TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W116 2273012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W116 2273012-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.05.2023, Zl. 541872/17/ZD/0523, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.05.2023, Zl. 541872/17/ZD/0523, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 ZDG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2024 gewährt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2024 gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 08.03.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.02.2023 fest. 1. Mit Bescheid vom 08.03.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.02.2023 fest.

2.       Mit E-Mail vom 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, ohne jedoch nähere Angaben zu seiner Ausbildung zu machen oder diese durch Ausbildungsbestätigungen zu belegen.

3.       Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen aktuellen Ausbildungsnachweis zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung in Kopie (bei Besuch einer berufsbegleitenden Ausbildung/Abendschulform) sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt und die ihm gesetzte Frist ist ergebnislos abgelaufen. 3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen aktuellen Ausbildungsnachweis zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung in Kopie (bei Besuch einer berufsbegleitenden Ausbildung/Abendschulform) sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt und die ihm gesetzte Frist ist ergebnislos abgelaufen.

4.       Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes keine Beweismittel beigelegt gewesen seien. Auch die ihm mit Schreiben der Behörde vom 28.04.2023 gesetzte Frist sei ergebnislos abgelaufen, ohne dass es seitens des Beschwerdeführers zur Vorlage von Beweismitteln gekommen wäre. Er habe daher trotz Aufforderung nicht binnen der mit o.a. Schreiben gesetzten Frist nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermögliche jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen. Da er nach dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes keine Beweismittel beigelegt gewesen seien. Auch die ihm mit Schreiben der Behörde vom 28.04.2023 gesetzte Frist sei ergebnislos abgelaufen, ohne dass es seitens des Beschwerdeführers zur Vorlage von Beweismitteln gekommen wäre. Er habe daher trotz Aufforderung nicht binnen der mit o.a. Schreiben gesetzten Frist nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Die Bestimmung des Paragraph 14, ZDG ermögliche jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen. Da er nach dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail am 30.05.2023 Beschwerde, welche er an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und Cc. an die belangte Behörde sendete. Er befinde sich noch in einer Ausbildung und könnte den Zivildienst deshalb nicht antreten. Zur Untermauerung wurde eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers von der Programmdirektion der XXXX vom 25.01.2023 über eine Lehre mit Reifeprüfung übermittelt. Dabei wurde u.a. bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung in Mathematik am 12.01.2022 positiv absolviert habe. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail am 30.05.2023 Beschwerde, welche er an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und Cc. an die belangte Behörde sendete. Er befinde sich noch in einer Ausbildung und könnte den Zivildienst deshalb nicht antreten. Zur Untermauerung wurde eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers von der Programmdirektion der römisch 40 vom 25.01.2023 über eine Lehre mit Reifeprüfung übermittelt. Dabei wurde u.a. bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung in Mathematik am 12.01.2022 positiv absolviert habe.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG auf Gefahr des Einschreiters zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. 6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auf Gefahr des Einschreiters zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

7.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 samt bezugshabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 17.03.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 17.03.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt fest.

Der Beschwerdeführer steht bereits seit 2020 in einer nach wie vor laufenden Ausbildung zur Berufsmatura. Ab 01.04.2020 absolvierte er das Basismodul Mathematik Nr. 309207 von „ XXXX “ und konnte die Teilprüfung in Mathematik am 12.01.2022 positiv ablegen (vgl. Teilnahmebestätigung der Programmdirektion der XXXX vom 25.01.2023). Von 06.05.2020 bis 27.05.2020 absolvierte er das Basismodul Deutsch, vom 16.02.2022 bis 25.01.2023 das Hauptmodul Deutsch. Seit 15. 02.2023 besucht er bis 24.01.2024 das Hauptmodul Englisch, ein Antritt zur Teilprüfung Englisch ist im Jänner 2024 vorgesehen. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers am konkreten Ausbildungsprogramm ist laut den Teilnahmebedingungen bis 09.09.2025 möglich. Vom Beschwerdeführer selbst wurde ein Abschluss seiner Ausbildung mit Juni 2024 in Aussicht gestellt (vgl. Antrag auf Aufschub vom 27.04.2023). Der Beschwerdeführer steht bereits seit 2020 in einer nach wie vor laufenden Ausbildung zur Berufsmatura. Ab 01.04.2020 absolvierte er das Basismodul Mathematik Nr. 309207 von „ römisch 40 “ und konnte die Teilprüfung in Mathematik am 12.01.2022 positiv ablegen vergleiche Teilnahmebestätigung der Programmdirektion der römisch 40 vom 25.01.2023). Von 06.05.2020 bis 27.05.2020 absolvierte er das Basismodul Deutsch, vom 16.02.2022 bis 25.01.2023 das Hauptmodul Deutsch. Seit 15. 02.2023 besucht er bis 24.01.2024 das Hauptmodul Englisch, ein Antritt zur Teilprüfung Englisch ist im Jänner 2024 vorgesehen. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers am konkreten Ausbildungsprogramm ist laut den Teilnahmebedingungen bis 09.09.2025 möglich. Vom Beschwerdeführer selbst wurde ein Abschluss seiner Ausbildung mit Juni 2024 in Aussicht gestellt vergleiche Antrag auf Aufschub vom 27.04.2023).

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt und den darin befindlichen Bescheiden und Einbringen und sind soweit unstrittig.

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde eine Schulbesuchs- bzw. Teilnahmebestätigung „Lehre mit Reifeprüfung“ vor, aus der hervorgeht, dass er bereits seit 01.04.2020 in der Ausbildung zur Berufsmatura steht. Auch eine Nachschau auf der Schulwebsite ergab, dass die Berufsreifeprüfung aus vier Teilprüfungen besteht, welche neben Mathematik, Deutsch und Englisch auch einen Fachbereich umfassen. Dass der Beschwerdeführer plant, seine aktuelle Schulausbildung bzw. die Berufsreifeprüfung im Juni 2024 abzuschließen, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen als auch aus der vorgelegten und unbedenklichen Bestätigung der Schule.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

„Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

2.       Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 17.03.2022 für tauglich befunden. Der in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannte Zeitpunkt ist daher der 01.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – bereits mit seiner Ausbildung begonnen. Dies ergab sich jedoch erst aus der mit der Beschwerde vorgelegten und daher der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannten Teilnahmebestätigung vom 25.01.2023. Der Antrag war deshalb nach § 14 Abs. 1 ZDG (und nicht nach § 14 Abs. 2 ZDG) zu bewerten und dem Beschwerdeführer der Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Juni 2024 zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 17.03.2022 für tauglich befunden. Der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannte Zeitpunkt ist daher der 01.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – bereits mit seiner Ausbildung begonnen. Dies ergab sich jedoch erst aus der mit der Beschwerde vorgelegten und daher der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannten Teilnahmebestätigung vom 25.01.2023. Der Antrag war deshalb nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG (und nicht nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG) zu bewerten und dem Beschwerdeführer der Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Juni 2024 zu gewähren.

3.       Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 Abs. 1 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf.

Schlagworte

Antrittsaufschub Ausbildung Berufsreifeprüfung ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung Zeitpunkt Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2273012.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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