Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
AlVG §25Spruch
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W229 2276224-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 07.06.2023, VSNR XXXX betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.394,40 gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 07.06.2023, VSNR römisch 40 betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.394,40 gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 01.02.2023 wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 11.01.2023 bis 21.02.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme als Mitarbeiterin Service beim Dienstgeber XXXX verweigert.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 01.02.2023 wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 11.01.2023 bis 21.02.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme als Mitarbeiterin Service beim Dienstgeber römisch 40 verweigert.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 mit näherer Begründung abgewiesen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2023 wurde im Spruchpunkt A) gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.394,40 ausgesprochen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.02.2023 die Leistung vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 vorläufig zur Auszahlung gebracht wurde. Durch die nunmehr rechtkräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung in der angeführten Höhe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.2. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2023 wurde im Spruchpunkt A) gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.394,40 ausgesprochen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.02.2023 die Leistung vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 vorläufig zur Auszahlung gebracht wurde. Durch die nunmehr rechtkräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung in der angeführten Höhe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
3. Mit E-Mail vom 04.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: „Hallo, Meine Versicherungsnummer lautet XXXX . Und zwar würde mir gesagt ich solle eine Beschwerde schreiben wegen der Rückzahlung was ich von euch bekommen habe nur das Problem ist das ich seit monaten kein geld von euch erhalten habe das ich selbst momentan in not bin und das geld was mir im Februar zugeschickt worden ist das ich es zurück zahlen soll bitte helfen sie mir dabei weil ich kann mir selbst nicht mehr weiterhelfen. Hab schon selbstmord gedanken. Bitte klären sie das und das ich weiterhin mein geld bekomme Danke im vorraus MfG XXXX “3. Mit E-Mail vom 04.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: „Hallo, Meine Versicherungsnummer lautet römisch 40 . Und zwar würde mir gesagt ich solle eine Beschwerde schreiben wegen der Rückzahlung was ich von euch bekommen habe nur das Problem ist das ich seit monaten kein geld von euch erhalten habe das ich selbst momentan in not bin und das geld was mir im Februar zugeschickt worden ist das ich es zurück zahlen soll bitte helfen sie mir dabei weil ich kann mir selbst nicht mehr weiterhelfen. Hab schon selbstmord gedanken. Bitte klären sie das und das ich weiterhin mein geld bekomme Danke im vorraus MfG römisch 40 “
4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.08.2023, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass das E-Mail vom 04.07.2023 wegen des Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie des Fehlens eines Begehrens im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG offenkundige Mängel aufweise. Der Beschwerdeführerin wurde zur Behebung dieser Mängel eine Frist von zwei Wochen gewährt. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. § 17 VwGVg iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.08.2023, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass das E-Mail vom 04.07.2023 wegen des Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie des Fehlens eines Begehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG offenkundige Mängel aufweise. Der Beschwerdeführerin wurde zur Behebung dieser Mängel eine Frist von zwei Wochen gewährt. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. Paragraph 17, VwGVg in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
5. Eine Verbesserung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das E-Mail vom 04.07.2023 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren. Das E-Mail vom 04.07.2023 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2023 einen Mängelbehebungsauftrag.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere den Eingaben der Einschreiterin und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten:
"Anbringen
§ 13. [...]Paragraph 13, [...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt enthält die vorliegende E-Mail vom 04.07.2023 weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Begehren. Zur Behebung dieser Mängel wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2023 aufgefordert.
Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen und die dem E-Mail vom 04.07.2023 anhaftenden Mängel wurden damit nicht behoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2276224.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023