TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 90/01/0217

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

L46503 Sammlungen Niederösterreich;

Norm

SammlungsG NÖ 1974 §1;
SammlungsG NÖ 1974 §2 Abs4;
SammlungsG NÖ 1974 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. September 1990, Zlen. I/2-St-89144 und I/2-St-89143, je betreffend Übertretung gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ Sammlungsgesetz 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 2. Oktober 1989 keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

Mit diesen war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, am 16. Juni 1989 Vormittag in den Gemeindegebieten Loosdorf - Schollach - Mauer - Dunkelsteinerwald und am 13. März 1989 in den Vomittagstunden im Ortsgebiet St. Leonhard/F. und Ruprechtshofen als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organs des Zweigvereins "X-Hundeverein" durch eine Werbeaktion, bei der sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichtet hätten, einen Jahresbeitrag von S 600,-- zu entrichten, durch die von Person zu Person gerichtete Aufforderung, dem Verein beizutreten, eine öffentliche Sammlung durchgeführt zu haben, ohne hiefür eine behördliche Bewilligung zu besitzen. Es sei nach Art und Umfang der Aufforderung zum Beitritt anzunehmen, daß es sich nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr um die Erlangung von Geld handle.

Die erstinstanzlichen Straferkenntnisse hatten dem Beschwerdeführer die Übertretung gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ Sammlungsgesetz 1974 LGBl. 4650-0 (im folgenden: SammlungsG) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen von je S 500,--, Ersatzfreiheitsstrafen von je 30 Stunden, verhängt.

Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide nach Wiedergabe der oben zitierten Gesetzesstellen im wesentlichen damit, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Landesleiter des Zweigvereins "X-Hundeverein" und somit gemäß § 9 VStG als strafrechtlich Verantwortlicher ein Werbeunternehmen mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragt habe. Dabei hätten Mitarbeiter des Werbeunternehmens gegen Entgelt verschiedene Personen aufgesucht und aufgefordert, dem Verein beizutreten, wobei eine "Beitrittserklärung als Förderer" überreicht wurde, die als Abbuchungsauftrag für Lastschriften durch ein Geldinstitut über einen Jahresförderbeitrag von S 600,-- bis auf Widerruf gestaltet gewesen sei. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei keine Sammlungstätigkeit, sondern eine Mitgliederwerbeaktion beabsichtigt gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, daß nach §§ 8 und 9 der zur Tatzeit geltenden Vereinsstatuten ein Vereinsbeitritt nur schriftlich gegenüber dem Präsidium des Vereins mittels der dort vorgesehenen Formulare erfolgen könne; über die Aufnahme neuer Mitglieder habe das Präsidium zu entscheiden, welches die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen könne. Die Mitgliedschaft erlösche durch Austritt, der spätestens bis 10. Dezember eines Jahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen habe; weiters sei die Streichung einer Mitgliedschaft durch Beschluß der Landesleitung oder des Präsidiums, und zwar bei ordentlichen Mitgliedern wegen "Teilnahmelosigkeit" bzw. Unterlassung der vorgeschriebenen Ausbildungstätigkeit vorgesehen.

Gemäß § 7 des Vereinsstatuts umfasse der Verein ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Ordentliche Mitglieder könnten nur mündige und charakterlich einwandfreie Personen werden, die sich a) zur demokratischen Republik Österreich bekennen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, b) einen tauglichen Gebrauchshund besitzen und sich mit ihrem Hund zum Einsatz verpflichten und c) den Nachweis erbringen, eine Prüfung in Erster Hilfe abgelegt zu haben. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten würden vom Bundestag des Vereins ernannt. § 10 des Vereinsstatuts zähle die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf. Bestimmungen über eine Mitgliedschaft zum Verein nur als Förderer seien in den Statuten nicht enthalten.

Aus dem bei der inkriminierte Tätigkeit verwendeten Formblatt, das in seinem äußeren Erscheinungsbild auch durch verwendete Textstellen dem im Zahlungsverkehr allgemein üblichen Abbuchungsauftrag für Lastschriften gleiche, sei nichts zu entnehmen, was auf die Absicht schließen ließe, der Verein sei ernstlich an einer Mitgliedschaft des Auftraggebers interessiert. Weder enthalte dieses Formblatt das Wort "Mitglied" in bezug auf die Beitrittserklärung, noch werde der Angesprochene über den satzungsmäßig erforderlichen schriftlichen Beitrittsantrag, das Wesen der Mitgliedschaft oder überhaupt über Ziele und Aufgaben des Vereines informiert. Vielmehr sei aus dem Wort "Beitrittserklärung als Förderer" eindeutig der Schluß zu ziehen, daß es dem Verein nicht darauf ankomme, Mitglieder im Sinne der Satzung zu werben und dadurch ein dauerndes Verhältnis zum Verein herbeizuführen, sondern ausschließlich darum gehe, Geld für seine Vereinstätigkeit zu erhalten. Es sei daraus zu ersehen, daß es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeit um eine Sammlung handle, für die eine Sammelbewilligung erforderlich gewesen wäre; eine solche sei jedoch nicht erteilt worden.

Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Berufung habe durch die Vernehmung der von ihm geführten Zeugin G nicht erhärtet werden können. Einerseits sei die Genannte auf die ihr gestellten Fragen nicht erschöpfend eingegangen, andererseits habe sie die Aussage verweigert. Die Durchführung der übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Beweise könnte zur Erhärtung seines Vorbringens nicht beitragen, weil der wesentliche Punkt, ob es sich um eine Mitgliederwerbung oder um die Erlangung von Spenden handle, durch die Einsichtnahme in die Statuten von 1985 mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit habe geklärt werden können. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung auf Vereinsstatuten, die im Strafverfahren gegen G vorgelegt worden seien, ginge deshalb ins Leere, weil zur Beurteilung der Mitgliedschaft die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Statuten 1985 und nicht die Statuten 1990 heranzuziehen seien.

Rechtlich vermeinte die belangte Behörde, der Zweck der entfalteten Werbetätigkeit sei nicht die Herbeiführung eines dauernden Mitgliedschaftsverhältnisses gewesen, sondern nur die Erbringung eines jährlichen Geldbetrages, weshalb eine Sammlung vorliege.

Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich jeweils in seinem Recht darauf, nicht gemäß § 8 und § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SammelG bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 1 SammlungsG ist die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen mit Ausnahme der in § 3 bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. gilt als öffentliche Sammlung jede von Person zu Person gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Vereine, sondern vielmehr nur um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ist jede Übertretung dieses Gesetzes insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung sowie die Teilnahme oder Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung oder die bestimmungswidrige Verwendung des Sammlungsertrages, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Kern der Beschwerdeausführungen zu beiden geltend gemachten Beschwerdegründen ist jeweils die Behauptung des Beschwerdeführers, in den ursprünglichen Vereinsstatuten sei eine "Fördermitgliedschaft" nicht näher umschrieben gewesen, in der "letzten Statutenänderung" sei dem aber Rechnung getragen worden. Durch diese Statutenänderung sei die Mitgliedschaft der Fördermitglieder "rückwirkend richtig und rechtswirksam" geregelt worden. Diese Statutenänderung sei von der Vereinsbehörde nicht untersagt worden. Die belangte Behörde habe sich demgegenüber nur auf die "alten", von der Vereinsbehörde beigeschafften Statuten berufen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich dabei in Wahrheit um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung handelt, weil sich der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren niemals auf eine Statutenänderung des jetzt behaupteten Inhaltes berufen hat. Lediglich einmal bezog sich der Beschwerdeführer auf das Vereinsstatut, indem er in seiner Stellungnahme, welche am 7. September 1990 bei der belangten Behörde einlangte, ausführte, daß "die einschlägigen Statuten des X-Hundeverein im Verwaltungsstrafverfahren gegen G" vorgelegt worden seien. Daß hingegen eine relevante Statutenänderung stattgefunden hätte, wonach auch Fördermitglieder mit bestimmten Rechten zugelassen worden seien und eine derartig neue Variante einer Vereinsmitgliedschaft geschaffen worden sei, und zwar mit rückwirkender Wirkung, hat der Beschwerdeführer bisher niemals behauptet. In der Unterlassung einer Befassung mit der jetzt vom Beschwerdeführer erstmals konkret behaupteten allfälligen Statutenänderung kann sohin der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht erblickt werden.

Geht man aber von dem von der belangten Behörde anhand der der Vereinsbehörde vorliegenden Vereinsstatuten festgestellten Sachverhalt aus, dann ist eine Mitgliedschaft nur als Förderer zum Tatzeitraum nicht vorgesehen gewesen. Unter Berücksichtigung des bei den Verwaltungsakten befindlichen Textes der inkriminierten "Beitrittserklärung" erweist sich weiters, daß der substantielle Inhalt dieser Erklärung ("Ich bin bereit, die Tätigkeit des X-Hundeverein als Förderer zu unterstützen. Der Jahresförderbeitrag von S 600,-- wird bis auf Widerruf des Förderers ausnahmslos jährlich und nicht in Teilbeträgen eingezogen.") bei der gebotenen objektiven Betrachtung gar nicht auf einen Betritt zum Verein abzielt, sondern sich in einer jährlichen finanziellen Zuwendung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr erschöpft. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Rechtsauffassung der belangten Behörde, es sei im Wege einer Werbeaktion nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Mitgliedschaftsverhältnisses zum Verein gegangen, nicht entgegengetreten werden.

Da der Beschwerdeführer, der ferner das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung der "Förderungsmitglieder" als Verfahrensmangel rügt, mit keinem Wort näher dartut, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Durchführung der vermißten Befragungen hätte kommen können, erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch als frei von den jetzt geltend gemachten Verfahrensmängeln.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010217.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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