TE Bvwg Beschluss 2023/9/18 W145 2273113-1

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W145 2273113-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 09.01.2023, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 wird wegen Unzuständigkeit behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 wird wegen Unzuständigkeit behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 12.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab sofort. 1. Mit Antrag vom 12.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab sofort.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 09.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter abgelehnt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 09.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten und somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten und somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.01.2023 Beschwerde und führte darin an, dass sie nachdem dies in den Medien beworben wurde, einen Antrag auf Angehörigenbonus gestellt habe. Sie sei verwundert, dass er abgelehnt worden sei, und ersuchte um nochmalige Überprüfung des Antrags.

4. Nach telefonischer Rückfrage der PVA gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.05.2023 bekannt, dass sie die Selbstversicherung ab dem 01.09.2021 beantrage.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 sprach die PVA aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.09.2021 anerkannt werde und mit 31.12.2022 ende. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 sprach die PVA aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.09.2021 anerkannt werde und mit 31.12.2022 ende.

Begründend wird angeführt, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie führte darin an, dass sie gegen den Bescheid für die Zeit ab 01.01.2023 Einspruch erhebe. Da sie ihre Mutter pflege und somit einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft leiste, erhebe sie Anspruch auf die Selbstversicherung.

7. Die PVA legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG vor. In der angeschlossenen Stellungnahme wird der Verfahrensgang dargestellt und festgehalten, dass auf Grund der Gesetzesänderung ab 01.01.2023 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung für die Pflege der nahen Angehörigen wegen ihres Bezugs einer Alterspension mit 31.12.2022 ende.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 12.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin XXXX , SVNR XXXX , die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter XXXX , SVNR XXXX .1.1. Mit Antrag vom 12.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter römisch 40 , SVNR römisch 40 .

Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 09.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter abgelehnt.Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 09.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.01.2023 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 sprach die PVA aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.09.2021 anerkannt wird und mit 31.12.2022 endet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023 sprach die PVA aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.09.2021 anerkannt wird und mit 31.12.2022 endet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

1.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt im selben Haus wie die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ihre Mutter bezieht jedenfalls seit 01.01.2021 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2021 eine Alterspension gemäß § 4 APG. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2021 eine Alterspension gemäß Paragraph 4, APG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren bei der belangten Behörde (1.1) und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs nach § 18b (1.2) ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde.Die Feststellungen zum Verfahren bei der belangten Behörde (1.1) und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs nach Paragraph 18 b, (1.2) ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid am 16.01.2023 erhoben wurde, war die zweimonatige First zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 05.05.2023 bereits abgelaufen.

Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080).

Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zu beheben.Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zu beheben.

Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde teilweise stattgab, erfolgte somit aus formalen Gründen. Es erfolgt dadurch keine Entscheidung über die inhaltliche Richtigkeit der darin getroffenen Entscheidung der PVA.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

3.1. Zum Prüfungsumfang

In ihrem Vorlageantrag wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrags betreffend den Zeitraum ab 01.01.2023.

In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, hat sich der VwGH ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung und der damit einhergehenden Frage nach dem Entscheidungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auseinandergesetzt.

Demnach bleibt auch im Fall einer ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Demnach bleibt auch im Fall einer ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

In dem Erkenntnis des VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052, wird angeführt, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht im Falle eines gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten zulässigen Vorlageantrages zu entscheiden hat, dennoch die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Die Beschwerdevorentscheidung kann daher in dem Sinne als „Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung eines Vorlageantragstellers“ verstanden werden, als nur sie aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren liegt insofern eine besondere Konstellation vor, da unstrittig feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Eine bloß teilweise Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung in dem Sinne, dass der andere (beschwerdestattgebende) Teil in Rechtskraft erwächst, kommt damit nicht in Betracht. Die Beschwerdevorentscheidung war zur Gänze aufzuheben.

Zudem richtet sich der Vorlageantrag (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Einschränkung eines Vorlageantrags ist damit nicht denkbar. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Zudem richtet sich der Vorlageantrag (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Einschränkung eines Vorlageantrags ist damit nicht denkbar. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde in alle Richtungen zu prüfen (zum Nichtvorliegen eines Verbots der „reformatio in peius“ und zum Amtswegigkeitsprinzip s. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mwN). Der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde in alle Richtungen zu prüfen (zum Nichtvorliegen eines Verbots der „reformatio in peius“ und zum Amtswegigkeitsprinzip s. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mwN).

3.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lautet auszugsweise:

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
[...]
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat., [...]

§ 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet auszugsweise:

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

[...]

§ 780 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 780, ASVG lautet auszugsweise:

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; 1. mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,;

[...]

3.3. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

3.3.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland)3.3.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland)

Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.Nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind den Materialien vergleiche SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.

Die Beschwerdeführerin ist damit als Tochter Angehörige im Sinne des § 18b ASVG. Die Beschwerdeführerin ist damit als Tochter Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG.

Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und pflegt ihre Mutter in häuslicher Umgebung.

Die Mutter bezieht seit 01.01.2021 Pflegegeld der Stufe 5.

Damit liegen die allgemeinen Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig vor.

3.3.2. Der explizite Ausschluss bestimmter Zeiten nach § 18b Abs. 1a ASVG 3.3.2. Der explizite Ausschluss bestimmter Zeiten nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG

Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG sind bestimmte Zeiten von der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG sind bestimmte Zeiten von der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen.

Während in § 18b Abs. 1a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lediglich die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen war, sind mit der Novelle durch BGBl. I Nr. 217/2022 (Inkrafttreten mit 01.01.2023) weitere Ausschlusstatbestände in § 18b Abs. 1a ASVG ergänzt worden. Nunmehr ist in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG explizit normiert, dass die Selbstversicherung auch für die Zeit ausgeschlossen ist, in der der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Während in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lediglich die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen war, sind mit der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (Inkrafttreten mit 01.01.2023) weitere Ausschlusstatbestände in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ergänzt worden. Nunmehr ist in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG explizit normiert, dass die Selbstversicherung auch für die Zeit ausgeschlossen ist, in der der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

3.3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage

§ 18b Abs. 1a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 trat gemäß § 780 ASVG mit 01. Jänner 2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, trat gemäß Paragraph 780, ASVG mit 01. Jänner 2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen.

Da der Antrag der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 gestellt wurde und zudem auch der beantragte Zeitraum in das Jahr 2022 zurückreicht, ist zu prüfen, ob bzw. für welche Zeiträume jeweils die Rechtslage vor dem 01.01.2023 bzw. die Rechtslage ab dem 01.01.2023 anzuwenden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346). (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098) Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346). vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098)

Im Sinne dieser Judikatur ist daher § 18b ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Im Sinne dieser Judikatur ist daher Paragraph 18 b, ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.

Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist daher jedenfalls die aktuelle Rechtslage in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden und damit auch die Regelung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG, wonach für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG ausgeschlossen ist. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist daher jedenfalls die aktuelle Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden und damit auch die Regelung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG, wonach für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen ist.

Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.09.2021 eine Alterspension nach dem APG bezieht, besteht ab dem 01.01.2023 für sie kein Anspruch auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG aufgrund der Pflege ihrer Mutter. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.09.2021 eine Alterspension nach dem APG bezieht, besteht ab dem 01.01.2023 für sie kein Anspruch auf Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG aufgrund der Pflege ihrer Mutter.

Für den davorliegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (bis 31.12.2022) ist die Berechtigung zur Selbstversicherung für die Pflege ihrer Mutter aufgrund der bis 31.12.2022 in Kraft gestandenen Rechtslage zu prüfen.

3.3.4. Zur Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18b ASVG bei gleichzeitigem Bezug einer Pensionsleistung 3.3.4. Zur Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bei gleichzeitigem Bezug einer Pensionsleistung

Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004, aus, dass in den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd § 18a Abs. 1 und § 18b Abs. 1 ASVG der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege nicht gilt. Der Ausschluss bei den Versicherungen nach § 16a ASVG und § 17 ASVG beruht auf jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder § 18b ASVG noch – nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG – § 18a ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat.Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004, aus, dass in den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd Paragraph 18 a, Absatz eins und Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege nicht gilt. Der Ausschluss bei den Versicherungen nach Paragraph 16 a, ASVG und Paragraph 17, ASVG beruht auf jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder Paragraph 18 b, ASVG noch – nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG – Paragraph 18 a, ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat.

Hier bezog sich der VwGH wiederum auf das Nichtbestehen eines ausdrücklichen Ausschlusses nach dem Gesetzeswortlaut und bejahte damit die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG bei Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.Hier bezog sich der VwGH wiederum auf das Nichtbestehen eines ausdrücklichen Ausschlusses nach dem Gesetzeswortlaut und bejahte damit die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bei Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

3.3.5. Zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin

Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG – im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

3.3.6. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit wegen gravierenden Ermittlungslücken betreffend die Voraussetzung der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige Ermittlungslücken vor.

Weder der bekämpfte Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung enthalten Feststellungen dazu, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde. Es wird weder ein nach dem Bundespflegegeldgesetz ermittelnde Pflegeaufwand in Stunden bezeichnet, noch werden Feststellungen zu den einzelnen Pflegeleistungen getroffen. Die Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar. Auch aus dem übermittelten Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die balngte Behörde zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft bereits Ermittlungen getätigt hätte. Es ist weder ein von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Fragebogen zu den von ihr zu erbringenden Pflegeleistungen aktenkundig, noch stützte sich die Behörde auf ein – allenfalls im Rahmen des Verfahrens zum Pflegegeld der Mutter eingeholtes – Gutachten. Diese Begründungs- und Ermittlungsmängel würden dazu führen, dass sämtliche Ermittlungen dazu erstmals vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden müssten. Im Ergebnis wird auf diesem Wege die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gänzlich auf die Ebene des Bundesverwaltungsgerichts verschoben.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin verübten Pflegeleistungen im Zeitraum bis 31.12.2022 zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die belangte Behörde an die in diesem Beschluss ausgesprochene Rechtsansicht des BVwG gebunden, wonach ab diesem Zeitpunkt § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden ist und daher gem. § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG ausgeschlossen ist, da für die Beschwerdeführerin ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin verübten Pflegeleistungen im Zeitraum bis 31.12.2022 zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die belangte Behörde an die in diesem Beschluss ausgesprochene Rechtsansicht des BVwG gebunden, wonach ab diesem Zeitpunkt Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden ist und daher gem. Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen ist, da für die Beschwerdeführerin ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die zeitraumbezogene Anwendung der jeweiligen Rechtslage bei Fragen der Versicherungspflicht bzw. -berechtigung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.3.3.). Das Nichtvorliegen eines Ausschlusses für Zeiten des Bezugs einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung basiert auch auf der Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.3.4.). Auch die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides aufgrund gravierender Ermittlungslücken erfolgte in Anwendung der diesbezüglichen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.3.6.).

Schlagworte

Alterspension Arbeitskraft Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht Fristablauf Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pensionsversicherung Pflege Rechtslage Selbstversicherung Unzuständigkeit Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2273113.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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