshauptmannes von Wien über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. 21/1965. Die Antragstellerinnen behaupten in der Sache einen Widerspruch der u.a. angefochtenen Verordnungsstelle zu der durch Art6 StGG gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung. Durch die u.a. angefochtene Norm würden die Antragstellerinnen in ihrer Erwerbsausübung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei durch keines der Ziele, dem das Ladenschlußgesetz diene - Sicherung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften; Gewährleistung angemessener Einkaufszeiten und Verhinderung überlanger Öffnungszeiten gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen meinen, daß die angefochtenen Regelungen teilweise zur Zielerreichung völlig ungeeignet, teilweise unsachlich und nicht angemessen und überdies wirtschaftspolitisch verfehlt seien.römisch eins. 1.a) Mit einem beim VfGH am 10. August 1987 eingelangten Schriftsatz begehren 1. die T-T & Co KG, 2. die Dr. G T Gesellschaft m.b.H. und 3. Dr. G T unter anderem die Aufhebung des §2 der römisch fünf des Landeshauptmannes von Wien über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), Landesgesetzblatt 21 aus 1965,. Die Antragstellerinnen behaupten in der Sache einen Widerspruch der u.a. angefochtenen Verordnungsstelle zu der durch Art6 StGG gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung. Durch die u.a. angefochtene Norm würden die Antragstellerinnen in ihrer Erwerbsausübung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei durch keines der Ziele, dem das Ladenschlußgesetz diene - Sicherung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften; Gewährleistung angemessener Einkaufszeiten und Verhinderung überlanger Öffnungszeiten gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen meinen, daß die angefochtenen Regelungen teilweise zur Zielerreichung völlig ungeeignet, teilweise unsachlich und nicht angemessen und überdies wirtschaftspolitisch verfehlt seien.

b) Der Landeshauptmann von Wien verteidigte die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstelle und stellte den Antrag, diese nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

Auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete eine Äußerung, enthielt sich jedoch einer Antragstellung.

II. 1. Die V des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung) erging aufgrund des Ladenschlußgesetzes, BGBl. 156/1958 idF der Ladenschlußgesetz-Nov. BGBl. 203/1964.römisch zwei. 1. Die römisch fünf des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung) erging aufgrund des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt 156 aus 1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Nov. Bundesgesetzblatt 203 aus 1964,.

Sie enthält in den §§1 und 2 Bestimmungen über "Allgemeine Ladenschlußzeiten". §2 der V lautet: Sie enthält in den §§1 und 2 Bestimmungen über "Allgemeine Ladenschlußzeiten". §2 der römisch fünf lautet:

"An Samstagen sind die Verkaufsstellen ab 13 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln bis 6.30 Uhr und ab 14 Uhr geschlossen zu halten."

2. Mit Beschluß des VfGH vom 28. September 1987, V 82/87-11, wurde der Antrag der Zweitantragstellerin, Dr. G T Gesellschaft m.b.H., zur Gänze, der Antrag der Drittantragstellerin, Dr. G T, soweit er sich auf §2 der Wiener Ladenschlußverordnung bezog, zurückgewiesen. Aus Anlaß des Antrags der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, leitete der VfGH mit demselben Beschluß gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 und 3 des §3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. 156/1958, ein; er hob diese Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, G132/87 (und Folgezahlen), als verfassungswidrig auf und bestimmte, daß die Aufhebung mit 30. November 1988 in Kraft tritt (BGBl. 18/1988). 2. Mit Beschluß des VfGH vom 28. September 1987, römisch fünf 82/87-11, wurde der Antrag der Zweitantragstellerin, Dr. G T Gesellschaft m.b.H., zur Gänze, der Antrag der Drittantragstellerin, Dr. G T, soweit er sich auf §2 der Wiener Ladenschlußverordnung bezog, zurückgewiesen. Aus Anlaß des Antrags der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, leitete der VfGH mit demselben Beschluß gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 und 3 des §3 des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt 156 aus 1958,, ein; er hob diese Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, G132/87 (und Folgezahlen), als verfassungswidrig auf und bestimmte, daß die Aufhebung mit 30. November 1988 in Kraft tritt Bundesgesetzblatt 18 aus 1988,).

III. 1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, ist - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt - zulässig.römisch drei. 1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, ist - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt - zulässig.

2. Die (unter anderem) angefochtene Verordnungsstelle des §2 der Wiener Ladenschlußverordnung findet ihre Grundlage wie ebenfalls im Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt wurde - in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des Ladenschlußgesetzes stützen. Da nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5373/1966) eine V als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen ist, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Die (unter anderem) angefochtene Verordnungsstelle des §2 der Wiener Ladenschlußverordnung findet ihre Grundlage wie ebenfalls im Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt wurde - in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des Ladenschlußgesetzes stützen. Da nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5373/1966) eine römisch fünf als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen ist, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der VfGH für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bis 30. November 1988 bestimmt hat (vgl. VfSlg. 102/1922, 5310/1966) und gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. 3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der VfGH für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bis 30. November 1988 bestimmt hat vergleiche VfSlg. 102/1922, 5310/1966) und gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.

Die Entscheidung über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG; im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 2.100 S enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V82.1987

Dokumentnummer

JFT_10119386_87V00082_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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