Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W258 2276822-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 10.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die XXXX , deren Anstaltsleiter XXXX sowie die Anstaltsärzte XXXX und XXXX (Erst- bis Drittbeschwerdegegner (richtig: Viertbeschwerdegegner) im Administrativverfahren), hätten ihn durch die Verarbeitung persönlicher sensibler Daten zum Zweck der Fälschung und Manipulation seiner Krankengeschichte bzw Krankenakte im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.1. Mit Eingabe vom 10.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die römisch 40 , deren Anstaltsleiter römisch 40 sowie die Anstaltsärzte römisch 40 und römisch 40 (Erst- bis Drittbeschwerdegegner (richtig: Viertbeschwerdegegner) im Administrativverfahren), hätten ihn durch die Verarbeitung persönlicher sensibler Daten zum Zweck der Fälschung und Manipulation seiner Krankengeschichte bzw Krankenakte im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.
2. Mit Schreiben vom 11.05.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, näher bezeichnete Mängel seiner Eingabe binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu verbessern, anderenfalls mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, weil der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe.
4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.08.2023, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag vom 11.05.2023 nicht übermittelt worden sei. Da ihm somit die Verbesserung seiner Beschwerde durch die belangte Behörde gar nicht möglich war, sei die Zurückweisung der Beschwerde unrechtmäßig ergangen.
5. Mit Schriftsatz vom 17.08.2023, hg eingelangt am 21.08.2023, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und – zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde auch – durch Einschau in Stellungnahmen der Datenschutzbehörde vom 04.09.2023 und der Justizvollzugsanstalt vom 01.09.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer sendete der belangten Behörde ein mit 10.03.2023 datiertes und bei ihr am 22.03.2023 eingelangtes Schreiben mit dem folgenden Inhalt:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
( Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO / die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO […]( Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins A, b, s, 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO / die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO […]
Verantwortlicher (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegner):
Name: XXXX Name: römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Anschrift: XXXX Anschrift: römisch 40
XXXX römisch 40
E-Mail Adresse (falls bekannt): XXXX E-Mail Adresse (falls bekannt): römisch 40
Telefonnummer (falls bekannt): XXXX Telefonnummer (falls bekannt): römisch 40
[…]
Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschuzt-Grundverordnung (DSGVO) bzw. gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen den genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung imHiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschuzt-Grundverordnung (DSGVO) bzw. gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen den genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im
GRUNDRECHT AUF GEHEIMHALTUNG gemäß § 1Abs.1 DSGGRUNDRECHT AUF GEHEIMHALTUNG gemäß Paragraph eins A, b, s, Punkt eins, DSG
Deer Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO / Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat. […]Deer Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO / Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat. […]
Zu dem behaupteten Verstoß teile ich folgenden Sachverhalt mit:
Die Erstbeschwerdegegnerin die XXXX als Hauptverantwortliche […], der […] Zweitbeschwerdegegner als Anstaltsleiter […], sowie die Drittbeschwerdegegner als Allgemeinmediziner bzw. in der XXXX angestellte Strafvollzugsbedienstete und im Auftrag des Anstaltsleiters als leitende Anstaltsärzte […] im ZeitraumDie Erstbeschwerdegegnerin die römisch 40 als Hauptverantwortliche […], der […] Zweitbeschwerdegegner als Anstaltsleiter […], sowie die Drittbeschwerdegegner als Allgemeinmediziner bzw. in der römisch 40 angestellte Strafvollzugsbedienstete und im Auftrag des Anstaltsleiters als leitende Anstaltsärzte […] im Zeitraum
2.Dez 2022 bis 6.Dez 2022
die persönlichen sensiblen Daten ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe des Beschwerdeführers und dzt. aufhältigen Insassen zur Fälschung und Manipulation dessen Krankengeschichte bzw. Kranken- und Personenvermerksakte in der IVV- Datenbank verwendet und verarbeitet und dabei sowohl datenschutz- als auch strafrechtliche Gesetzesverletzungen bzw. –verstöße begangen [haben].
Die beiden Drittbeschwerdegegner haben am 2.Dez.2022 und 6.Dez 2022 eine Krankenuntersuchung in Form eines Lungenröntgens des Beschwerdeführers vorgetäuscht und dazu durch gefälschte Einträge dessen Krankenakte und Krankengeschichte in der Integrierten Vollzugsverwaltungs-Datenbank (IVV) unter Verwendung der persönlichen sensiblen Daten (HNr., Name, Geburtsdatum, etc. ) des Beschwerdeführers dazu mißbraucht und verarbeitet, für die Veraktung nicht erfolgter ärztlicher Untersuchungen, Sichtung und Lungenröntgen etc. – und somit durch wissentlicher Urkundenfälschung ein ärztlich geführtes Dokument in der Krankengeschichte geführt, obwohl an den besagten Zeiträumen keine ärztliche Vorführung, Behandlung und auch keine Ausführung zu einem Lungenfacharzt zur Herstellung eines Lungenröntgens stattfand und überdies auch in der XXXX kein Lungenröntgen erstellt wird und auch nicht werden kann.Die beiden Drittbeschwerdegegner haben am 2.Dez.2022 und 6.Dez 2022 eine Krankenuntersuchung in Form eines Lungenröntgens des Beschwerdeführers vorgetäuscht und dazu durch gefälschte Einträge dessen Krankenakte und Krankengeschichte in der Integrierten Vollzugsverwaltungs-Datenbank (IVV) unter Verwendung der persönlichen sensiblen Daten (HNr., Name, Geburtsdatum, etc. ) des Beschwerdeführers dazu mißbraucht und verarbeitet, für die Veraktung nicht erfolgter ärztlicher Untersuchungen, Sichtung und Lungenröntgen etc. – und somit durch wissentlicher Urkundenfälschung ein ärztlich geführtes Dokument in der Krankengeschichte geführt, obwohl an den besagten Zeiträumen keine ärztliche Vorführung, Behandlung und auch keine Ausführung zu einem Lungenfacharzt zur Herstellung eines Lungenröntgens stattfand und überdies auch in der römisch 40 kein Lungenröntgen erstellt wird und auch nicht werden kann.
Die ausgewiesenen Beschwerdegegner haben vorsätzlich bzw. wissentlich die Krankengeschichte / Krankenakte unter Verwendung der persönlichen sensiblen Daten des Beschwerdeführers – ohne dessen Wissen und dessen Zustimmung – mißbraucht, genutzt und falsche Behandlungsleistungen durch offensichtliche Vortäuschung von Behandlungen ( z.B. Behandlungen mit Lungenröntgen am 2. und 6 .Dez 2022, etc. ) durch Anwendung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet sowie gefälschte Angaben dazu im Rahmen aufsichtsbehördlicher Prüfungen unter XXXX und XXXX an die oberste Vollzugsbehörde dem Justizministerium weitergeleitet und über diese verbreitet.“ (OZ 1, S 10, Fehler und Hervorhebungen im Original). Die ausgewiesenen Beschwerdegegner haben vorsätzlich bzw. wissentlich die Krankengeschichte / Krankenakte unter Verwendung der persönlichen sensiblen Daten des Beschwerdeführers – ohne dessen Wissen und dessen Zustimmung – mißbraucht, genutzt und falsche Behandlungsleistungen durch offensichtliche Vortäuschung von Behandlungen ( z.B. Behandlungen mit Lungenröntgen am 2. und 6 .Dez 2022, etc. ) durch Anwendung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet sowie gefälschte Angaben dazu im Rahmen aufsichtsbehördlicher Prüfungen unter römisch 40 und römisch 40 an die oberste Vollzugsbehörde dem Justizministerium weitergeleitet und über diese verbreitet.“ (OZ 1, S 10, Fehler und Hervorhebungen im Original).
1.2. Mit Schreiben vom 11.05.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit:
„[…] Ihre am 22. März 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich als mangelhaft und bedarf der Verbesserung. […]
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
1. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG);1. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG);
Sie geben an, sich in Ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu erachten und zwar gegenüber der XXXX , sowie deren Anstaltsleiter und deren Anstaltsärzte. Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass sowohl der Anstaltsleiter als auch die Anstaltsärzte als – der Justizanstalt zurechenbare – Organwalter anzusehen sind, weswegen das Beschwerdeverfahren ausschließlich gegen die XXXX geführt wird. Sie geben an, sich in Ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu erachten und zwar gegenüber der römisch 40 , sowie deren Anstaltsleiter und deren Anstaltsärzte. Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass sowohl der Anstaltsleiter als auch die Anstaltsärzte als – der Justizanstalt zurechenbare – Organwalter anzusehen sind, weswegen das Beschwerdeverfahren ausschließlich gegen die römisch 40 geführt wird.
Sollte binnen untenstehender Frist nicht Gründe angeführt werden, weshalb das Verfahren (auch) gegen den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsärzte geführt werden soll, geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass ausschließlich die XXXX Beschwerdegegner dieses Verfahrens ist.Sollte binnen untenstehender Frist nicht Gründe angeführt werden, weshalb das Verfahren (auch) gegen den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsärzte geführt werden soll, geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass ausschließlich die römisch 40 Beschwerdegegner dieses Verfahrens ist.
2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG);
Bitte machen Sie nähere Angaben zum Sachverhalt, aus dem Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten. Es wird behauptet, dass Ihre „sensiblen Daten (Hnr., Namen, Geburtsdatum) (...) missbraucht und verarbeitet wurden für die Veraktung nicht erfolgter Untersuchungen. (...) und somit durch wissentliche Urkundenfälschung in der Krankengeschrichte geführt wurde“.
Der Beschwerdeführer bietet dazu einen Auszug aus der Krankengeschichte und ein L11 – Ansuchen der XXXX an, die sich zum Zeitpunkt der Beschwerde-Einbringung noch in der Vervielfältigung der XXXX befänden und nachgereicht werden.Der Beschwerdeführer bietet dazu einen Auszug aus der Krankengeschichte und ein L11 – Ansuchen der römisch 40 an, die sich zum Zeitpunkt der Beschwerde-Einbringung noch in der Vervielfältigung der römisch 40 befänden und nachgereicht werden.
Es wird ersucht, die angebotenen Belege binnen unten angeführter Frist an die Datenschutzbehörde zu übermitteln. Auch wird ersucht, eine allfällig getätigte Anzeige wegen Urkundenfälschung in Kopie beizufügen.
Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“
1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass er den Mängelbehebungsauftrag der Behörde nicht erfüllt habe.
1.4. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 10.07.2023 zugegangen. Die dagegen gerichtete mit 31.07.2023 datierte und postalisch versendete Bescheidbeschwerde langte am 07.08.2023 bei der belangten Behörde ein.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde, zum Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde, zum Bescheid und zur Bescheidbeschwerde gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf die Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 (OZ 1, S 9 ff) und den Mängelbehebungsauftrag vom 11.05.2023 (OZ 1, S 19 f).
2.2. Die Feststellung, dass der Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer am 10.07.2023 zugegangen ist, gründet im Hinblick darauf, dass weder der Rückschein des angeblich per RSb versendeten Bescheides auffindbar ist (Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.09.2023 und Stellungnahme des Postdienstleisters vom 01.09.2023 (OZ 4)), noch die Justizvollzugsanstalt über interne Aufzeichnungen über den Eingang und die Übergabe des Bescheids an den Beschwerdeführer verfügt (Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 06.09.2023, OZ 6) auf der damit unwiderlegten Angabe des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde (OZ 1, S 35).2.2. Die Feststellung, dass der Bescheid vom römisch 40 dem Beschwerdeführer am 10.07.2023 zugegangen ist, gründet im Hinblick darauf, dass weder der Rückschein des angeblich per RSb versendeten Bescheides auffindbar ist (Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.09.2023 und Stellungnahme des Postdienstleisters vom 01.09.2023 (OZ 4)), noch die Justizvollzugsanstalt über interne Aufzeichnungen über den Eingang und die Übergabe des Bescheids an den Beschwerdeführer verfügt (Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 06.09.2023, OZ 6) auf der damit unwiderlegten Angabe des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde (OZ 1, S 35).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die – rechtzeitige – Beschwerde ist zulässig und berechtigt.
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften und zur maßgeblichen Rechtsprechung:
Gemäß § 24 Abs 2 Datenschutzgesetz (DSG) hat eine Datenschutzbeschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Datenschutzgesetz (DSG) hat eine Datenschutzbeschwerde zu enthalten:
„1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
§13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: §13 Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Beschwerden, die die in § 24 Abs 2 DSG genannten Minimalanforderungen nicht aufweisen, inhaltlich nicht behandelt werden und es kann nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Beschwerden, die die in Paragraph 24, Absatz 2, DSG genannten Minimalanforderungen nicht aufweisen, inhaltlich nicht behandelt werden und es kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003).
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer bringt in der Bescheidbeschwerde – in der er gerade noch erkennbar die Aufhebung des Bescheides und eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde begehrt – vor, ihm sei der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde nicht zugegangen, weshalb die Zurückweisung seiner Datenschutzbeschwerde zu Unrecht erfolgt sei.
Tatsächlich kommt es auf die Klärung der Frage, ob der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, nicht an, weil sich bereits die Erteilung des Mängelbehebungsauftrags – den die belangte Behörde in Bezug auf die Bezeichnung der Beschwerdegegner und den geschilderten Sachverhalt erteilt hat –als rechtswidrig erweist:
3.2.1. Zur Zurückweisung wegen fehlender Konkretisierung der Beschwerdegegner:
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag auf, vorzubringen, warum entgegen ihrer Ansicht nicht nur die Erstbeschwerdeführerin, sondern auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als Verantwortliche für die beanstandete Datenverarbeitung anzusehen wären. Andernfalls gehe sie davon aus, dass ausschließlich die Justizanstalt Beschwerdegegner dieses Verfahrens wäre.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde damit gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt hat, für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt nicht reagiere, die Beschwerde gegen die Beschwerdeführer zurückweisen (vgl etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031), rügt die belangte Behörde damit keinen Mangel, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde damit gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt hat, für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt nicht reagiere, die Beschwerde gegen die Beschwerdeführer zurückweisen vergleiche etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031), rügt die belangte Behörde damit keinen Mangel, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
So hat eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten, soweit das zumutbar ist.So hat eine Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten, soweit das zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 vier Beschwerdegegner, nämlich die XXXX , den Anstaltsleiter XXXX , XXXX und XXXX , eindeutig benannt, und zwar sowohl unter dem Punkt „Verantwortlicher (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegner)“ als auch im beschriebenen Sachverhalt.Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 vier Beschwerdegegner, nämlich die römisch 40 , den Anstaltsleiter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , eindeutig benannt, und zwar sowohl unter dem Punkt „Verantwortlicher (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegner)“ als auch im beschriebenen Sachverhalt.
Er hat damit die Beschwerdegegner im Sinne des § 24 Abs 2 Z 2 DSG eindeutig und unzweifelhaft benannt, weshalb diesbezüglich kein Mangel vorliegt, der die belangte Behörde zu einem Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigt hätte (zur Zulässigkeit der Benennung mehrerer Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vgl jüngst VwGH 26.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 33, mwN).Er hat damit die Beschwerdegegner im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG eindeutig und unzweifelhaft benannt, weshalb diesbezüglich kein Mangel vorliegt, der die belangte Behörde zu einem Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigt hätte (zur Zulässigkeit der Benennung mehrerer Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vergleiche jüngst VwGH 26.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 33, mwN).
Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass der oder die eindeutig benannten Beschwerdegegner tatsächlich nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche zu sehen sind, ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdegegner abzuweisen (vgl wiederum VwGH 26.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 35, mwN).Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass der oder die eindeutig benannten Beschwerdegegner tatsächlich nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche zu sehen sind, ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdegegner abzuweisen vergleiche wiederum VwGH 26.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 35, mwN).
3.2.2. Zur Zurückweisung wegen fehlender Vorlage von Beweismitteln:
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag weiters auf, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, indem er Beweismittel, nämlich „einen Auszug aus der Krankengeschichte“, „ein L11 – Ansuchen der XXXX “ und „eine allfällig getätigte Anzeige wegen Urkundenfälschung in Kopie“, vorzulegen habe. Auch dabei handelt es sich um keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG:Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag weiters auf, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, indem er Beweismittel, nämlich „einen Auszug aus der Krankengeschichte“, „ein L11 – Ansuchen der römisch 40 “ und „eine allfällig getätigte Anzeige wegen Urkundenfälschung in Kopie“, vorzulegen habe. Auch dabei handelt es sich um keinen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 3 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde den Sachverhalt zu enthalten, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG hat eine Datenschutzbeschwerde den Sachverhalt zu enthalten, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird.
Der Beschwerdeführer hat in der Datenschutzbeschwerde den Sachverhalt zusammengefasst damit beschrieben, dass die Beschwerdegegner – konkret genannte – unrichtige Eintragungen in seiner Krankenakte vorgenommen, in der Integrierten Vollzugsverwaltungs-Datenbank (IVV) verarbeitet und an Dritte weitergegeben hätten. Er hat damit den Sachverhalt, aus dem er die Rechtsverletzung ableitet, klar umschrieben und damit die Anforderung des § 24 Abs 2 Z 3 DSG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat in der Datenschutzbeschwerde den Sachverhalt zusammengefasst damit beschrieben, dass die Beschwerdegegner – konkret genannte – unrichtige Eintragungen in seiner Krankenakte vorgenommen, in der Integrierten Vollzugsverwaltungs-Datenbank (IVV) verarbeitet und an Dritte weitergegeben hätten. Er hat damit den Sachverhalt, aus dem er die Rechtsverletzung ableitet, klar umschrieben und damit die Anforderung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG erfüllt.
Wenn die belangte Behörde einen Mangel darin erblickt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen Beweismittel nicht mit der Datenschutzbeschwerde bzw trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe, ist ihr entgegen zu halten, dass ein Mangel nur dann im Fehlen von Unterlagen gelegen sein kann, wenn das Gesetz deren Anschluss an eine Eingabe ausdrücklich vorschreibt. Sieht man von der – hier nicht gegenständlichen – Vorlage von etwaigen der Beschwerde zu Grunde liegende Anträgen an den Beschwerdegegner und allfälligen Antworten des Beschwerdegegners ab, sehen aber weder § 24 DSG noch andere Bestimmungen vor, dass einer Datenschutzbeschwerde Beweismittel anzuschließen sind. Wenn die belangte Behörde einen Mangel darin erblickt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen Beweismittel nicht mit der Datenschutzbeschwerde bzw trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe, ist ihr entgegen zu halten, dass ein Mangel nur dann im Fehlen von Unterlagen gelegen sein kann, wenn das Gesetz deren Anschluss an eine Eingabe ausdrücklich vorschreibt. Sieht man von der – hier nicht gegenständlichen – Vorlage von etwaigen der Beschwerde zu Grunde liegende Anträgen an den Beschwerdegegner und allfälligen Antworten des Beschwerdegegners ab, sehen aber weder Paragraph 24, DSG noch andere Bestimmungen vor, dass einer Datenschutzbeschwerde Beweismittel anzuschließen sind.
Wenn – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht existiert, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081).Wenn – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht existiert, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081).
3.3. Da keiner der von der belangten Behörde gerügten Mängel vorliegt, erfolgte der Mängelbehebungsauftrag und damit die Zurückweisung zu Unrecht, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Schlagworte
Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Mängelbehebung Rechtswidrigkeit Verantwortlicher Verbesserungsauftrag VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2276822.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023