Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2277926-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in XXXX geborener tschechischer Staatsangehöriger, war zuletzt von 12.12.2022 bis 08.08.2023 in einem Übergangswohnhaus für Wohnungslose in XXXX gemeldet. Zuvor war er von 19.04.2018 bis 15.05.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF nie ausgestellt und war er im Bundesgebiet auch nie erwerbstätig. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 in römisch 40 geborener tschechischer Staatsangehöriger, war zuletzt von 12.12.2022 bis 08.08.2023 in einem Übergangswohnhaus für Wohnungslose in römisch 40 gemeldet. Zuvor war er von 19.04.2018 bis 15.05.2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF nie ausgestellt und war er im Bundesgebiet auch nie erwerbstätig.
Am XXXX .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verurteilung des bis dahin im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholtenen BF durch das Bezirksgericht Josefstadt informiert. Am römisch 40 .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verurteilung des bis dahin im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholtenen BF durch das Bezirksgericht Josefstadt informiert.
Demnach wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2023, XXXX , wegen §§ 127, 125, 83 Abs 1 StGB und § 141 Abs 1 StGB zu einer sieben monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2023, römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 125, 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer sieben monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aufgrund dessen leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und führte am XXXX .08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, anlässlich derer der BF angab, seit siebeneinhalb Jahren in Österreich zu leben und hier eine Freundin zu haben.Aufgrund dessen leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und führte am römisch 40 .08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, anlässlich derer der BF angab, seit siebeneinhalb Jahren in Österreich zu leben und hier eine Freundin zu haben.
Das BFA führte keine weiteren Erhebungen durch, sondern erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne das gegen den BF ergangene Strafurteil anzufordern. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (spruchpunkt III.). Das BFA führte keine weiteren Erhebungen durch, sondern erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne das gegen den BF ergangene Strafurteil anzufordern. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (spruchpunkt römisch drei.).
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mehrmals bei Ladendiebstählen betreten worden sei, in einer Obdachloseneinrichtung gemeldet gewesen sei, zu Österreich weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen habe und aufgrund seiner schlechten finanzielle Lage nicht auszuschließen sei, dass er erneut straffällig werde. Beweiswürdigend wurde dies auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdaten, die Mitteilung über die rechtskräftige Verurteilung des BF, die aktenkundigen Anzeigen der Polizei und die Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA gestützt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, dass der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Verhaltens zu rechnen. Daher sei ein zweijähriges Aufenthaltsverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten, sodass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil sich das BFA nicht hinreichend mit der Verurteilung und dem Privatleben des BF auseinandergesetzt habe. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, weshalb die einmalige Verurteilung des BF ein zweijähriges Aufenthaltsverbot rechtfertige.
Mittels Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .08.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX .09.2023 wurde der BF über den Landweg nach Tschechien abgeschoben. Mittels Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .08.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am römisch 40 .09.2023 wurde der BF über den Landweg nach Tschechien abgeschoben.
Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das gegen den BF ergangene Strafurteil wurde nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und das Fehlen weiterer Vorstrafen im Bundesgebiet werden anhand des Strafregisters festgestellt.
Die Feststellung, dass der BF mit Hauptwohnsitz in einem Übergangswohnhaus für Wohnungslose in XXXX gemeldet ist, basiert darauf, dass sich an der Adresse XXXX XXXX , an der er laut dem Zentralen Melderegister gemeldet war, ein von der Obdach XXXX gemeinnützige GmbH betriebenes Übergangswohnhaus befindet (siehe etwa XXXX , Zugriff am 26.08.2022). Die Feststellung, dass der BF mit Hauptwohnsitz in einem Übergangswohnhaus für Wohnungslose in römisch 40 gemeldet ist, basiert darauf, dass sich an der Adresse römisch 40 römisch 40 , an der er laut dem Zentralen Melderegister gemeldet war, ein von der Obdach römisch 40 gemeinnützige GmbH betriebenes Übergangswohnhaus befindet (siehe etwa römisch 40 , Zugriff am 26.08.2022).
Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.
§ 28 VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Paragraph 28, VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor.
Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (siehe etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Soll ein Aufenthaltsverbot (wie hier) auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden, ist es notwendig, Ermittlungen zu dem dieser zugrundeliegenden Fehlverhalten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der konkreten Straftaten sowie der Strafbemessungsgründe vorzunehmen. Das BFA hätte sich dabei nicht mit der Information über die rechtskräftige Verurteilung des BF begnügen dürfen, sondern hätte zumindest das gegen ihn erlassene Urteil des Bezirksgericht XXXX einholen müssen. Zwar kann auch ein Verhalten herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ein solches Vorgehen erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu treffende Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Daher kann eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr durch das Verhalten des BF, die ein Aufenthaltsverbot notwendig macht, auch nicht nur mit Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex begründet werden, der lediglich Informationen über die wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaften erstatteten Abschlussberichte der Kriminalpolizei enthält, aber keine abschließende Auskunft darüber bietet, ob und wie die angezeigten Vorfälle erledigt wurden. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (siehe etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Soll ein Aufenthaltsverbot (wie hier) auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden, ist es notwendig, Ermittlungen zu dem dieser zugrundeliegenden Fehlverhalten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der konkreten Straftaten sowie der Strafbemessungsgründe vorzunehmen. Das BFA hätte sich dabei nicht mit der Information über die rechtskräftige Verurteilung des BF begnügen dürfen, sondern hätte zumindest das gegen ihn erlassene Urteil des Bezirksgericht römisch 40 einholen müssen. Zwar kann auch ein Verhalten herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ein solches Vorgehen erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu treffende Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Daher kann eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr durch das Verhalten des BF, die ein Aufenthaltsverbot notwendig macht, auch nicht nur mit Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex begründet werden, der lediglich Informationen über die wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaften erstatteten Abschlussberichte der Kriminalpolizei enthält, aber keine abschließende Auskunft darüber bietet, ob und wie die angezeigten Vorfälle erledigt wurden.
Wenn das BFA ausgehend vom Zentralen Melderegister davon ausgeht, dass der BF in Österreich keine Unterkunft hat, sondern „nur“ an einer Obdachlosenkontaktstelle gemeldet ist, übersieht es, dass er laut Melderegister in einem Wohnhaus in XXXX gemäß § 3 MeldeG angemeldet ist und nicht bloß eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG vorliegt (wovon das BFA offenbar ausgeht), auch wenn es sich bei seinem Unterkunftgeber um eine Einrichtung der Wohnungslosenhilfe handelt. Das BFA hätte daher ergänzende Ermittlungen zum Vorhandensein einer Unterkunft oder Wohnmöglichkeit des BF im Bundesgebiet vornehmen müssen und sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Eintragung im Zentralen Melderegister stützen dürfen, der für die Frage des Bestehens eines inländischen Wohnsitzes ohnedies nur Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141).Wenn das BFA ausgehend vom Zentralen Melderegister davon ausgeht, dass der BF in Österreich keine Unterkunft hat, sondern „nur“ an einer Obdachlosenkontaktstelle gemeldet ist, übersieht es, dass er laut Melderegister in einem Wohnhaus in römisch 40 gemäß Paragraph 3, MeldeG angemeldet ist und nicht bloß eine Hauptwohnsitzbestätigung nach Paragraph 19 a, MeldeG vorliegt (wovon das BFA offenbar ausgeht), auch wenn es sich bei seinem Unterkunftgeber um eine Einrichtung der Wohnungslosenhilfe handelt. Das BFA hätte daher ergänzende Ermittlungen zum Vorhandensein einer Unterkunft oder Wohnmöglichkeit des BF im Bundesgebiet vornehmen müssen und sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Eintragung im Zentralen Melderegister stützen dürfen, der für die Frage des Bestehens eines inländischen Wohnsitzes ohnedies nur Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141).
Außerdem hätten angesichts des Tatsachenvorbringens des BF ergänzende Erhebungen nach den Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG zu seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben, insbesondere zur Intensität der Beziehung zu seiner Freundin, durchgeführt werden müssen.Außerdem hätten angesichts des Tatsachenvorbringens des BF ergänzende Erhebungen nach den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben, insbesondere zur Intensität der Beziehung zu seiner Freundin, durchgeführt werden müssen.
Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit – wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich. Aufgrund der groben Ermittlungsmängel und des Fehlens zentraler Entscheidungsgrundlagen sind die relevanten Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. So fehlen insbesondere Informationen zu den Taten, auf denen die strafgerichtliche Verurteilung des BF basiert, wobei sich anhand des Strafregisters vermuten lässt, dass keine besonders schwerwiegende Kriminalität vorlag. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit – wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG möglich. Aufgrund der groben Ermittlungsmängel und des Fehlens zentraler Entscheidungsgrundlagen sind die relevanten Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. So fehlen insbesondere Informationen zu den Taten, auf denen die strafgerichtliche Verurteilung des BF basiert, wobei sich anhand des Strafregisters vermuten lässt, dass keine besonders schwerwiegende Kriminalität vorlag. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das BFA noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht EU-Bürger Interessenabwägung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2277926.1.00Im RIS seit
15.12.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023