Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W231 2205350-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 56 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2018 wurde dieser Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2018 wurde dieser Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.06.2021, GZ L512 2205350-1/23E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. römisch eins.1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.06.2021, GZ L512 2205350-1/23E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
I.1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 05.08.2022, Zl. E 2680/2021-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In weiterer Folge wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2022, Zl. E 2680/2021-8, abgelehnt und die Beschwerde zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. römisch eins.1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 05.08.2022, Zl. E 2680/2021-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In weiterer Folge wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2022, Zl. E 2680/2021-8, abgelehnt und die Beschwerde zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 29.04.2022 stellte der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.römisch eins.2.1. Am 29.04.2022 stellte der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
I.2.2. Im Rahmen der am 30.062022 vor dem BFA erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung, welche in deutscher Sprache abgehalten wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich über viele Freunde verfüge und als Personenbetreuer arbeite. Mit seiner Beschäftigung verdiene der BF seinen Lebensunterhalt.römisch eins.2.2. Im Rahmen der am 30.062022 vor dem BFA erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung, welche in deutscher Sprache abgehalten wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich über viele Freunde verfüge und als Personenbetreuer arbeite. Mit seiner Beschäftigung verdiene der BF seinen Lebensunterhalt.
I.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.04.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.04.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte die Behörde aus, dass es dem BF möglich und zumutbar sei, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit aufzugreifen und so für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021, GZ L512 2205350-1/23E, mit welchem bereits festgestellt wurde, dass dem BF eine Rückkehr in den Iran möglich und zumutbar sei und er dort in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Ferner führte das BFA aus, dass nicht verkannt werde, dass der BF bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren, jedoch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe oder eine außergewöhnliche Integration hervorgekommen sei. Besonders zu berücksichtigen sei im Fall des BF auch, dass er trotz seines Wissens über seinen illegalen Aufenthalt und der damit verbundenen fehlenden Erlaubnis einer Beschäftigung nachzugehen, als selbstständiger Personenbetreuer beruflich tätig sei.
I.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 30.09.2022 Beschwerde und führte darin aus, dass im Fall des BF besonders zu berücksichtigen sei, dass eine besonders lange Verfahrensdauer vorliege, an der den BF keine Schuld treffe. Zudem seien die sozialen Anknüpfungspunkte und die berufliche sowie ehrenamtliche Tätigkeit des BF in Österreich zu berücksichtigen. Der BF seit schon über sieben Jahre in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt sei aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VfGH rechtmäßig gewesen. Der BF sei in einer österreichischen Familie voll integriert, habe viele Unterstützer für seinen Verbleib in Österreich, und der sei als selbständiger Personenbetreuer erwerbstätig. Der Judikatur entsprechend dürfe der BF seine Tätigkeit bis zur Rechtskraft des Entziehungsbescheides befugt ausüben.römisch eins.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 30.09.2022 Beschwerde und führte darin aus, dass im Fall des BF besonders zu berücksichtigen sei, dass eine besonders lange Verfahrensdauer vorliege, an der den BF keine Schuld treffe. Zudem seien die sozialen Anknüpfungspunkte und die berufliche sowie ehrenamtliche Tätigkeit des BF in Österreich zu berücksichtigen. Der BF seit schon über sieben Jahre in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt sei aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VfGH rechtmäßig gewesen. Der BF sei in einer österreichischen Familie voll integriert, habe viele Unterstützer für seinen Verbleib in Österreich, und der sei als selbständiger Personenbetreuer erwerbstätig. Der Judikatur entsprechend dürfe der BF seine Tätigkeit bis zur Rechtskraft des Entziehungsbescheides befugt ausüben.
I.2.5. Am 06.09.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie der beantragten Zeugin statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Von der erkennenden Richterin wurde – wie zuvor bereits in der Ladung angekündigt – das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran“ in das Verfahren eingeführt.römisch eins.2.5. Am 06.09.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie der beantragten Zeugin statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Von der erkennenden Richterin wurde – wie zuvor bereits in der Ladung angekündigt – das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran“ in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger Irans und Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Seine Identität steht fest.
Der BF stammt aus dem Iran, einem Ort in der Provinz Chuzestan, und verfügt über eine achtjährige Schulbildung im Herkunftsland sowie über Berufserfahrung im Elektrobereich.
Er ist seit 06.08.2009 verheiratet und hat eine Tochter. Die Ehefrau des BF und seine Tochter leben nach wie vor im Iran. Darüber hinaus sind seine Schwester, sein Bruder, fünf Onkeln und zwei Tanten im Herkunftsstaat des BF aufhältig. Der Eltern des BF sind bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Frau, seiner Tochter und seiner Schwester.
Der BF reiste legal aus dem Iran aus und Ende November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 22.11.2015 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021, GZ L512 2205350-1/23E, wurde die abweisende Entscheidung des BFA bestätigt. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl. E 2680/2021-8, abgelehnt und die Beschwerde zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Entscheidung des BVwG vom 05.08.2022 ist rechtskräftig, eine ao. Revision hat der BF nicht erhoben.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung; er ist gesund und arbeitsfähig.
Seit seiner Einreise ging der BF unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten nach:
Für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter verfügte der BF vom 07.09.2020 bis 30.09.2020 sowie vom 01.10.2020 bis 23.12.2020 über eine Beschäftigungsbewilligung und war vom 07.09.2020 bis zum 17.12.2020 bei einer Baumschule als Hilfsarbeiter tätig. Von 08.03.2021 bis 30.05.2021 (Ende Beschäftigungsbewilligung) war der BF erneut als Hilfsarbeiter bei dieser Baumschule beschäftigt.
Der BF verfügte seit 30.09.2021 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Hausbetreuung; nunmehr verfügt er seit 17.12.2021 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Personenbetreuung. Seit 2021 ist der BF als 24h-Pfleger für einen älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mann tätig. Mit seiner Tätigkeit als Personenbetreuer verdient der BF monatlich EUR 1.600,-. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Ferner verfügt der BF über einen Arbeitsvorvertrag als Hilfsmechaniker in einem Fahrradgeschäft, bedingt durch den Erhalt einer Arbeitsbewilligung.
Der BF verrichtete auch verschiedene freiwillige und ehrenamtliche Arbeiten. Er war unter anderem für eine Marktgemeinde im Ausmaß von 15 Stunden gemeinnützig tätig, unterstützte das Pfarramt bei diversen Arbeiten und im Jahr 2017 bei den Sanierungsarbeiten der Pfarrkirche und leistete für eine Hilfsorganisation ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von insgesamt 101 Stunden. Weiters unterstützte der BF unter anderem eine Volksschule beim Adventkranzbinden, verteilte dort ein Jahr lang die Schulmilch und wirkte bei Veranstaltungen mit. Freunden und Bekannten ist der BF behilflich. Aktuell engagiert sich der BF bei seiner Kirchengemeinde und wird für Friedhofsarbeiten eingesetzt.
In seiner Freizeit besucht der BF regelmäßig eine Kirche. Er nimmt sowohl an Gottesdiensten, als auch an verschiedenen kirchlichen Veranstaltungen teil. Er verfügt über zahlreiche Bekannte und Freunde, mit denen er das Stadtkaffee besucht oder Tischtennis spielt.
Der BF wohnt derzeit in einer privaten Mietwohnung, die Miete beläuft sich auf EUR 200,- monatlich. Diese Wohnung nutzt der BF kaum, da er durchgehend bei der Person, die er betreut, aufhältig ist.
Der BF ist bei der Krankenversicherung der Selbstständigen krankenversichert.
Der BF besuchte in Österreich verschiedene Deutschqualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau A1, A2 und B1 und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache.
Am 22.12.2017 absolvierte der BF einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Identität) sowie zu seinem Leben und seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF in seinen Verfahren. Hinsichtlich der Identität des BF ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Vorverfahrens zu verweisen.
Die legale Ausreise des BF aus dem Iran und die anschließende illegale Einreise nach Österreich sowie die Dauer des Aufenthaltes in Österreich des BF ergibt sich aus den Unterlagen zu seiner Asylantragstellung, einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR) und den Angaben des BF. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde (S. 2 im Einvernahmeprotokoll vom 30.06.2022). Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF aktuell einer Beschäftigung nachgeht.
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Feststellungen im Erstverfahren sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4f) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 04.10.2021 und 04.09.2023, Rechnungen über die Leistungen des BF als Personenbetreuer von Jänner bis August 2023, Arbeitszeugnis vom 20.02.2023). Der Erhalt eines Arbeitsvorvertrages ergibt sich aus der Vorlage des desbezüglichen Arbeitsvertrages unter aufschiebender Bedingung vom 10.02.2023.
Die freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF und sein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich ergeben sich aus dem Erstverfahren, aus den Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6, 8) sowie aus den vorgelegten Unterlagen (ua. Bestätigung über das Engagement in der Pfarre Schärding vom 12.02.2021).
Hinsichtlich der Mietwohnung des BF ist auf seine Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Wohnungs-Einheitsmietvertrag vom 21.11.2022 zu verweisen.
Die bestehende Krankenversicherung des BF ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgelegten E-Card und seinen Ausführungen auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls.
Seine Sprachkenntnisse konnten aufgrund des vorgelegten ÖSD Zertifikats A2 vom 04.04.2018 sowie der Kursbesuchsbestätigung „Deutschkurs für Asylwerber B1“ - Teil 1 und Teil 2 des WIFI vom 02.04.2019 und 10.05.2019 festgestellt werden und der absolvierte Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus der Bestätigung des ÖIF vom 22.12.2017.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug.
II.3. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:römisch zwei.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005:
II.3.2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 Asyl 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen. römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asyl 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Ziffer eins,) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
Aus § 60 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Aus Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
II.3.2.2. Der BF befindet sich spätestens seit 22.11.2015, somit seit fast acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt zum ganz überwiegenden Teil, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl. E 2680/2021-8, rechtmäßig. Die in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt.römisch zwei.3.2.2. Der BF befindet sich spätestens seit 22.11.2015, somit seit fast acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt zum ganz überwiegenden Teil, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl. E 2680/2021-8, rechtmäßig. Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt.
In § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, genannt. In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, genannt.
II.3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörigerömisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Im gegenständlichen Fall konnte der BF zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vorlegen und absolvierte ebenso einen Werte- und Orientierungskurs, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnte der BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 IntG und somit auch des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall konnte der BF zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vorlegen und absolvierte ebenso einen Werte- und Orientierungskurs, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnte der BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG und somit auch des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt.
II.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF während seines Aufenthalts unterschiedlichen Beschäftigungen nachging und auch aktuell selbstständig als Personenbetreuer tätig ist. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung und verdient monatlich EUR 1.600,- mit dieser Tätigkeit. Er bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung.römisch zwei.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF während seines Aufenthalts unterschiedlichen Beschäftigungen nachging und auch aktuell selbstständig als Personenbetreuer tätig ist. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung und verdient monatlich EUR 1.600,- mit dieser Tätigkeit. Er bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Seit 28.02.2022 befindet sich der BF jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN).
Auch dass der BF unmittelbar nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes den gegenständlichen Antrag stellte, weil er, wie in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführte, bestrebt war, immer legal in Österreich aufhältig zu sein, hilft nicht, weil gem. § 21 Abs. 6 NAG (Verfahren bei Erstanträgen) eine Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Auch dass der BF unmittelbar nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes den gegenständlichen Antrag stellte, weil er, wie in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführte, bestrebt war, immer legal in Österreich aufhältig zu sein, hilft nicht, weil gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG (Verfahren bei Erstanträgen) eine Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft.
Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine aufrechte Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt.Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine aufrechte Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt.
In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 des § 56 AsylG 2005 vor, weshalb dem BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, AsylG 2005 vor, weshalb dem BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
II.3.2.4. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. römisch zwei.3.2.4. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls der hohe Integrationsgrad des BF hervorzuheben, zumal der BF schon nahezu acht Jahre in Österreich aufhältig ist, davon den weit überwiegende Teil rechtmäßig, er über einen großen Teil seines Aufenthalts im Bundesgebiet unterschiedlichen Beschäftigungen nachging und auch die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernte, sowie Kurse auf dem Niveau B1 abschloss. Er knüpfte zahlreiche Kontakte, schloss Freundschaften und war regelmäßig bei unterschiedlichen Aktivitäten seiner Kirchengemeinde involviert. Der BF hat Anschluss zu einer österreichischen Familie gefunden, die den BF bei seinen Integrationsbemühungen sehr unterstützt. Die Zeugin (Angehörige dieser Familie) hat in der mündlichen Verhandlung dazu umfassend ausgesagt. Der BF ging zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und erlangte eine Gewerbeberechtigung für die Personenbetreuung, die er aktuell auch ausübt und damit seinen Lebensunterhalt finanziert. So ist im Fall des BF festzuhalten, dass der BF große Bemühungen zeigte, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen und diese nachhaltig unter Beweis zu stellen. Weiters legte der BF einen Arbeitsvorvertrag als Hilfsmechaniker in einem Fahrradgeschäft vor und wird diese Tätigkeit in Absprache mit den Angehörige der von ihm gepflegten Person künftig ausüben.
Der BF weist in Anbetracht der obigen Ausführungen eine umfassende, nachhaltige Integration auf und ist somit von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen.
II.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass der BF belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung bewohnt und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verfügt. Der BF verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Zudem konnte der BF einen Arbeitsvorvertrag als Hilfsmechaniker in einem Fahrradgeschäft vorweisen, bedingt durch den Erhalt einer Arbeitsbewilligung. Der BF würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden. römisch zwei.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass der BF belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung bewohnt und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verfügt. Der BF verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Zudem konnte der BF einen Arbeitsvorvertrag als Hilfsmechaniker in einem Fahrradgeschäft vorweisen, bedingt durch den Erhalt einer Arbeitsbewilligung. Der BF würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben.
Der BF erfüllt sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 und 60 Abs. 2 AsylG 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen. Der BF erfüllt sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dem BF gemäß § 56 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
II.3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Krankenversicherung Privatleben Rückkehrentscheidung behoben selbstständig Erwerbstätiger Unterkunft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2205350.2.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023