TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W170 2260905-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §73
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch



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W170 2260905-2/12E
W170 2260905-3/12E
W170 2260905-2/12E, W170 2260905-3/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX (bisher: XXXX ), geb. XXXX (bisher: XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.10.2021, Zl. 1288149805-211626056 und hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz des XXXX (bisher: XXXX ), geb. XXXX (bisher: XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 29.10.2021, ZI. 1288149805-211626056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des römisch 40 (bisher: römisch 40 ), geb. römisch 40 (bisher: römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.10.2021, Zl. 1288149805-211626056 und hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz des römisch 40 (bisher: römisch 40 ), geb. römisch 40 (bisher: römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 29.10.2021, ZI. 1288149805-211626056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       I. Der Beschwerde des XXXX gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.10.2021 wird stattgegeben.A) römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.10.2021 wird stattgegeben.

II. Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2260905.2.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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