Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W134 2267441-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 26.07.2022 stellten XXXX (im Folgenden „Antragstellerinnen“), vertreten durch XXXX , einen Antrag auf Planbescheinigung des Planes 16448/18 gemäß § 39 VermG. Am 26.07.2022 stellten römisch 40 (im Folgenden „Antragstellerinnen“), vertreten durch römisch 40 , einen Antrag auf Planbescheinigung des Planes 16448/18 gemäß Paragraph 39, VermG.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 28.07.2022, GFN 863/2022/30 wurde der Plan vom 27.07.2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn XXXX bescheinigt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 28.07.2022, GFN 863/2022/30 wurde der Plan vom 27.07.2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn römisch 40 bescheinigt.
Am 04.08.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 29.12.2022 (gemeint wohl 29.07.2022) mit dem Betreff „EINSPRUCH bzgl. Erteilung einer Planbescheinigung Für den Teilungsentwurf der XXXX , für Die Grundstücke 4093 und 4097, Kataster von 7302 Nikitsch, Berggasse 19“.Am 04.08.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 29.12.2022 (gemeint wohl 29.07.2022) mit dem Betreff „EINSPRUCH bzgl. Erteilung einer Planbescheinigung Für den Teilungsentwurf der römisch 40 , für Die Grundstücke 4093 und 4097, Kataster von 7302 Nikitsch, Berggasse 19“.
Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.08 2022 enthält folgenden Betreff „ANTRAG auf Widerruf der Planbescheinigung, Überprüfung des Grenzverlaufes durch Ortsaugenschein und EINSPRUCH gegen die Grundbuchs-Durchführung des Teilungsplanes“. In diesem Schreiben nimmt die Beschwerdeführerin auch Bezug zu ihrem „Einspruchsschreiben“ vom 29.07.2022.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 01.09.2022, GFN 863/2022/30 wurde der Plan vom 27.07.2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn XXXX erneut bescheinigt, aufgrund der Ansicht des Vermessungsamtes Eisenstadt, dass es sich bei dem Bescheid vom 27.07.2022, GFN 863/2022/30 um ein „rechtliches Nichts“ handle, da die Antragstellerinnen von einer GesbR vertreten worden seien, die keine Rechtspersönlichkeit besitze und somit auch keine Vertretungshandlungen setzen könne. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 01.09.2022, GFN 863/2022/30 wurde der Plan vom 27.07.2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn römisch 40 erneut bescheinigt, aufgrund der Ansicht des Vermessungsamtes Eisenstadt, dass es sich bei dem Bescheid vom 27.07.2022, GFN 863/2022/30 um ein „rechtliches Nichts“ handle, da die Antragstellerinnen von einer GesbR vertreten worden seien, die keine Rechtspersönlichkeit besitze und somit auch keine Vertretungshandlungen setzen könne.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30 wurde I. der Antrag von Frau XXXX , Eigentümerin des Grundstückes 4093, KG 33040 Nikitsch, vom 18.08.2022 auf "Widerrufung der Planbescheinigung" aufgrund mangelnder Parteistellung zurückgewiesen und II. der Antrag von XXXX , Eigentümerin des Grundstücks 4093, KG 33040 Nikitsch, vom 18.08.2022 auf "Einspruch gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes" aufgrund von Unzuständigkeit zurückgewiesen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30 wurde römisch eins. der Antrag von Frau römisch 40 , Eigentümerin des Grundstückes 4093, KG 33040 Nikitsch, vom 18.08.2022 auf "Widerrufung der Planbescheinigung" aufgrund mangelnder Parteistellung zurückgewiesen und römisch zwei. der Antrag von römisch 40 , Eigentümerin des Grundstücks 4093, KG 33040 Nikitsch, vom 18.08.2022 auf "Einspruch gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes" aufgrund von Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30, erhob die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2022 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie sich gegen die vom BEV erteilte Bescheinigung beschwere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 01.09.2022, GFN 863/2022/30, mit welchem der Plan vom 27. Juli 2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn XXXX bescheinigt wurde, wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 01.09.2022, GFN 863/2022/30, mit welchem der Plan vom 27. Juli 2022 mit der GZ 16448/18, PlanverfasserIn römisch 40 bescheinigt wurde, wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlich keinen Antrag auf Planbescheinigung. Der Antrag auf Planbescheinigung wurde von XXXX gestellt. Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlich keinen Antrag auf Planbescheinigung. Der Antrag auf Planbescheinigung wurde von römisch 40 gestellt.
Die Beschwerdeführerin monierte mit Schreiben vom 29.12.2022 (gemeint wohl 29.07.2022) und mit Schreiben vom 18.08 2022 die erfolgte Planbescheinigung und beantragte „die Widerrufung der Planbescheinigung“ und erhob „Einspruch gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes.“
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 15.10.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 16.09.2022, GFN 863/2022/30.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 39 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016 lautet: Paragraph 39, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, lautet:
„§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.“„§ 39. (1) Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.“
….
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,1. der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und2. eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters
aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
..."
Eine Planbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn der Plan den Voraussetzungen des § 37 VermG und der dazu erlassenen Verordnung sowie dem § 43 Abs. 4, 5 und 6 VermG entspricht (§ 39 Abs. 3 VermG). Ein von den im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 LTG genannten Personen oder Dienststellen erstellter Teilungsplan kann nur nach Erteilung einer Planbescheinigung nach § 39 Abs. 1 VermG grundbücherlich durchgeführt werden. Die zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes einzuholende Planbescheinigung ist vom Vermessungsamt zu erteilen, wenn die im Abs. 3 des § 39 VermG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vermessungsamt hat demnach im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen (vgl. TwarochEine Planbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37, VermG und der dazu erlassenen Verordnung sowie dem Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 VermG entspricht (Paragraph 39, Absatz 3, VermG). Ein von den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 und Absatz 2, LTG genannten Personen oder Dienststellen erstellter Teilungsplan kann nur nach Erteilung einer Planbescheinigung nach Paragraph 39, Absatz eins, VermG grundbücherlich durchgeführt werden. Die zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes einzuholende Planbescheinigung ist vom Vermessungsamt zu erteilen, wenn die im Absatz 3, des Paragraph 39, VermG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vermessungsamt hat demnach im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der Paragraphen 37 und 43 Absatz 4 bis 6 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen vergleiche Twaroch
, Kataster- und Vermessungsrecht2, Anm. 1. Zu § 39 VermG, S 118). Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG) vgl VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005). Die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben sind durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens (vgl VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0121)., Kataster- und Vermessungsrecht2, Anmerkung 1. Zu Paragraph 39, VermG, S 118). Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt vergleiche in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe Paragraph 39, Absatz eins, VermG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LTG) vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005). Die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben sind durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens vergleiche VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0121).
Zu A I.)Zu A römisch eins.)
Die Planbescheinigung wurde aufgrund eines Antrag der XXXX erteilt. Die Beschwerdeführerin hat selbst keinen Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Die Planbescheinigung wurde aufgrund eines Antrag der römisch 40 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat selbst keinen Antrag auf Planbescheinigung gestellt.
Da die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides unmittelbar nicht berührt wird, da dieser nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht öffentlichen Interessen dient, hat sie keine Parteistellung und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Planbescheinigungsverfahren. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich beim Bescheid vom 28.07.2022, GFN 863/2022/30 wie von der belangten Behörde behauptet um ein „rechtliches Nichts“ handelt, da dagegen keine zulässige Beschwerde erhoben wurde.
Eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 28.07.2022, GFN 863/2022/30 wäre zurückzuweisen gewesen, ein Antragsrecht auf Widerruf der Planbescheinigung ist gesetzlich nicht normiert, die von der Behörde mit Bescheid vom 16.09.2023, GFN 863/2022/30 in Spruchpunkt I. ausgesprochene Zurückweisung erfolgte daher zu Recht. Eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 28.07.2022, GFN 863/2022/30 wäre zurückzuweisen gewesen, ein Antragsrecht auf Widerruf der Planbescheinigung ist gesetzlich nicht normiert, die von der Behörde mit Bescheid vom 16.09.2023, GFN 863/2022/30 in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.
Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 18.08 2022 „Einspruch gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes.“
Die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplanes obliegt wie von der belangten Behörde rechtsrichtig festgestellt dem zuständigen Bezirksgericht und nicht den Vermessungsämtern, ein Rechtsmittel gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes wäre daher bei diesem und nicht bei der belangten Behörde zu erheben gewesen. Der „Einspruch gegen die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes“ wurde daher von der belangten Behörde zurecht aufgrund von Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
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Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Grundstück öffentliches Interesse Parteistellung Planbescheinigung Rechtskraft Rechtspersönlichkeit Vermessung Vertretungsbefugnis Widerruf ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2267441.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023