Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W111 2277798-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.08.2023, Zl. hU-BN-72/1-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.08.2023, Zl. hU-BN-72/1-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idgF, wird die Teilnahme des Schülers XXXX , am häuslichen Unterricht untersagt und hat er eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.“„Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, wird die Teilnahme des Schülers römisch 40 , am häuslichen Unterricht untersagt und hat er eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.07.2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) den häuslichen Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) im Schuljahr 2023/2024 an.1. Mit Schreiben vom 04.07.2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) den häuslichen Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) im Schuljahr 2023 aus 2024, an.
2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe. Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG habe der Schüler seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG habe der Schüler seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
3. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass der BF2 vor weniger als einem Jahr aus Serbien adoptiert worden sei und er erst vor sechs Monaten den Kindergarten besucht habe, weshalb er noch mindestens ein Jahr im Kindergarten verbringen sollte. Das Kind spreche noch nicht deutlich und verstehe die deutsche Sprache nicht. Es sei eine Vereinbarung mit einem Kindergarten getroffen und ein Platz für den BF2 freigemacht worden, sodass er im Falle der Genehmigung des häuslichen Unterrichts ein weiteres Jahr im Kindergarten bleiben könne, dies sei auch seitens der Stadtgemeinde XXXX genehmigt worden.3. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass der BF2 vor weniger als einem Jahr aus Serbien adoptiert worden sei und er erst vor sechs Monaten den Kindergarten besucht habe, weshalb er noch mindestens ein Jahr im Kindergarten verbringen sollte. Das Kind spreche noch nicht deutlich und verstehe die deutsche Sprache nicht. Es sei eine Vereinbarung mit einem Kindergarten getroffen und ein Platz für den BF2 freigemacht worden, sodass er im Falle der Genehmigung des häuslichen Unterrichts ein weiteres Jahr im Kindergarten bleiben könne, dies sei auch seitens der Stadtgemeinde römisch 40 genehmigt worden.
4. Am 08.09.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF2 ist im Schuljahr 2023/24 in Österreich schulpflichtig.Der am römisch 40 geborene BF2 ist im Schuljahr 2023/24 in Österreich schulpflichtig.
Die BF1 zeigte am 04.07.2023 die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 an.
Der BF2 ist nicht schulreif.
Der BF2 beherrscht die deutsche Sprache nicht in dem Ausmaß, dass er dem Unterricht der Volksschule zu folgen vermag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die mangelhaften Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den im Akt befindlichen, im Sinne des § 47 AVG unbedenklichen, Kopien der Entscheidung der Leiterin der Volksschule XXXX , vom 02.06.2023. Darin wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2b und 2c SchPflG nicht schulreif sei. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Überprüfung ergeben habe, dass das Kind die Schulreife nicht aufweise. Aus der ebenfalls im Akt einliegenden Kopie des Ergebnisrechners zur MIKA-D Testung vom 02.06.2023 erhellt insoweit nachvollziehbar und schlüssig, dass der BF2 bei den Subtests „1A: Wortschatz“, „1B: W-Fragen“ und „3: Satzverständnis“ keinen einzigen Punkt erreicht habe, ebenso wenig habe er den Subtest „2: Verbstellung“ erfüllen können, weswegen die MIKA-D Testung ergeben habe, dass eine Deutschförderklasse erforderlich sei. Die BF1 ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, vielmehr brachte sie in der Beschwerde selbst zum Ausdruck, dass der BF2 noch nicht deutlich spreche und die deutsche Sprache nicht verstehe.Die mangelhaften Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den im Akt befindlichen, im Sinne des Paragraph 47, AVG unbedenklichen, Kopien der Entscheidung der Leiterin der Volksschule römisch 40 , vom 02.06.2023. Darin wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b und 2 c SchPflG nicht schulreif sei. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Überprüfung ergeben habe, dass das Kind die Schulreife nicht aufweise. Aus der ebenfalls im Akt einliegenden Kopie des Ergebnisrechners zur MIKA-D Testung vom 02.06.2023 erhellt insoweit nachvollziehbar und schlüssig, dass der BF2 bei den Subtests „1A: Wortschatz“, „1B: W-Fragen“ und „3: Satzverständnis“ keinen einzigen Punkt erreicht habe, ebenso wenig habe er den Subtest „2: Verbstellung“ erfüllen können, weswegen die MIKA-D Testung ergeben habe, dass eine Deutschförderklasse erforderlich sei. Die BF1 ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, vielmehr brachte sie in der Beschwerde selbst zum Ausdruck, dass der BF2 noch nicht deutlich spreche und die deutsche Sprache nicht verstehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist als ordentlicher Schüler […] aufzunehmen, Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist als ordentlicher Schüler […] aufzunehmen,
a) wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,).
Gemäß § 4 Abs. 2a SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
geben.
Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idgF, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.Gemäß Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, idgF, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].Gemäß Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 6 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 6, SchPflG lautet (auszugsweise):
„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
[…]
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
[…]“
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend
unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die
Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte
Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete 2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder 3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht
angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen
Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre (vgl. VfGH 06.03.2019, G 377/2018).3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre vergleiche VfGH 06.03.2019, G 377 aus 2018,).
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a und Abs. 3 SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe ebenso VfGH vom 06.03.2019, G 377/2018).Der Gesetzgeber verfolgt mit Paragraph 11, Absatz 2 a und Absatz 3, SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe ebenso VfGH vom 06.03.2019, G 377 aus 2018,).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass der gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG schulpflichtige BF2 nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.Gegenständlich ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG schulpflichtige BF2 nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.
Da der BF2 ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG ausgeschlossen.Da der BF2 ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG ausgeschlossen.
Die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 wurde daher gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 SchPflG zu Recht von der belangten Behörde untersagt.Die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, wurde daher gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, SchPflG zu Recht von der belangten Behörde untersagt.
Lediglich am Rande ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach der BF2 aufgrund der beschriebenen Defizite noch mindestens ein Jahr im Kindergarten verbringen solle, zu bemerken, dass bei schulpflichtigen Kindern, die infolge einer Entwicklungsverzögerung dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, allenfalls die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 8 f SchPflG in Betracht kommt und nicht der weitere Besuch eines Kindergartens.Lediglich am Rande ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach der BF2 aufgrund der beschriebenen Defizite noch mindestens ein Jahr im Kindergarten verbringen solle, zu bemerken, dass bei schulpflichtigen Kindern, die infolge einer Entwicklungsverzögerung dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, allenfalls die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Paragraph 8, f SchPflG in Betracht kommt und nicht der weitere Besuch eines Kindergartens.
3.1.4. Mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgte eine Änderung, die in § 11 Abs. 6 SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient in dem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 d BlgNR, XXVII GP, 2).3.1.4. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgte eine Änderung, die in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient in dem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 d BlgNR, römisch 27 GP, 2).
§ 11 Abs. 6 Z 2 SchPflG sieht die zwingende Anordnung („hat […] zu untersagen und anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, SchPflG sieht die zwingende Anordnung („hat […] zu untersagen und anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Die belangte Behörde verwies im Spruch zunächst zutreffend auf § 11 Abs. 6 Z 2 SchPflG und führte in der Begründung auch an, dass der BF2 seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfs einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.Die belangte Behörde verwies im Spruch zunächst zutreffend auf Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, SchPflG und führte in der Begründung auch an, dass der BF2 seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfs einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Gleichwohl unterließ es die belangte Behörde, im Spruch des bekämpften Bescheides die betreffende Anordnung zum Schulbesuch zu integrieren, weshalb mit entsprechender Maßgabe spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Deutschförderklasse Deutschförderkurs Deutschkenntnisse häuslicher Unterricht öffentliche Schule Schulreife Spruchpunkt - Abänderung Unterrichtssprache UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2277798.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023