Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I421 2277867-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: Mag. Michael KATHREIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 03.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: Mag. Michael KATHREIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Den angefochtenen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.08.2023 übernommen (AS 293).
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2023, erhoben. In dieser Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 07.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 12.09.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der stark verkürzte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war erstmals mit 12.03.2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und weist daran anschließend zeitlich durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (ZMR Abfrage vom 11.09.2023).
Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde vom Anstaltsleiter der JA XXXX mit Bescheid der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt, in den er am 16.03.2023 überstellt wurde (Haftauskunft der JA XXXX vom 12.09.2023).Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde vom Anstaltsleiter der JA römisch 40 mit Bescheid der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt, in den er am 16.03.2023 überstellt wurde (Haftauskunft der JA römisch 40 vom 12.09.2023).
Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 13.05.2022 RK 25.10.202201) LG römisch 40 vom 13.05.2022 RK 25.10.2022
§ 169 (1) StGBParagraph 169, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.12.2021
Freiheitsstrafe 30 Monate
Am 13.05.2022 verurteilte das LG XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung gem. § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Am 13.05.2022 verurteilte das LG römisch 40 den Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Brandstiftung gem. Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2022 aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2022 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen.
Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob Berufung gegen das Urteil des LG XXXX wegen des Ausspruchs über die Strafe.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Das OLG XXXX erkannte am 25.10.2022 zu XXXX , dass der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX Folge gegeben wird und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate unbedingt. Das Urteil erwuchs mit gleichem Datum in Rechtskraft.Das OLG römisch 40 erkannte am 25.10.2022 zu römisch 40 , dass der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 Folge gegeben wird und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate unbedingt. Das Urteil erwuchs mit gleichem Datum in Rechtskraft.
Am 20.12.2022 trat der Beschwerdeführer selbständig die noch offene Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX an. Am 20.12.2022 trat der Beschwerdeführer selbständig die noch offene Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 an.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und der Strafregisterabfrage, der eingeholten Haftauskunft und der ZMR-Abfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Wie im Strafregisterauszug ersichtlich ist, verbüßt der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe und wurde ihm der Vollzug ab 16.03.2023 im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt. Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils selbständig die noch offenen Freiheitsstrafe angetreten. Der Beschwerdeführer hält sich bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet auf und ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Privat- allenfalls auch ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht. Aufgrund dieser Umstände erachtetet der erkennende Richter eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als nicht erforderlich.
In Anbetracht des mit dem bekämpften Bescheid erlassene befristeten Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, der langen Aufenthaltsdauer und der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich, erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2277867.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023