TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W170 2274234-1

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §22
ZDG §23c
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 22 gültig von 15.08.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  6. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23c gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  7. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Spruch


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W170 2274234-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Aflenzer, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2023, Zl. 499691/44/ZD/0523, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Aflenzer, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2023, Zl. 499691/44/ZD/0523, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 20.04.2020 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 18.02.2020 festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag mit Bescheid vom 20.05.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens 31.10.2021 aufgeschoben. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 20.04.2020 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 18.02.2020 festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag mit Bescheid vom 20.05.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens 31.10.2021 aufgeschoben.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 01.12.2021, Zl. 499691/22/ZD/1221, für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2022 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid vom 14.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Mit Bescheid vom 05.12.2022, Zl. 499691/15/ZD/1222, wurde er für den Zeitraum 01.04.2023 bis 23.12.2023 (Dienstantritt 03.04.2023), erneut einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

1.3. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.05.2023, 499691/44/ZD/0523, wurde der Zuweisungsbescheid vom 05.12.2022 durch die Behörde gemäß § 22 Abs. 1a ZDG behoben, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst weder am 03.04.2023 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt antrat. 1.3. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.05.2023, 499691/44/ZD/0523, wurde der Zuweisungsbescheid vom 05.12.2022 durch die Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst weder am 03.04.2023 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt antrat.

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, der Beschwerdeführer sei dem Dienst entgegen der Feststellungen im Bescheid nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.03.2023 seinen Antritt entschuldigt und mitgeteilt, dass er dienstunfähig sei. Auch seine Mutter und der Beschwerdeführer selbst hätten sich entschuldigt.

1.5. Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst bei der Einrichtung, zu der er mit Bescheid vom 05.12.2022 zugewiesen wurde weder am 03.04.2023 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesen Zeitpunkt an.

Mit an die Einrichtung gerichteten Schreiben vom 20.03.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser an einer mittelgradigen Depression mit Selbstmordgedanken leide und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Zivildienst auszuüben, eine Gesundung erscheine nicht absehbar und dauere voraussichtlich einige Monate, jedenfalls länger als 24 Kalendertage. Dem Schreiben war eine psychiatrische Stellungnahme datiert mit 07.03.2023 beigelegt, mit der Diagnose: Anamnestisch mittelschwere depressive Episode, aktuell in nicht ganz vollständiger Remission nach psychiatrischer Behandlung und antidepressiver Medikation 2022. Weiters wurde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntgegeben und um Verständigung ersucht, falls eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangt werde.

Eine Aufforderung durch die Einrichtung, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer und Art der Erkrankung vorzulegen, folgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht antrat stellte die Behörde im Bescheid fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet.

Das an die Einrichtung gerichtete Schreiben vom 20.03.2023 legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor.

Dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, sich einer Untersuchung zu unterziehen oder eine ärztliche Bescheinigung über seine Krankheit vorzulegen, wurde von den Parteien weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 22 Abs. 1 ZDG hat der Zivildienstpflichtige seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZDG hat der Zivildienstpflichtige seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

Gemäß § 22 Abs. 1a ZDG hat die Behörde den Zuweisungsbescheid zu beheben, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründetet Hindernisse abgehalten zu sein. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hat die Behörde den Zuweisungsbescheid zu beheben, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründetet Hindernisse abgehalten zu sein.

Gemäß § 23 Abs. 1 ZDG hat ein Zivildienstleistender, wenn er verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Gemäß § 23 Abs. 2 ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben (Z 1), sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln (Z 2) sowie sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (Z 3).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZDG hat ein Zivildienstleistender, wenn er verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben (Ziffer eins,), sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln (Ziffer 2,) sowie sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (Ziffer 3,).

Gemäß § 23c Abs. 4 ZDG kann der Vorgesetzte bei begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 23 c, Absatz 4, ZDG kann der Vorgesetzte bei begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Im vorliegenden Fall ist es unstrittiger Weise zu keiner Zivildienstleistung des Beschwerdeführers in Folge des Zuweisungsbescheids vom 05.12.2022 gekommen.

Angesichts der durch den Vertreter des Beschwerdeführers der Einrichtung übermittelten Stellungnahme ist jedoch entgegen den Feststellungen im Bescheid der Behörde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Zivildienst unentschuldigt fernblieb.

Der Beschwerdeführer zeigte der Einrichtung an, seinen Dienst wegen Krankheit nicht antreten zu können und legte auch eine ärztliche Stellungnahme bei. Der Einrichtung wäre es freigestanden, bei Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers diesem aufzutragen, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen. Der Beschwerdeführer bat in seinem Schreiben auch um Verständigung falls dies von der Einrichtung gewünscht werde.

Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer nunmehr nicht angelastet werden seinen Dienst unentschuldigt nicht angetreten zu haben und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Bescheidbehebung Dienstantritt Dienstfähigkeit Gesundheitszustand Krankheit ordentlicher Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2274234.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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