Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
AVG §73Spruch
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W183 2229499-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 12.08.2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 12.08.2013 zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird das Zollamt Österreich gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:In Erledigung der Beschwerde wird das Zollamt Österreich gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:
„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 GehG 1956 neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge.
2. Mit Bescheid vom 17.09.2015 wies das Zollamt Wien (nunmehr Zollamt Österreich) den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl. W188 2116642-1/3E, statt und hob diesen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. 3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl. W188 2116642-1/3E, statt und hob diesen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
4. Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2020 einlangte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 10.12.2021, W259 2229499-1/2Z, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 06.02.2023).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 12.08.2013 die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 wurde festgehalten, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden.
1.3. Die belangte Behörde traf in der Folge keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers.
1.4. Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 festgehalten, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die belangte Behörde traf aber keine inhaltliche Entscheidung und setzte das Verfahren auch nicht mit Bescheid aus. Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 74). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 20.01.2020 bereits abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 festgehalten, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die belangte Behörde traf aber keine inhaltliche Entscheidung und setzte das Verfahren auch nicht mit Bescheid aus. Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 74). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 20.01.2020 bereits abgelaufen.
Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, setzte die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.
Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist.
Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Da der EuGH am 20.04.2023, C-650/21, über das ihm vom VwGH vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, ist das bisher ausgesetzte Verfahren nun fortzusetzen.
3.3. Zur Nachholung des versäumten Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.
Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).
Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet vergleiche VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).
Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.
3.4. Zur festgelegten Rechtsanschauung
In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen.In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ergangen.
§ 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.Gemäß Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Gemäß § 169g Abs. 4 leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zu entnehmen, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die in jenem Urteil festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat (EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 66).
Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).
Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 57).Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 57).
Im vorliegenden Fall sind jedoch „sonstige Zeiten“, die nur zur Hälfte anzurechnen sind, verfahrensgegenständlich.
Diesbezüglich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, entschieden wurde, Bezug genommen wird – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – zu berücksichtigen:
Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG); der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).
Dass der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht.Dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht.
Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).
Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48).Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48).
Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).
3.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die belangte Behörde hat zunächst gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG 1956 zu ermitteln. Der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.Die belangte Behörde hat zunächst gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG 1956 zu ermitteln. Der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.
Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG 1956 um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG 1956 um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
3.6. Sollte sich aufgrund dieser Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers verbessert, würde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner Einstufung ergebenden Bezüge gebühren.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben.Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersdiskriminierung Auftrag an die belangte Behörde Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2229499.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023