Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
AVG §38Spruch
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W113 2277923-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22206416010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22206416010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 13 Kühe und 10 sonstige Rinder auf eine Alm auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
2. Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Abtriebs für alle Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgt sei: Abtriebsdatum 17.09.2022, Meldung am 04.10.2022.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.756,80. Eine gekoppelte Stützung wurde lediglich in der Höhe von EUR 710,50 gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 979,60 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z 4 RKZ-VO 2021). Es könne somit für diese Tiere eine Gekoppelte Stützung nicht gewährt werden.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.756,80. Eine gekoppelte Stützung wurde lediglich in der Höhe von EUR 710,50 gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 979,60 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021). Es könne somit für diese Tiere eine Gekoppelte Stützung nicht gewährt werden.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:
„Es wurden die Meldungen der Tiere beim Auf- und Abtrieb größtenteils korrekt und zeitgerecht vom Almverantwortlichen durchgeführt. Dies ist auch in der Meldeliste aller aufgelisteten Tiere ersichtlich und nachvollziehbar. Der Hauptabtrieb der Tiere hat am 17.09.2022 stattgefunden. Das Abtriebsdatum der Tiere wurde dann vom Almbewirtschafter am 22.09.2022 innerhalb der 14 tägigen Meldefrist bestätigt und gemeldet.
Leider ist hier bei der Meldung der gesamten Tiere ein Fehler passiert. da es sehr viele Tier sind, hat es hier eien mehrsietige Auflisteung der Tiere gegeben. Auf einer Seite können gleichzeitig nur 30 Tiere abgemeldet bzw. bestätigt werden. Es wurde das Abtriebsdatum 17.09.2022 für alle betroffenen Tiere gesetzt. Es wurde vom Almbewirtschafter guten Glaubens das Abtriebsdatum 17.09.2022 für ALLE Tiere gesetzt und zeigerecht am 22.09.2022 versendet. Leider hätte man auch die weiteren Seiten (mehr als 30 Stück) aufgrund der mehrseitigen Auflistung aufblättern müssen und jede Seite eigens versenden müssen. der Almbewirtschafter war der Meinung, dass er für alle Tiere die Versendung vorgenommen wurde.
Der Almbwirtschafter hat das Meldewesen sehr ernst genommen und auch beim Auftrieb alle Tiere korrekt und zeitgerecht gemeldet. Auch der Abtrieb einzelner Tiere bereits im August und anfangs September 2022 wurden zeitgerecht durchgeführt. Nur bei der Meldung des Hauptabtriebes vom 17.09.2022 wurde nur 1 Seite bestätigt, obwohl mehrere Seiten zu bestätigen gewesen wären. Dies war keine Absicht bzw. im guten Glauben war man der Meinung, dass alle Tiere abgemeldet wurden.
Natürlich kann der betroffenen Auftreiber auf die Abmeldung der Tiere keinen Einfluss nehmen und ist somit schuldlos. Wir bitten um Nachzahlung der betroffenen Prämie.
Ich stelle folgende Beschwerdeanträge:
Wir bitten um Berücksichtigung der oben angeführten Ausführungen. Der Wille zur Durchführung der korrekten Meldungen innerhalb der 14 tägigen Frist war vom Almbewirtschafter gegeben und wurde auch erfüllt. Aufgrund der mehrseitigen Auflistung der Tiere ist eben der Fehler passiert.
Wir bitten um Nachsicht sowie um Nachzahlung der fehlenden gekoppelten Stützung bei den Direktzahlungen 2022, da dem Auftreiber keine Schuld zum entstandenen Meldeverzug trifft.“
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:
„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr. 174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch zwei Nr. 174 aus 2021, in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429 aus 2016, Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2035, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.
Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).
Es wurde für 13 Kühe und 10 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für alle Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 17.09.2022, die Meldung erfolgte am 04.10.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen.
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 13 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 10 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 13 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 10 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 13 Kühe und 10 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Alle Rinder wurden auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 03.06.2022 und wurde am 07.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 10.09.2022 angegeben. Die Rinder wurden aber erst am 17.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 23 Rinder erst am 04.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.Alle Rinder wurden auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 03.06.2022 und wurde am 07.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 10.09.2022 angegeben. Die Rinder wurden aber erst am 17.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 23 Rinder erst am 04.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.
Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 13 Kühe und 10 sonstige Rinder auf eine Alm auf.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für alle 23 Rinder, die am 17.09.2022 von der Alm XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 04.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für alle 23 Rinder, die am 17.09.2022 von der Alm römisch 40 abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 04.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). 2. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.
In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2277923.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023