TE Bvwg Beschluss 2023/9/19 W227 2257215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

AVG §58
B-VG Art133 Abs4
UG §78
UG §79
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


,

W227 2257215-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 28. März 2022, Zl. B/0522/02/22:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 28. März 2022, Zl. B/0522/02/22:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 23. März 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Anerkennungsantrag.

2. Mit dem hier bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) statt und sprach aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Studiums „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierten Prüfungen als gleichwertig für sein Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (nach dem Studienplan 2019) an der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt würden, wobei die belangte Behörde im Spruch (nur) die Prüfungen im Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ anführte und zu jeder anerkannten Prüfung eine (positive) Note in Klammer anfügte. 2. Mit dem hier bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz (UG) statt und sprach aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Studiums „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierten Prüfungen als gleichwertig für sein Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (nach dem Studienplan 2019) an der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt würden, wobei die belangte Behörde im Spruch (nur) die Prüfungen im Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ anführte und zu jeder anerkannten Prüfung eine (positive) Note in Klammer anfügte.

In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine solche gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle. In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine solche gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfalle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Bei der Anerkennung der Prüfungen „Spezielle Betriebswirtschaftslehre – Marketing“ und „Spezielle Betriebswirtschaftslehre – Service und Digital Marketing“ habe die belangte Behörde „eigenmächtig“ eine andere Auswahl seiner bereits abgelegten Prüfungen für die Anrechnung – entgegen seines Antrages – vorgenommen. Die abgeänderte Kursauswahl der anzurechnenden Prüfungen belaste ihn insofern, als eine „schlechtere“ Note in seinem Zeugnis aufscheine und dies seine Chancen für weiterführende Studien an anderen Universitäten bezüglich seines Notendurchschnittes und auch seine Chancen am Arbeitsmarkt „schmälern“ würde. Darüber hinaus „brauche“ er „die fälschlich zugeordneten Prüfungen noch an anderer Stelle im Studium“.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die §§ 78 und 79 UG lauten auszugsweise:3.1.1. Die Paragraphen 78 und 79 UG lauten auszugsweise:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
1.         keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2.         sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a)         einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b)         einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c)         einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
Paragraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:, a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;, b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;, c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
1.         wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2.         künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
3.         einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:, 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;, 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;, 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
1.         Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
2.         Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
3.         Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4.         Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5.         Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6.         Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7.         Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8.         Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9.         Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:, 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium., 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen., 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen., 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden., 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen., 6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig., 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt., 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist., 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
1.         im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2.         vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3.         vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4.         vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5.         vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie, 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,, 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,, 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder, 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79, (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

§ 58 AVG lautet: Paragraph 58, AVG lautet:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 01.02.2023, 2022/09/0139, jeweils m.w.H.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 01.02.2023, 2022/09/0139, jeweils m.w.H.).

Daraus folgt, dass eine Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann, weil beispielsweise dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde. Ein Antragsteller kann nur durch die (zumindest teilweise) Verweigerung des Antrags in seinen Rechten verletzt sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 61 [Stand 1.7.2007, rdb.at] mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Daraus folgt, dass eine Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann, weil beispielsweise dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde. Ein Antragsteller kann nur durch die (zumindest teilweise) Verweigerung des Antrags in seinen Rechten verletzt sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 61 [Stand 1.7.2007, rdb.at] mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der eindeutigen Beschwerdeausführungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Anerkennung der Prüfungen „Spezielle Betriebswirtschaftslehre – Marketing“ und „Spezielle Betriebswirtschaftslehre – Service und Digital Marketing“. Die Anerkennung der anderen Prüfungen zog der Beschwerdeführer explizit nicht in Beschwerde.

Der Beschwerdeführer fühlt sich insofern in seinen Rechten verletzt, als ihm seiner Ansicht nach für die in Beschwerde gezogenen anerkannten Prüfungen eine bessere Note zustehe, als im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt sei. Auch habe die belangte Behörde die „falschen“ abgelegten Prüfungen für die Anerkennung seiner nun beantragten Prüfungen herangezogen.

Damit irrt der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen:

Die Beurteilung des Studienerfolges steht nicht in einem Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach § 78 UG, sondern ist in den §§ 72, 77 und 79 UG gesondert geregelt. So gilt einerseits die Anerkennung einer Prüfung als „positive“ Beurteilung (vgl. § 78 Abs. 4 Z 7 UG). Andererseits ist gemäß § 79 Abs. 1 UG eine Beschwerde gegen die (positive) Beurteilung einer Prüfung nicht zulässig. Vielmehr sieht das Studienrecht eine Berechtigung Studierender vor, positiv beurteilte Prüfungen einmal wiederholen zu dürfen (vgl. § 77 Abs. 1 UG). Die Beurteilung des Studienerfolges steht nicht in einem Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach Paragraph 78, UG, sondern ist in den Paragraphen 72, 77 und 79 UG gesondert geregelt. So gilt einerseits die Anerkennung einer Prüfung als „positive“ Beurteilung vergleiche Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 7, UG). Andererseits ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Beschwerde gegen die (positive) Beurteilung einer Prüfung nicht zulässig. Vielmehr sieht das Studienrecht eine Berechtigung Studierender vor, positiv beurteilte Prüfungen einmal wiederholen zu dürfen vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, UG).

Folglich kann der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach § 78 UG keinen Anspruch auf „Verleihung“ einer bestimmten Note haben. Folglich kann der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Paragraph 78, UG keinen Anspruch auf „Verleihung“ einer bestimmten Note haben.

Dem Beschwerdevorbringen, die „falschen“ abgelegten Prüfungen seien angerechnet worden, weil er diese noch zu einem anderen Zeitpunkt seines Studiums benötige, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides (nur dieser kann in Rechtskraft erwachsen, vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 1 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), in welchem die in der Vergangenheit abgelegten Prüfungen nicht angeführt sind, und dem Verweis auf § 58 Abs. 2 AVG, nicht belastet sein kann. Dem Beschwerdevorbringen, die „falschen“ abgelegten Prüfungen seien angerechnet worden, weil er diese noch zu einem anderen Zeitpunkt seines Studiums benötige, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides (nur dieser kann in Rechtskraft erwachsen, vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 1 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), in welchem die in der Vergangenheit abgelegten Prüfungen nicht angeführt sind, und dem Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG, nicht belastet sein kann.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde – wie oben unter Punkt 3.1.2. dargelegt – mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, weil die belangte Behörde dem Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2022 gemäß § 78 UG vollinhaltlich stattgab. Zusammengefasst ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde – wie oben unter Punkt 3.1.2. dargelegt – mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, weil die belangte Behörde dem Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2022 gemäß Paragraph 78, UG vollinhaltlich stattgab.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, gewähren, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, gewähren, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2257215.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten