TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W298 2263386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W298 2263386-1/12E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.11.2022, GZ: D124.1325/22 2022-0.797.064, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.11.2022, GZ: D124.1325/22 2022-0.797.064, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1. Mit an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 10.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Löschungsantrag an die XXXX gerichtet habe, diese aber nicht binnen eines Monats darauf reagiert habe und er nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehre. 1. Mit an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 10.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Löschungsantrag an die römisch 40 gerichtet habe, diese aber nicht binnen eines Monats darauf reagiert habe und er nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehre.

2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2022 mit, dass sich sein Antrag als mangelhaft erweise und forderte ihn auf, binnen einer Frist von zwei Wochen, die Beschwerde nochmals verbessert einzubringen oder zu ergänzen.

3. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 19.10.2022 vor, dass der Mängelbehebungsauftrag reine Willkür sei und die geforderten Daten in der Eingabe vom 10.10.2022 bereits enthalten seien.

4. Mit Bescheid vom 03.11.2022, GZ: D124.1325/22 2022-0.754.244, wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Verbesserung zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit, die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe.

5. Am 07.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen den Bescheid keine Beschwerde erhebe, aber die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage, da der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag sei ein Rechtsmissbrauch, da mit der Beschwerde ausreichend Daten mitgeschickt worden seien, die eine sofortige Behandlung der Beschwerde gerechtfertigt hätten.

6. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme zurück und führte aus, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde und dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, gegenüber allen Parteien in formeller Rechtskraft erwachsen sein müsse. Es dürfe nach § 69 Abs 1 erster Satz AVG kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr zulässig sein. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da der Bescheid vom 03.11.2022 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei und die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht vorlägen. 6. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme zurück und führte aus, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde und dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, gegenüber allen Parteien in formeller Rechtskraft erwachsen sein müsse. Es dürfe nach Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz AVG kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr zulässig sein. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da der Bescheid vom 03.11.2022 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei und die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht vorlägen.

7. Mit Eingabe vom 11.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhebe und führte begründend aus, dass er mit Schriftsatz vom 07.11.2022 auf eine Beschwere verzichtet habe, sodass der nicht bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Sein Antrag auf Wiederaufnahme sei daher zulässig und hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.

8. Mit Schreiben vom 16.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten sei, dass gemäß § 7 Abs 2 VwGVG eine Beschwerde nicht mehr zulässig sei, wenn die Partei nach Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet habe. Ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht, der den Eintritt der formellen Rechtskraft bewirkt, liege aber im Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2022 gerade nicht vor. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags mangels formeller Rechtskraft sei daher richtig gewesen. 8. Mit Schreiben vom 16.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten sei, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG eine Beschwerde nicht mehr zulässig sei, wenn die Partei nach Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet habe. Ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht, der den Eintritt der formellen Rechtskraft bewirkt, liege aber im Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2022 gerade nicht vor. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags mangels formeller Rechtskraft sei daher richtig gewesen.

9. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.

10. Mit Parteiengehör vom 26.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme bzw. Beibringung von geeigneten Beweismitteln zum vorgebrachten Wiederaufnahmegrund.

11. Am 04.08.2023 zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.08.2023, mit welchem er seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzog. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages – vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Das Verfahren zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Eingabe vom 07.11.2022 eingeleitet.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42).

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 s. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E). Der verfahrenseinleitende Antrag wurde während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 s. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E).

Wird der verfahrenseinleitende Antrag gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Wird der verfahrenseinleitende Antrag gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).

Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.

Da der verfahrenseinleitende Antrag vom 07.11.2022 vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2023 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2022 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine - 6 - ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine - 6 - ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2263386.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten