Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W291 2253933-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Riedler über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Riedler über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 26.02.2023 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde betreffend einen am 10.03.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) reichte die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem anhängigen Beschwerdeverfahren zu 2253933-1 vor dem BVwG nach, wo diese am 10.03.2023 einlangte. Dieses Verfahren wurde als 2253933-2 protokolliert.
Am 07.07.2023 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe im Verfahren 2253933-2 durch die BBU GmbH.
In weiterer Folge wurde eine Verhandlung zu 2253933-1 und 2253933-2 ausgeschrieben.
Auf Nachfrage teilte das BFA am 08.08.2023 mit, dass am 10.03.2022 keine Einvernahme des BF stattgefunden hat.
An der am 23.08.2023 durchgeführten Verhandlung haben der BF, eine Dolmetscherin sowie seine Rechtsvertretung (BBU GmbH) teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung legte die BBU GmbH betreffend 2253933-2 die Vollmacht wieder zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.03.2022 mit Bescheid vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.03.2022 zugestellt.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.03.2022 mit Bescheid vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.03.2022 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingebracht und mit Schreiben des BFA vom 12.04.2022 langte am 14.04.2022 die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. Das Beschwerdeverfahren zu 2253933-1 ist derzeit anhängig.
In der Säumnisbeschwerde vom 26.02.2023 wird eine „KartenNr. XXXX “ genannt. Der Säumnisbeschwerde konnte im Wesentlichen entnommen werden, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, wobei ausschließlich auf die Erstbefragung vom 10.03.2022 verwiesen wird. Unterlagen dazu wurden in der Beschwerdeschrift nicht übermittelt. In der Säumnisbeschwerde vom 26.02.2023 wird eine „KartenNr. römisch 40 “ genannt. Der Säumnisbeschwerde konnte im Wesentlichen entnommen werden, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, wobei ausschließlich auf die Erstbefragung vom 10.03.2022 verwiesen wird. Unterlagen dazu wurden in der Beschwerdeschrift nicht übermittelt.
Auf Nachfrage des Gerichtes teilte das BFA mit, dass am 10.03.2022 keine Einvernahme des BF stattgefunden hat.
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2023 gestaltete sich, wie folgt:
„R: Ihre Erstbefragung war am 01.08.2021 und die niederschriftliche Einvernahme am 07.10.2021. Waren Sie seitdem nochmals beim BFA bezüglich Ihres Asylverfahrens?
BF: Ich hatte ein Interview bei der Polizei und noch ein Interview in Graz. Ich war noch bei der Behörde wegen der Verlängerung des Aufenthaltstitels.
R: Ein weiteres Interview nach dem 07.10.2021 hat nicht mehr stattgefunden?
BF: Nein.“
Das in der Säumnisbeschwerde angeführte Datum der Erstbefragung und somit des Antrages auf internationalen Schutz (10.03.2022) ist aus dem vorgelegten Verfahrensakt (insbesondere auch Fremdenregisterauszug) nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Akten 2253933-1 und 2253933-2 und können als unstrittig angesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn dieser eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28, Anm. 5, mwN). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn dieser eine Prozessvoraussetzung fehlt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28,, Anmerkung 5, mwN).
Dies ist gegenständlich der Fall:
Nach § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (i.) ein Begehren zu enthalten, (ii.) als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und (iii.) ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (i.) ein Begehren zu enthalten, (ii.) als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und (iii.) ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist.
Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG 2005. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG 2005. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate.
Zur „Glaubhaftmachung“ ist in diesem Zusammenhang Folgendes vorauszuschicken:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. zum Ganzen VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn. 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht vergleiche zum Ganzen VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn. 17).
Vor diesem Hintergrund macht der BF mit den Beschwerdeausführungen nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen wäre. Dazu im Einzelnen:
Der Säumnisbeschwerde wurde kein Bescheinigungsmittel, zB die Niederschrift über die Erstbefragung nach dem AsylG mit der Dokumentation des Datums der Antragstellung, beigelegt. Das in der Säumnisbeschwerde angeführte Datum des Antrages auf internationalen Schutz (10.03.2022) ist auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich.
Das bloße Vorbringen, dass eine „Erstbefragung am 10.03.2022“ stattgefunden habe, das aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, oder die Angabe einer Kartennummer reichen für eine „Glaubhaftmachung“ iSd § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG nicht aus. Das bloße Vorbringen, dass eine „Erstbefragung am 10.03.2022“ stattgefunden habe, das aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, oder die Angabe einer Kartennummer reichen für eine „Glaubhaftmachung“ iSd Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG nicht aus.
Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Säumnisbeschwerde – und im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt der in Verbindung mit der angegebenen „Kartennummer“ steht – vorzunehmen ist. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Säumnisbeschwerde – und im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt der in Verbindung mit der angegebenen „Kartennummer“ steht – vorzunehmen ist.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass auch dem Fremdenregister ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.08.2021 nicht entnommen werden konnte. Auch gab, dass BFA an, dass keine Einvernahme am 10.03.2022 erfolgte und konnte auch aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des BF nicht abgeleitet werden, dass dieser am 10.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel Bescheinigungspflicht Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Glaubhaftmachung Nachweismangel Prozessvoraussetzung Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2253933.2.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023