Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W267 2276244-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 wie folgt zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid dergestalt abgeändert wird, dass sein Spruch wie folgt lautet:
„Ihrem Antrag vom 02.02.2023 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte wird gemäß § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 5 iVm § 90 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt wird.“„Ihrem Antrag vom 02.02.2023 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte wird gemäß Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt wird.“
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Gültigkeitsdauer Konventionsreisepass ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W267.2276244.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023