Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W157 2257453-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.2. Am römisch 40 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 .
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde.
6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Länderberichte.7. Am römisch 40 übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Länderberichte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
9. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.9. Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch 40 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des Beschwerdeführers
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX , im Ort XXXX (Ortsviertel XXXX ), geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt römisch 40 , im Ort römisch 40 (Ortsviertel römisch 40 ), geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Stiefmutter, vier minderjährige Halbgeschwister und Verlobte) lebt inzwischen im Iran.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Fluchtgründe
Der Beschwerdeführer, der schon immer ein Interesse an einer Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee hegte, war vor der Machtübernahme durch die Taliban Soldat bei den afghanischen Streitkräften, und zwar im XXXX .Der Beschwerdeführer, der schon immer ein Interesse an einer Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee hegte, war vor der Machtübernahme durch die Taliban Soldat bei den afghanischen Streitkräften, und zwar im römisch 40 .
Nach der Absolvierung einer sechsmonatigen Militärausbildung in Kabul und Jalalabad, wo ihm der Umgang mit Waffen beigebracht wurde, war der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang im Distrikt XXXX an einem Sicherheitsposten in der Nähe des Distriktamtes stationiert; sein Dienstort befand sich ca. 40 Minuten von seinem Zuhause entfernt.Nach der Absolvierung einer sechsmonatigen Militärausbildung in Kabul und Jalalabad, wo ihm der Umgang mit Waffen beigebracht wurde, war der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang im Distrikt römisch 40 an einem Sicherheitsposten in der Nähe des Distriktamtes stationiert; sein Dienstort befand sich ca. 40 Minuten von seinem Zuhause entfernt.
Der Beschwerdeführer geriet an diesem Posten mehrfach in militärische Auseinandersetzungen und musste gegen die Taliban kämpfen.
Die Taliban suchten vor der Ausreise des Beschwerdeführers, der von seinem Vater telefonisch gewarnt wurde, drei- bis viermal bewaffnet das Geschäft der Familie mit der Aufforderung auf, der Beschwerdeführer möge aus dem afghanischen Militär aus- und den Taliban beitreten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer integritätsbedrohende Handlungen oder Maßnahmen durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die ehemalige afghanische Nationalarmee.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen:
? Staatendokumentation: Länderinformationsblatt vom 21.03.2023 (kurz: „LIB“);
? EUUA: Country guidance vom Jänner 2023 (kurz: „EUUA: Country guidance“);
? EUUA: Targeting of Individuals vom August 2022 (kurz: „EUUA: Zielgerichtete Verfolgung“).
1.3.1. Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Haibatullah Akhundzada wurde zum obersten Führer erklärt. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, „Politische Lage“).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar und Abdul Salam Hanafi. Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (LIB, „Politische Lage“).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB, „Politische Lage“).
1.3.2. Sicherheitslage
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (LIB, „Sicherheitslage“).
Seit der Machtübernahme der Taliban ging das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurück – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So gingen nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurück. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften verringerte sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich (LIB, „Sicherheitslage“).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Die Aktivitäten des ISKP verstärkten sich seit der Machtübernahme der Taliban und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (LIB, „Sicherheitslage“).
1.3.3. Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe. Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB, „Taliban“).
1.3.4. Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (LIB, „Paschtunen“).
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (LIB, „Paschtunen“).
1.3.5. Ost-Afghanistan
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (LIB, „Ost-Afghanistan“).
Die Provinz Paktika besteht aus den folgenden Distrikten: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran und Shakhil Abad (LIB, „Ost-Afghanistan“).
1.3.6. Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung
Quellen berichten, dass ehemalige Mitglieder der Afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (kurz: „ANDSF“) ein Hauptziel der Taliban-Gewalt sind (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Während der Konfliktjahre war das ANDSF-Personal sowohl im Dienst, als auch außerhalb des Dienstes ein vorrangiges Ziel für die Taliban. Angriffe gegen Regierungstruppen auf Armeestützpunkte, Polizeistationen, Kontrollpunkte usw., vorsätzliche Tötungen, Hinrichtungen, Entführungen und Folter gegen Häftlinge wurden gemeldet und von der Taliban Layeha (Verhaltenskodex) ausdrücklich legitimiert (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Bei ihrer Machtübernahme im Sommer 2021 wurden Fälle gemeldet, in denen die Taliban ANDSF-Mitglieder töteten, die sich ergeben hatten oder festgenommen wurden (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Nach der Machtübernahme kündigten die Taliban in ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie an. Sie sagten, sie hätten „alle diejenigen begnadigt, die gegen [sie] gekämpft hatten“. Die Amnestie wurde von den Taliban-Mitgliedern nicht vollständig respektiert. Quellen berichteten von mangelnder Kontrolle der Taliban-Führung ihrer Kämpfer und beobachtete, wie Taliban-Kämpfer aus eigener Initiative handelten und sich Vorfälle aufgrund persönlicher Feindseligkeiten und Rachegelüste ereigneten (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“; LIB, „Politische Lage“).
Die Taliban erklärten zudem, sie würden wollen, dass sich ehemaliges Personal der afghanischen Nationalarmee ihren Reihen anschließe, und starteten Kampagnen zur Rekrutierung ehemaliger ANDSF-Mitarbeiter (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Es wird über Vorfälle von Hinrichtungen, Folter, Misshandlungen und gewaltsamem Verschwindenlassen ehemaliger Personen in fast allen Provinzen berichtet. Human Rights Watch gab an, dass im Zeitraum vom 15.08. bis 30.10.2021 mehr als 100 ehemalige ANDSF-Mitglieder in vier Provinzen hingerichtet wurden oder gewaltsam verschwanden. Die New York Times dokumentierte 490 Fälle, in denen ehemalige Regierung Beamte und Mitglieder der ANDSF im ersten Halbjahr der Taliban getötet wurden oder verschwanden. UNAMA berichtete von über 160 außergerichtlichen Hinrichtungen, 178 willkürlichen Festnahmen, 23 Inhaftierungen und 56 Fällen von Folter und Misshandlung ehemaliger ANDSF- und Regierungsmitglieder im Zeitraum 15.08.2021 bis 15.06.2022 (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Im Juni 2022 verhafteten die Taliban „Dutzende“ ehemalige Soldaten in der Provinz Kapisa unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur NRF (EUUA: Zielgerichtete Verfolgung, „Personen, die mit den Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden“).
Unter den ANDSF-Mitgliedern, die von den Taliban im Schnellverfahren hingerichtet werden, identifizierte Human Rights Watch Angehörige der Sicherheitskräfte auf niedrigerer Ebene, die weniger bekannt waren oder denen es an Schutz der Stammesführer mangelte. Auch ein von DIS gut informierter Journalist nannte „Offiziere mittlerer und unterer Ebene“ als die meist gefährdetsten Personen. Laut UNAMA wurden Personen auf „unterschiedlichem Niveau“ Opfer gezielter Angriffe, „von hochrangigen Beamten bis hin zu Fahrer, Leibwächter und Verwandte“ (EUUA: Zielgerichtete Verfolgung, „Personen, die mit den Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden“).
Taliban-Mitglieder unternahmen Anstrengungen, ehemalige Sicherheitsbeamte über örtliche Behörden, Informanten, Registrierungskampagnen ehemaliger ANDSF-Mitarbeiter und möglicherweise durch Einsatz ehemaliger Regierungsdatenbanken aufzuspüren. Im Februar 2022 begannen die Taliban mit Haus-zu-Haus- Durchsuchungen in verschiedenen Teilen des Landes, die sich laut einigen Quellen auch darauf konzentrierten, nach ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der ANDSF zu suchen (EUUA: Country guidance, „Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung“).
Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, die einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, u.a. auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben, erlangt. Auch Human Rights Watch zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB, „Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten“).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans, beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt. Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu. Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (LIB, „Erreichbarkeit“).
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1. Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Herkunftsort gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Hinsichtlich des Familienstandes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmalig behauptete, verheiratet zu sein und es im Protokoll der Erstbefragung zu einem Fehler gekommen sei (VP, Seite 5). Da der Beschwerdeführer zum einen die Richtigkeit der Protokollierung nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (EB, Seite 7), und zum anderen auch in der Niederschrift vor der belangten Behörde protokolliert ist, dass er mit einer Frau verlobt sei und gedenke, diese in Zukunft zu heiraten (BFA, Seite 5), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer unverheiratet ist. Darüber hinaus bestritt der Beschwerdeführer die Feststellung bezüglich seiner Ledigkeit, die bereits im bekämpften Bescheid getroffen wurde, in seiner Beschwerde nicht und brachte er im Laufe des Asylverfahrens keine entsprechenden Beweise (etwa eine Heiratsurkunde) zur Vorlage. In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer überdies nicht das Datum seiner Hochzeit nennen (VP, Seite 5).
Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VP, Seiten 6 f, 8 und 17).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Ad 1.2. Fluchtgründe
Ad 1.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folgen aus den in allen Verfahrensstadien – beginnend mit der Erstbefragung (EB, Seiten 2 und 6), der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA, Seiten 7 ff) und letztlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seiten 9 ff) – gleichgebliebenen Angaben und der Beibringung geeigneter Unterlagen (Abschlussbestätigung für einen Kurs und der Ausbildung bei der afghanischen Nationalarmee plus Bankkarte für Angehörige der afghanischen Nationalarmee).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren überzeugend und ausreichend detailliert vor, dass er für die afghanischen Streitkräfte tätig und zuletzt in der Provinz Kapisa stationiert war, wo er in Gefechte mit den Taliban verwickelt wurde. Ebenfalls glaubwürdig war, dass Taliban-Anhänger an seine in der Nähe seines Sicherheitspostens lebende Familie mit der Aufforderung, der Beschwerdeführer möge sich ihnen anschließen, herantraten und er vor seiner Ausreise von seinem Vater telefonisch vor den Taliban gewarnt wurde.
Während die belangte Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers, wegen seiner Arbeit für das Militär verfolgt worden zu sein, keinen Glauben schenkte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers zu der gegenteiligen Ansicht:
Das Bundesverwaltungsgericht machte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild des Beschwerdeführers, der ca. ein Jahr nach seiner letzten Einvernahme seine bisherigen Angaben im Wesentlichen widerspruchsfrei wiederholte (es ergaben sich lediglich zwei kleinere Unstimmigkeiten betreffend die Anzahl der Anrufe seines Vaters und zur Frage, ob auch andere Dorfbewohner von den Taliban bedroht worden seien), sodass insofern nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich selbst Erlebtes berichtete. Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung erklärt hatte, aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Armee eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten. Dieses Vorbringen konkretisierte er – sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – aus eigenem im Rahmen der freien Erzählung, indem er nähere Angaben tätigte und diesbezüglich bestätigende Dokumente vorlegen konnte.
Dafür, dass das Fluchtvorbringen der Wahrheit entspricht, spricht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung alle in Bezug auf seinen Fluchtgrund gestellten offenen Fragen spontan und ohne zu zögern beantwortete. Seine engagierte Erzählweise betreffend den Fluchtgrund – insbesondere im Vergleich zu jener betreffend die persönlichen Lebensumstände davor – ließ keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Umstände offen. Der Beschwerdeführer konnte zudem nachvollziehbar begründen, weshalb er persönlich nie von den Taliban aufgesucht wurde (VP, Seite 15) und wie sich seine Familie, die nunmehr im Iran lebt, über einen längeren Zeitraum den Belästigungen der Taliban entziehen konnte (VP, Seite 16).
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen Berichten zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere zu den Zielgruppen der Taliban vereinbar waren, wonach vor der Machtübernahme Mitglieder des der afghanischen Nationalarmee zentral im Fokus der Taliban standen.
Selbst wenn man – wie die belangte Behörde – eine vorangegangene Verfolgung durch die Taliban verneint, ergibt sich jedenfalls eine den Beschwerdeführer treffende Gefährdungssituation seit der Machtübernahme der Taliban (die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid selbst von der Armeezugehörigkeit des Beschwerdeführers aus, setzte sich aber nicht mit dem Ländermaterial seit dem Sturz der ehemaligen afghanischen Regierung auseinander):
Die Berichte der EUAA zeigen auf, dass die Taliban seit Sommer 2021 zahlreiche ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte ermordeten, vorwiegend „low profile“-Sicherheitskräfte wie den Beschwerdeführer; zur Provinz Kapisa, aus der der Beschwerdeführer stammt, gibt es Meldungen, dass die Taliban etwa im Juni 2022 „Dutzende“ ehemalige Soldaten verhafteten. Ferner wird berichtet, dass die von den Taliban offiziell gewährten Amnestien nicht eingehalten werden und Taliban-Kämpfer auf eigene Initiative Angriffe durchführen, insbesondere wegen persönlicher Feindschaften und Rachebedürfnissen. Auch dem LIB ist zu entnehmen, dass es zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt und die Taliban auf der Suche nach ihnen über örtliche Behörden, Informanten, Registrierungskampagnen und den Einsatz ehemaliger Regierungsdatenbanken sind sowie Haus-zu-Haus-Durchsuchungen vornehmen.
Der Beschwerdeführer konnte daher im Ergebnis glaubwürdig darlegen, dass ihn wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee bei einer Rückkehr in seiner Heimat eine Gefahr durch die Taliban droht.
Ad 1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)
3.1.1. § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.1.3. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung von erheblicher Intensität durch die Taliban vor ihrer Machtübernahme aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der afghanischen Nationalarmee hinreichend glaubhaft machen. Die Verfolgungsgefahr steht auch im Zusammenhang mit den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, nämlich der zumindest unterstellten (Taliban-feindlichen) politischen Gesinnung.
Die Verfolgungsgefahr nahm seit der Ausreise des Beschwerdeführers in Folge der Machtergreifung der Taliban sogar an Aktualität und Intensität zu, wobei in den Länderfeststellungen auch die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potentielle Gegner auszuforschen, ausgiebig dargestellt werden.
Folglich kommen EUAA (EUAA: Country guidance, Seite 55) und UNHCR (Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf – Update 1, Seite 6) auch zum Schluss, dass seit dem Machtwechsel in Afghanistan ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte einen erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufweisen.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.1.4. Aufgrund des Umstandes, dass die Taliban in ganz Afghanistan – mit Ausnahme des Panjshir-Tales, das wegen der dortigen Kämpfe sowie der allgemein unsicheren und unruhigen Lage evidentermaßen nicht als inländische Fluchtalternative in Frage kommt – die Macht innehaben, ist eine inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter zu prüfen.
3.1.5. Da auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5. Da auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG 2005 gilt die Aufenthaltsberechtigung drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).Nach Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 gilt die Aufenthaltsberechtigung drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005).
3.3. Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise)3.3. Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise)
Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
3.4.2. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung politische Veränderung Soldat staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2257453.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023