Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2252002-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Der BF weist laut dem Zentralen Melderegister seit XXXX .2023 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf, vermerkt ist der Verzug nach Serbien.Der BF weist laut dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 .2023 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf, vermerkt ist der Verzug nach Serbien.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Da der BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung durch seine Ausreise mittlerweile bereits nachgekommen ist, wurde die Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nämlich nicht verbunden.
Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.
Schlagworte
Ausreise GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2252002.2.00Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023