Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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W116 2267579-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.12.2022, Zl. 347407/32/ZD/1222, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.12.2022, Zl. 347407/32/ZD/1222, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 ZDG in Verbindung mit § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen einer am 06.03.2007 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. 1.1. Im Rahmen einer am 06.03.2007 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Bescheid vom 26.01.2010 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.02.2010 fest.1.2. Mit Bescheid vom 26.01.2010 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.02.2010 fest.
1.3. Mit Bescheid vom 05.12.2022, 347407/32/ZD/1222, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Dort habe er folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung und Beschäftigungstherapie geistig behinderter oder sozial gefährdeter Menschen, Arbeits- und Wohnungstraining, Instandhaltungs- und Küchenarbeiten, Fahrt-, Reinigungs- und Bürodienste. Der Bescheid wurde am 12.12.2022 zugestellt.
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2023 Beschwerde und führte aus, mit Bescheid vom 22.02.2021 sei sein Zivildienst mit Wirkung per 28.02.2021 unterbrochen worden, da er zu einer Einrichtung zugewiesen gewesen sei, bei der er Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst, Mithilfe beim Blutspendedienst, Desinfektionsarbeiten und Reinigungsdienste, zu leisten hatte, er jedoch laut amtsärztlichen Gutachten lediglich für Bürotätigkeiten geeignet sei. Bei der nunmehrigen Zuweisung hätte der Beschwerdeführer Tätigkeiten zu verrichten, bei welchen es sich offenkundig nicht um Bürotätigkeiten handle, weshalb der angefochtene Bescheid mit jenem Bescheid vom 22.02.2021 im unauflöslichen Widerspruch stehe. Des Weiteren gehe er davon aus, dass ein Nichtbescheid vorliege, da die auf dem Bescheid befindliche Unterschrift den Namen der unterschreibenden Person nicht erkennen lasse und es sich nicht um Leiter der Behörde zu handeln scheine in dessen Namen unterschrieben wurde.
1.5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2023 samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
1.6. Der Zuweisungsbescheid wurde mit der Fertigungsklausel „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. XXXX “ ausgedruckt und von XXXX unterzeichnet. XXXX ist zur selbstständigen Behandlung von Zuweisungsbescheiden berechtigt und für den Leiter der Zivildienstserviceagentur genehmigungsberechtigt. Im elektronischen Akt ist ersichtlich, dass der Zuweisungsbescheid von XXXX erstellt wurde (Kürzel „ XXXX “).1.6. Der Zuweisungsbescheid wurde mit der Fertigungsklausel „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. römisch 40 “ ausgedruckt und von römisch 40 unterzeichnet. römisch 40 ist zur selbstständigen Behandlung von Zuweisungsbescheiden berechtigt und für den Leiter der Zivildienstserviceagentur genehmigungsberechtigt. Im elektronischen Akt ist ersichtlich, dass der Zuweisungsbescheid von römisch 40 erstellt wurde (Kürzel „ römisch 40 “).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.5. ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 26.07.2023 die im Einklang mit der mit der Beschwerde übermittelten Abbildung der letzten Seite des Zuweisungsbescheides steht sowie einem von der Behörde übermittelten Auszug aus dem elektronischen Akt. 2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.5. ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 26.07.2023 die im Einklang mit der mit der Beschwerde übermittelten Abbildung der letzten Seite des Zuweisungsbescheides steht sowie einem von der Behörde übermittelten Auszug aus dem elektronischen Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.):
Zum Einwand des Beschwerdeführers es handle sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Nichtbescheid ist folgendes auszuführen:
Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
Darüber hinaus muss gemäß § 18 Abs. 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Gegenständlich wurde die angefochtene Erledigung durch XXXX mit durch Unterschrift genehmigt und ist dieser zurechenbar, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AVG sind daher erfüllt.
Zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Bescheides muss dieser darüber hinaus auch noch erlassen worden sein, d.h. eine Ausfertigung zumindest einer der Parteien zugestellt worden sein.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 4 AVG die zugestellte Bescheidurkunde entweder vom Genehmigenden (im Original) unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei (im Original) enthalten oder elektronisch signiert sein muss. Im Anwendungsbereich des ZDG gilt jedoch die besondere Verfahrensbestimmung des § 74 ZDG wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen.
Die Lesbarkeit der sich auf dem Bescheid befindlichen Urkunde ist daher im gegenständliche Fall unerheblich. Der Bescheid erfüllt somit konstitutiven Bescheidmerkmale.
Gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt.
Mit dem Beschwerdevorbringen erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass sich aus dem Unterbrechungsbescheid ergebe, dass er zu den Tätigkeiten zu denen er zugewiesen worden sei nicht in der Lage sei. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil die bei der gegenständlichen Zuweisung anfallenden Tätigkeiten nicht gleichartig zu jenen bei der damals unterbrochenen Zuweisung zu leistenden Tätigkeiten sind. Und darüber hinaus umfasst die aktuelle Zuweisung auch Büroarbeiten, zu welchem der Beschwerdeführer – wie er selbst – vorbringt in der Lage ist.
Da der Beschwerdeführer zusammengefasst das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Zu Spruchpunkt A.):, Zum Einwand des Beschwerdeführers es handle sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Nichtbescheid ist folgendes auszuführen:, Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033)., Darüber hinaus muss gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252)., Gegenständlich wurde die angefochtene Erledigung durch römisch 40 mit durch Unterschrift genehmigt und ist dieser zurechenbar, die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind daher erfüllt., Zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Bescheides muss dieser darüber hinaus auch noch erlassen worden sein, d.h. eine Ausfertigung zumindest einer der Parteien zugestellt worden sein. , Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass grundsätzlich gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG die zugestellte Bescheidurkunde entweder vom Genehmigenden (im Original) unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei (im Original) enthalten oder elektronisch signiert sein muss. Im Anwendungsbereich des ZDG gilt jedoch die besondere Verfahrensbestimmung des Paragraph 74, ZDG wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (Paragraph 18, AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen., Die Lesbarkeit der sich auf dem Bescheid befindlichen Urkunde ist daher im gegenständliche Fall unerheblich. Der Bescheid erfüllt somit konstitutiven Bescheidmerkmale. , Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen., Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben., Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen., Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. , Mit dem Beschwerdevorbringen erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass sich aus dem Unterbrechungsbescheid ergebe, dass er zu den Tätigkeiten zu denen er zugewiesen worden sei nicht in der Lage sei. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil die bei der gegenständlichen Zuweisung anfallenden Tätigkeiten nicht gleichartig zu jenen bei der damals unterbrochenen Zuweisung zu leistenden Tätigkeiten sind. Und darüber hinaus umfasst die aktuelle Zuweisung auch Büroarbeiten, zu welchem der Beschwerdeführer – wie er selbst – vorbringt in der Lage ist. , Da der Beschwerdeführer zusammengefasst das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen., Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108).
Schlagworte
Bescheidqualität ordentlicher Zivildienst schriftliche Äußerung Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2267579.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023