Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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G304 2277886-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 07.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 07.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Gegen Spruchpunkt III. – VII. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkt römisch drei. – römisch sieben. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 14.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Im angefochtenen Bescheid wurde unter den Feststellungen unter anderem festgehalten, dass der BF getrennt von seinem Sohn und der Kindesmutter lebt, kein gemeinsames Familienleben besteht, und gegen den BF ein Betretungsverbot und ein aufrechtes Verbot der Annäherung an die Kindesmutter seines Sohnes ausgesprochen wurde (AS 154), sowie in der Rechtlichen Beurteilung unter anderem ausgeführt, dass der Kontakt zu seinem Sohn dem BF künftig auch vom Herkunftsstaat aus möglich sein werde, wobei anzumerken sei, dass derzeit kein Kontakt zu Sohn und Kindesmutter bestehe und fraglich sei, ob ein Kontakt – angesichts der Gewaltbereitschaft des BF gegenüber der Kindsmutter – in naher Zukunft im Sinne des Kindeswohls stehe, zumal das Recht auf persönlichen Kontakt eines Kindes zu beiden Elternteilen grundsätzlich zu berücksichtigen sei, die Beimessung dieses Rechts in Anbetracht der erfolgten häuslichen Gewalt im gegenständlichen Fall jedoch enorm gedämpft sei, weshalb es unter diesem Blickwinkel es im gegenständlichen Fall im Sinne des Kindeswohls liege, den Sohn des BF vor einem Verbleib in einem vom Kindesvater ausgehenden gewalttätigen Umfeld zu bewahren (AS 210).
1.3. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF in Österreich einen anerkannten Sohn mit einer mit der Kindesmutter gemeinsamen Obsorge habe, einen großen Teil des Tages mit seiner Partnerin und dem mit ihr gemeinsamen Kind Zeit verbringe, jedoch auch zu den beiden weiteren acht Jahre und zehn Jahre alten Kindern aus der vorherigen Partnerschaft seiner Partnerin guten Kontakt habe (AS 244). Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF zwar geringfügige eheliche Streitigkeiten mit seiner Partnerin gehabt habe, diese jedoch nicht in einer Trennung geendet hätten, sondern das Paar weiterhin zusammen sei, auch die Anzeige und das gegen den BF ausgesprochene Annäherungsverbot nicht zu weiteren rechtlichen Konsequenzen geführt hätten, sondern der BF seither einen Gesinnungswandel erlebt habe, die staatlichen und strafrechtlichen Exekutivorgane die Verhängung eines zweiwöchigen Annäherungs- und Betretungsverbotes für ausreichend befunden hätten, und der BF einen Kurs zur Gewaltprävention absolviert, mit dem Jugendamt Rücksprache gehalten und seit Ablauf der besagten zwei Wochen wieder normalen Kontakt zu seiner Partnerin und den Kindern habe (AS 249).
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Mit Spruchpunkt VI. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)Mit Spruchpunkt römisch sechs. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Diese Aberkennung gilt als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF in Österreich einen anerkannten Sohn mit einer mit der Kindesmutter gemeinsamen Obsorge habe, einen großen Teil des Tages mit seiner Partnerin und dem mit ihr gemeinsamen Kind Zeit verbringe, jedoch auch zu den beiden weiteren acht Jahre und zehn Jahre alten Kindern aus der vorherigen Partnerschaft seiner Partnerin guten Kontakt habe (AS 244). Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF zwar geringfügige eheliche Streitigkeiten mit seiner Partnerin gehabt habe, diese jedoch nicht in einer Trennung geendet hätten, sondern das Paar weiterhin zusammen sei, auch die Anzeige und das gegen den BF ausgesprochene Annäherungsverbot nicht zu weiteren rechtlichen Konsequenzen geführt hätten, sondern der BF seither einen Gesinnungswandel erlebt habe, die staatlichen und strafrechtlichen Exekutivorgane die Verhängung eines zweiwöchigen Annäherungs- und Betretungsverbotes für ausreichend befunden hätten, und der BF einen Kurs zur Gewaltprävention absolviert, mit dem Jugendamt Rücksprache gehalten und seit Ablauf der besagten zwei Wochen wieder normalen Kontakt zu seiner Partnerin und den Kindern habe (AS 249), und die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen erheblichen Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK bzw. in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstelle (AS 252). 3.2. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF in Österreich einen anerkannten Sohn mit einer mit der Kindesmutter gemeinsamen Obsorge habe, einen großen Teil des Tages mit seiner Partnerin und dem mit ihr gemeinsamen Kind Zeit verbringe, jedoch auch zu den beiden weiteren acht Jahre und zehn Jahre alten Kindern aus der vorherigen Partnerschaft seiner Partnerin guten Kontakt habe (AS 244). Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF zwar geringfügige eheliche Streitigkeiten mit seiner Partnerin gehabt habe, diese jedoch nicht in einer Trennung geendet hätten, sondern das Paar weiterhin zusammen sei, auch die Anzeige und das gegen den BF ausgesprochene Annäherungsverbot nicht zu weiteren rechtlichen Konsequenzen geführt hätten, sondern der BF seither einen Gesinnungswandel erlebt habe, die staatlichen und strafrechtlichen Exekutivorgane die Verhängung eines zweiwöchigen Annäherungs- und Betretungsverbotes für ausreichend befunden hätten, und der BF einen Kurs zur Gewaltprävention absolviert, mit dem Jugendamt Rücksprache gehalten und seit Ablauf der besagten zwei Wochen wieder normalen Kontakt zu seiner Partnerin und den Kindern habe (AS 249), und die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen erheblichen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK bzw. in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstelle (AS 252).
Der BF machte mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.Der BF machte mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Artikel 8, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.
Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Es war der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid vom 03.08.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid vom 03.08.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2277886.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023