TE Bvwg Beschluss 2023/9/20 L502 2225035-2

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VVG §5 Abs3
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch


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L502 2225035-2/57Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2020, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2020, FZ. römisch 40 , beschlossen:

A) Über XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2023, 14:00 Uhr, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. A) Über römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2023, 14:00 Uhr, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb.

Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl L502 2225035-2 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX wurde zunächst mit (einfacher) Ladung vom 09.02.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der im Spruch genannten Beschwerdesache am 06.03.2023 als Zeugin geladen.1. römisch 40 wurde zunächst mit (einfacher) Ladung vom 09.02.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der im Spruch genannten Beschwerdesache am 06.03.2023 als Zeugin geladen.

2. Mit Mail vom 02.03.2023 teilte sie dem BVwG mit, dass sie aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter an der am 06.03.2023 anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen könne. Zugleich übermittelte sie eine ärztliche Pflegefreistellung für den Zeitraum 27.02.2023 bis 06.03.2023. In der Folge blieb sie der Verhandlung am 06.03.2023 fern.

3. Das BVwG ersuchte sie mit Schreiben vom 09.03.2023 um Bekanntgabe, ab wann sie für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung stehen würde.

4. Am 23.03.2023 langte ein entsprechendes Antwortschreiben beim BVwG ein. Darin wurde mitgeteilt, dass ihre Teilnahme an einer Verhandlung ab 03.04.2023 möglich sei.

5. Sie wurde neuerlich mit einfacher Ladung vom 27.03.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.04.2023 als Zeugin geladen.

6. Am 13.04.2023 wurde die am 18.04.2023 anberaumte Verhandlung infolge Erkrankung des zuständigen Richters abberaumt. Die Verständigung von der Abberaumung wurde ihr am 18.04.2023 persönlich im Zuge ihres Erscheinens vor dem BVwG ausgehändigt.

7. Mit einfacher Ladung vom 25.04.2023 wurde sie zur Verhandlung am 24.05.2023 um 10:00 Uhr als Zeugin geladen.

8. Das BVwG führte am 24.05.2023 um 10:00 Uhr eine mündliche Verhandlung in der im Spruch genannten Beschwerdesache durch. Kurz vor Beginn der Verhandlung, nämlich um 09:18 Uhr, teilte XXXX per E-Mail mit, dass sie mit ihren Kindern „in den falschen Zug eingestiegen sei“. Auf eine Rückfrage per E-Mail, ob ein späteres Erscheinen zur Verhandlung zu erwarten sei, erfolgte keine Antwort. Die Verhandlung wurde um 10:30 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt.8. Das BVwG führte am 24.05.2023 um 10:00 Uhr eine mündliche Verhandlung in der im Spruch genannten Beschwerdesache durch. Kurz vor Beginn der Verhandlung, nämlich um 09:18 Uhr, teilte römisch 40 per E-Mail mit, dass sie mit ihren Kindern „in den falschen Zug eingestiegen sei“. Auf eine Rückfrage per E-Mail, ob ein späteres Erscheinen zur Verhandlung zu erwarten sei, erfolgte keine Antwort. Die Verhandlung wurde um 10:30 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 25.05.2023 wurde XXXX als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2023 um 13:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angedroht.9. Mit Beschluss des BVwG vom 25.05.2023 wurde römisch 40 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2023 um 13:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angedroht.

10. Mit Schreiben vom 14.06.2023 ersuchte das BVwG die zuständige Polizeiinspektion um Zustellung des Ladungsbeschlusses.

11. Am 15.06.2023 übermittelte XXXX dem BVwG eine Pflegefreistellung für die Zeit vom 15.06.2023 bis 26.06.2023. Der mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 blieb sie fern. 11. Am 15.06.2023 übermittelte römisch 40 dem BVwG eine Pflegefreistellung für die Zeit vom 15.06.2023 bis 26.06.2023. Der mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 blieb sie fern.

12. Mit Ladungsbeschluss des BVwG vom 19.06.2023 wurde sie erneut als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.07.2023 um 10:00 Uhr geladen. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr die Verhängung von Zwangsmitteln angedroht.

13. Einem Ersuchen des BVwG an die zuständige Polizeiinspektion folgend wurde ihr der Ladungsbeschluss am 23.06.2023 polizeilich zugestellt.

14. Mit E-Mail vom 19.07.2023 teilte sie mit, dass sie mit ihren Kindern „am Montag“ (gemeint wohl: Montag, 24.07.2023) einen Urlaub antrete und im August 2023 wieder zurückkehre und deshalb um einen neuen Verhandlungstermin ersuche. Ein Nachweis für eine Reisebuchung oder ähnliches war dem Schreiben nicht beigelegt.

16. Von der am 27.07.2023 stattgefundenen Verhandlung blieb sie fern.

17. Mit dem gg. Beschluss des BVwG vom 31.07.2023 wurde XXXX in der im Spruch genannten Beschwerdesache als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Außenstelle Linz am 05.09.2023 um 14:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angedroht. 17. Mit dem gg. Beschluss des BVwG vom 31.07.2023 wurde römisch 40 in der im Spruch genannten Beschwerdesache als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Außenstelle Linz am 05.09.2023 um 14:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angedroht.

18. Mit Schreiben vom 28.07.2023 ersuchte das BVwG die zuständige Polizeiinspektion um Zustellung des Ladungsbeschlusses durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

19. Mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 22.08.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass XXXX an ihrer Wohnadresse angetroffen und ihr der Ladungsbeschluss vom 31.07.2023 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Zugleich wurde eine Übernahmebestätigung vom 16.08.2023 samt Unterschrift der XXXX übermittelt.19. Mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 22.08.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass römisch 40 an ihrer Wohnadresse angetroffen und ihr der Ladungsbeschluss vom 31.07.2023 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Zugleich wurde eine Übernahmebestätigung vom 16.08.2023 samt Unterschrift der römisch 40 übermittelt.

20. Das BVwG führte am 05.09.2023 in der gg. Beschwerdesache von 14:00 bis 14:40 Uhr eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem Beginn der Verhandlung wurde von 14:00 Uhr bis 14:35 Uhr auf das Erscheinen der XXXX zugewartet. Die Verhandlung wurde infolge ihres Nichterscheinens um 14:40 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt. Sie teilte dem BVwG keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit.20. Das BVwG führte am 05.09.2023 in der gg. Beschwerdesache von 14:00 bis 14:40 Uhr eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem Beginn der Verhandlung wurde von 14:00 Uhr bis 14:35 Uhr auf das Erscheinen der römisch 40 zugewartet. Die Verhandlung wurde infolge ihres Nichterscheinens um 14:40 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt. Sie teilte dem BVwG keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des gg. Verfahrensaktes als unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 18 mwN). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 18 mwN). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).

Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein (VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007).

2. Gegenständlich wurde XXXX (zuletzt) mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2023 in der im Spruch genannten Beschwerdesache als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.09.2023 um 14:00 Uhr geladen. Sie wurde aufgefordert, persönlich an dieser Verhandlung teilzunehmen. Für den Fall ihres unentschuldigten Nichterscheinens wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich angedroht. Die Ladung wurde ihr nachweislich zu eigenen Handen am 16.08.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien sie nicht zur Verhandlung am 05.09.2023 und teilte dem BVwG keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit. Ein Entschuldigungsgrund war auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.2. Gegenständlich wurde römisch 40 (zuletzt) mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2023 in der im Spruch genannten Beschwerdesache als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.09.2023 um 14:00 Uhr geladen. Sie wurde aufgefordert, persönlich an dieser Verhandlung teilzunehmen. Für den Fall ihres unentschuldigten Nichterscheinens wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie ihre zwangsweise Vorführung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich angedroht. Die Ladung wurde ihr nachweislich zu eigenen Handen am 16.08.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien sie nicht zur Verhandlung am 05.09.2023 und teilte dem BVwG keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit. Ein Entschuldigungsgrund war auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

3. § 5 Abs. 1 VVG zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.3. Paragraph 5, Absatz eins, VVG zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): „Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne des Art. 7 MRK sind.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): „Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der Artikel 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne des Artikel 7, MRK sind.“

In VfSlg. 10840/1986 hat der Verfassungsgerichtshof (zu § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO) ausgeführt: „Der auf Verfassungsstufe stehende Art 6 MRK gilt seinem Abs 1 erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 4710/1964, 6842/1972, 7492/1975 und 8198/1977) - von der abzugehen kein Anlass vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (§ 5 Abs 1 lit b MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Art 7 MRK (s. VfSlg. 8198/1977 und 6842/1972), aber auch nicht iS des Art 6 MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm. §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter (vgl. Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.).“In VfSlg. 10840 aus 1986, hat der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 111, BAO) ausgeführt: „Der auf Verfassungsstufe stehende Artikel 6, MRK gilt seinem Absatz eins, erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 4710 aus 1964,, 6842 aus 1972,, 7492 aus 1975, und 8198 aus 1977,) - von der abzugehen kein Anlass vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Artikel 7, MRK (s. VfSlg. 8198 aus 1977, und 6842 aus 1972,), aber auch nicht iS des Artikel 6, MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter vergleiche Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.).“

Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu § 19 mwN).Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu Paragraph 19, mwN).

4. Im genannten Ladungsbeschluss des BVwG vom 31.07.2023 wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass im Falle einer unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung Zwangsmittel (Verhängung einer Zwangsstrafe, zwangsweise Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) verhängt werden können und wurde ihr die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 auch konkret angedroht. Sie ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. 4. Im genannten Ladungsbeschluss des BVwG vom 31.07.2023 wurde römisch 40 ausdrücklich darüber belehrt, dass im Falle einer unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung Zwangsmittel (Verhängung einer Zwangsstrafe, zwangsweise Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) verhängt werden können und wurde ihr die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 auch konkret angedroht. Sie ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Es liegt gg. auch kein Grund vor, von der Vollstreckung des Zwangsmittels abzusehen, zumal das persönliche Erscheinen der Zeugin notwendig ist, der Zweck des Zwangsmittels noch nicht erreicht wurde und die Ladung auch nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist. Das BVwG ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, sodass es aufgrund des gezeigten Verhaltens der Zeugin angehalten war, eine Zwangsstrafe zu verhängen, um ihr Erscheinen vor dem BVwG zu erwirken.

Das BVwG hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 bei einem vorgesehenen Rahmen von bis zu EUR 2.000,00 für angemessen und erforderlich, zumal sie – trotz Androhung der Zwangsstrafe – dem Ladungsbeschluss vom 31.07.2023 ohne erkennbaren Grund keine Folge leistete. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, die Zeugin zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen.

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt.Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geldstrafe Ladungen mündliche Verhandlung Zeugenbeweis Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2225035.2.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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