Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
I421 2128345-2/27E , I421 2128345-2/27E
Schriftliche ausfertigung des am 07.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark Außenstelle XXXX (BFA-St-ASt XXXX ) vom 27.03.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark Außenstelle römisch 40 (BFA-St-ASt römisch 40 ) vom 27.03.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) erstmals im Februar 2016 in Erscheinung getreten. Der BF stellte nämlich am 24.02.2016 einen Asylantrag, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF seinerzeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zu G311 2128345-1/3E aus 2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und schildert folgenden Verfahrensgang:
„Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2016 unter Vorlage seines deutschen Führerscheines zum Nachweis einer Identität den gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005. „Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2016 unter Vorlage seines deutschen Führerscheines zum Nachweis einer Identität den gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen an, derzeit im Landeskrankenhaus XXXX wegen Amnesie in Behandlung zu sein und aufgrund mangelnder Erinnerung weder Angaben zur Person, seinen Verwandten, Lebensumständen oder seiner Ausreise aus Deutschland bzw. seiner Einreise nach Österreich machen zu können. Bei ihm sei jedoch ein deutscher Führerschein sowie eine deutsche Bankomatkarte gefunden worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer nur an, er werde politisch verfolgt. Nähere Angaben könne er dazu derzeit keine machen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen an, derzeit im Landeskrankenhaus römisch 40 wegen Amnesie in Behandlung zu sein und aufgrund mangelnder Erinnerung weder Angaben zur Person, seinen Verwandten, Lebensumständen oder seiner Ausreise aus Deutschland bzw. seiner Einreise nach Österreich machen zu können. Bei ihm sei jedoch ein deutscher Führerschein sowie eine deutsche Bankomatkarte gefunden worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer nur an, er werde politisch verfolgt. Nähere Angaben könne er dazu derzeit keine machen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen.
Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am 12.02.2016 an der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos XXXX – PI XXXX erschienen und hatte dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten in der Folge Ermittlungen durch, um die genaue Herkunft und Identität des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Schließfach am XXXX Hauptbahnhof aufgefundenen Dokumente – deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte und eine deutsche Bankomatkarte – wurde eine Anfrage an das PKZ in Deutschland gestellt, welche ergab, dass es eine Person mit der aus den sich beim Beschwerdeführer befindlichen Personaldokumenten ergebenden Daten (Name(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Meldeadresse) gibt. Aufgrund der sich aus einer Anfrage des in Deutschland zuständigen Landeskriminalamtes XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers ergebenden Betrugsstraftaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Zeit zwischen 2001 und 2005 wurde eine Anfrage an dieses Landeskriminalamt in Deutschland gerichtet. Seitens des deutschen Landeskriminalamtes wurde mitgeteilt, dass es in Deutschland seit geraumer Zeit zu keinem weiteren strafrechtlichen Delikten gekommen sei oder nach dem Beschwerdeführer sonst gefahndet bzw. seine Abgängigkeit angezeigt worden wäre.Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am 12.02.2016 an der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos römisch 40 – PI römisch 40 erschienen und hatte dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten in der Folge Ermittlungen durch, um die genaue Herkunft und Identität des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Schließfach am römisch 40 Hauptbahnhof aufgefundenen Dokumente – deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte und eine deutsche Bankomatkarte – wurde eine Anfrage an das PKZ in Deutschland gestellt, welche ergab, dass es eine Person mit der aus den sich beim Beschwerdeführer befindlichen Personaldokumenten ergebenden Daten (Name(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Meldeadresse) gibt. Aufgrund der sich aus einer Anfrage des in Deutschland zuständigen Landeskriminalamtes römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers ergebenden Betrugsstraftaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Zeit zwischen 2001 und 2005 wurde eine Anfrage an dieses Landeskriminalamt in Deutschland gerichtet. Seitens des deutschen Landeskriminalamtes wurde mitgeteilt, dass es in Deutschland seit geraumer Zeit zu keinem weiteren strafrechtlichen Delikten gekommen sei oder nach dem Beschwerdeführer sonst gefahndet bzw. seine Abgängigkeit angezeigt worden wäre.
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wieder freiwillig mittels des österreichischen Roten Kreuzes und nach telefonischer Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen. Sein Aufenthalt dort wurde zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages und der niederschriftlichen Erstbefragung kurzfristig unterbrochen.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt wurde das gegenständliche Verfahren kurzfristig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, eingestellt, da sich der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Meldeadresse abmeldete, seinen Meldepflichten unter Angabe einer neuen Abgabestelle nicht nachkam und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte.
Mit Schreiben vom 30.03.2016, bei der belangten Behörde am 05.04.2016 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unter Angabe seiner Abgabestelle und Beilage einer Kopie seines Meldezettels. Der Fortsetzungsantrag wurde von der Regionaldirektion Steiermark in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost) weitergeleitet und langte dort am 07.04.2016 ein.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 19.04.2016, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters der XXXX an, sich ob seines psychischen Gesundheitszustandes nicht ganz sicher zu sein und beantrage eine psychiatrische Begutachtung. Er sei traumatisiert, habe keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Naheverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet, er lebe alleine und habe in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht.In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 19.04.2016, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters der römisch 40 an, sich ob seines psychischen Gesundheitszustandes nicht ganz sicher zu sein und beantrage eine psychiatrische Begutachtung. Er sei traumatisiert, habe keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Naheverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet, er lebe alleine und habe in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht.
Zum Grund seiner Antragstellung – unter dem Hinweis auf die schon mit vorausgegangener Verfahrensanordnung bekanntgegebenen Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund der Bestimmungen des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückzuweisen – stellte der Beschwerdeführer, gefragt zu konkreten Gründen, die einer Zurückweisung entgegenstünden, die Gegenfrage: „Ist Deutschland ein sicherer Herkunftsstaat?“ Weiter befragt, weshalb er in Österreich Asyl beantragt habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich politisch verfolgt fühle und sich sicher sei, dass in Wirklichkeit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Mauerfall nicht mehr existent sei, stattdessen die DDR noch existieren würde und der Beschwerdeführer daher aus einem „Unrechtsstaat“ käme. Deshalb sei auch 2007 sein Unternehmen zur Beförderung von Behinderten widerrechtlich geschlossen worden. Seither habe er feststellen müssen, dass in Deutschland die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich legte er ein Schreiben des vom 14.02.2004 vor, welches seines Erachtens vom ehemaligen deutschen Bundesinnenminister Otto Schily stamme, seine Ansichten zum rechtlichen Status Deutschlands stütze und welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Ohne Angaben von Gründen habe eine in Deutschland anberaumte Berufungsverhandlung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung plötzlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Einreise nach Deutschland mit seiner Verhaftung rechnen. Seines Erachtens seien die Lissabonner Verträge darüber hinaus veraltet. Da der Beschwerdeführer aus der DDR stamme, stelle er seine Staatsangehörigkeit in Frage. Seine Erinnerungen seinen jedoch vage, er könne nicht angeben wie er nach Österreich gelangte.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 18.05.2016 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 18.05.2016 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen.
Mit dem am 14.06.2016 beim BFA, EAST Ost, per Fax eingelangten Schreiben vom 11.06.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen und darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen.“Mit dem am 14.06.2016 beim BFA, EAST Ost, per Fax eingelangten Schreiben vom 11.06.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen und darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen.“
Die belangte Behörde leitete sodann hinsichtlich des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, wozu der BF am 13.02.2017 einvernommen wurde.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde unter seinem vormaligen Nachnamen „ XXXX “ vom Standesamt XXXX vorlegte.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde unter seinem vormaligen Nachnamen „ römisch 40 “ vom Standesamt römisch 40 vorlegte.
Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 02.06.2020 die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte der Akt am 12.06.2020 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Am 18.12.2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt und der BF einvernommen und mit mündliche verkündetem Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, sowie ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 18.12.2020, eingebracht am 20.12.2020, die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision, über die der VwGH mit Erkenntnis vom 19.6.2023, Ra 2021/21/0084, das Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2020, schriftlich ausgefertigt am 02.02.2021, in dieser Rechtssache aufgrund der Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Mit dem aufgehobenen Erkenntnis des BVwG wurde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG wurde aber unterlassen, was der Rechtslage widerspricht (siehe RZ 9 in VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision, über die der VwGH mit Erkenntnis vom 19.6.2023, Ra 2021/21/0084, das Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2020, schriftlich ausgefertigt am 02.02.2021, in dieser Rechtssache aufgrund der Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Mit dem aufgehobenen Erkenntnis des BVwG wurde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG wurde aber unterlassen, was der Rechtslage widerspricht (siehe RZ 9 in VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).
Am 07.09.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentlich mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt und der BF einvernommen und mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, sowie ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist. In der Begründung wurde dargelegt, dass die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG nicht vorliegen.Am 07.09.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentlich mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt und der BF einvernommen und mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, sowie ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist. In der Begründung wurde dargelegt, dass die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 beantragte die belangte Behörde fristgerecht die schriftliche Entscheidungsausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen aus dem Erkenntnis im ersten Rechtsgang, schriftlich ausgefertigt am 02.02.2021, werden übernommen und auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt, insofern im Nachfolgenden nicht abweichende Feststellungen getroffen werden.
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangte Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangte Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der Aussage des BF in den mündlichen Verhandlungen und dem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben des BF, sowie der mit Beschwerde vorgelegten Geburtsurkunde und dem vorgelegten Reisepass.
Aufgrund der diesbezüglich fehlenden exakten Erinnerung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist (Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen).
Jedenfalls muss der BF schon im Februar 2016 in das Bundesgebiet eingereist sein, was sich aus der Antragstellung auf internationalen Schutz im Februar 2016 erschließt.
Von 7.4. bis 7.11.2016 war der BF Obdachlos gemeldet, seither ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuletzt seit 10.09.2020 unter XXXX in XXXX , wo der BF mit seiner Lebensgefährtin wohnt (ZMR Abfrage, Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und im vorgezeigten Mietvertrag).Von 7.4. bis 7.11.2016 war der BF Obdachlos gemeldet, seither ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuletzt seit 10.09.2020 unter römisch 40 in römisch 40 , wo der BF mit seiner Lebensgefährtin wohnt (ZMR Abfrage, Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und im vorgezeigten Mietvertrag).
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauskunft; unstrittig).
Seit Oktober 2017 ging der BF in Österreich mehrere Beschäftigungsverhältnisse als unselbständiger Erwerbstätiger ein, allerdings mit häufigen Unterbrechungen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs bzw. Krankengeldbezugs (Abfrage AJ-Web). Seit 01.04.2023 ist der BF in einem nunmehr unbefristeten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH, wo der BF als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist und Hausmeistertätigkeiten erledigt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig (Beilage /A – Vertragsänderung, AJ-WEB Abfrage, Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung). Seit Oktober 2017 ging der BF in Österreich mehrere Beschäftigungsverhältnisse als unselbständiger Erwerbstätiger ein, allerdings mit häufigen Unterbrechungen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs bzw. Krankengeldbezugs (Abfrage AJ-Web). Seit 01.04.2023 ist der BF in einem nunmehr unbefristeten Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH, wo der BF als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist und Hausmeistertätigkeiten erledigt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig (Beilage /A – Vertragsänderung, AJ-WEB Abfrage, Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung).
Das Europäische Strafregister-Informationssystem weist hinsichtlich des Beschwerdeführers, auch unter seinem vormaligen Nachnamen, 10 Verurteilungen auf, wobei sich drei Verurteilungen auf Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, einmalig auch in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, beziehen, sohin Handlungen, die in Österreich keinen gerichtlichen Straftatbestand darstellen.
Die aktuellsten strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgten wegen Betrugs im Jahr 2013 und wegen Nötigung und versuchter Nötigung im Jahr 2015, wobei jeweils Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden. (EKRIS-Abfrage; unstrittig).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Verhalten gesetzt hat, wodurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, noch dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Österreichs darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist in weiten Teilen unstrittig.
Zur Feststellung, wonach kein Verhalten des BF in Österreich festgestellt werden konnte, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet bzw. dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Österreichs darstellt, ist anzuführen, dass sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck verschaffen konnte und diese Feststellung auch auf diesem persönlichen Eindruck fußt. Aber auch aus dem Behördenakt lässt sich eine solche Gefährdung nicht herleiten. Zudem hatte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Fragestellung, wobei eben die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung kein Beweisergebnis erbrachte, das die Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den BF tragen könnte. Zudem ergibt sich, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist und die letzte strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland 9 Jahre zurückliegt.
Dass der BF in einem nunmehr unbefristeten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH beschäftigt ist, wo der BF als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist und Hausmeistertätigkeiten erledigt und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Dienstvertrag, der AJ-WEB Abfrage, die für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2023 eine Summe Bemessungsgrundlage von EUR 10.550 und eine Summe Sonderzahlung von EUR 1.996,51 ausweist und den glaubwürdigen Angaben des BF in der Verhandlung.Dass der BF in einem nunmehr unbefristeten Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH beschäftigt ist, wo der BF als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist und Hausmeistertätigkeiten erledigt und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Dienstvertrag, der AJ-WEB Abfrage, die für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2023 eine Summe Bemessungsgrundlage von EUR 10.550 und eine Summe Sonderzahlung von EUR 1.996,51 ausweist und den glaubwürdigen Angaben des BF in der Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zum Aufenthaltsverbot:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann das Aufenthaltsverbot sogar unbefristet erlassen werden, so etwa, wenn ein EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (Z1).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann das Aufenthaltsverbot sogar unbefristet erlassen werden, so etwa, wenn ein EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (Z1).
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und lebt seit 2016 in Österreich, wo er auch seither unselbständig erwerbstätig ist, wobei die Erwerbstätigkeit wiederholt von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges unterbrochen war. Seit 01.04.2023 ist der Beschwerdeführer nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt kommt dem BF schon aufgrund seines Freizügigkeitsrechtes als Unionsbürger zu.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Das Europäische Strafregister-Informationssystem weist hinsichtlich des Beschwerdeführers, auch unter seinem vormaligen Nachnamen, 10 Verurteilungen auf, wobei sich drei Verurteilungen auf Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, einmalig auch in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, beziehen, sohin Handlungen, die in Österreich keinen gerichtlichen Straftatbestand darstellen.
Die aktuellsten strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgten wegen Betrugs im Jahr 2013 und wegen Nötigung und versuchter Nötigung im Jahr 2015, bezogen auf die Tathandlung, wobei jeweils Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, nämlich 15 Tagessätze zu je EUR 20,-- und 50 Tagessätze zu je EUR 30,-- (vgl ECRIS Abfrage AS 500f).Die aktuellsten strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgten wegen Betrugs im Jahr 2013 und wegen Nötigung und versuchter Nötigung im Jahr 2015, bezogen auf die Tathandlung, wobei jeweils Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, nämlich 15 Tagessätze zu je EUR 20,-- und 50 Tagessätze zu je EUR 30,-- vergleiche ECRIS Abfrage AS 500f).
Das festgestellte Verhalten des BF in Österreich ist rechtlich nicht dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Verhalten gesetzt hat, wodurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten des BF in Österreich stellt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland beruhen auf Taten, die zum einen mehrere Jahre zurückliegen und zum anderen in Österreich keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklichen. Die unzulässige Asylantragstellung, offenbar in einem psychisch beeinträchtigten Zustand im Jahr 2016 und der Antrag auf Übernahme in die Grundversorgung im selben Jahr, rechtfertigen keinesfalls die Annahme, vom BF gehe eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft aus.
Da sohin ein Sachverhalt, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem, § 67 FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, ist dieses zu beheben. Da sohin ein Sachverhalt, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem, Paragraph 67, FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, ist dieses zu beheben.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG vorliegen.Es ist nunmehr zu prüfen, ob die die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG vorliegen.
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist der Ausweisung in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist der Ausweisung in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts gemäß § 53a Abs 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ist somit gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung zu bringen. Der BF hat durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ist somit gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung zu bringen. Der BF hat durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs 2 der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl EuGH 23. 11. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13. 12. 2012, 2012/21/0181). Im gegenständlichen Fall hat der BF im Bundesgebiet und auch in Deutschland keine derart schwerwiegende Straftat begangen. In Österreich ist der BF unbescholten, er reiste zur Arbeitssuche ein und war mehrfach unselbstständig erwerbstätig und ist seit 01.04.2023 nunmehr in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Festzuhalten ist auch, dass das Verhalten des BF in Österreich nicht die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt des BF in Österreich würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität vergleiche EuGH 23. 11. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13. 12. 2012, 2012/21/0181). Im gegenständlichen Fall hat der BF im Bundesgebiet und auch in Deutschland keine derart schwerwiegende Straftat begangen. In Österreich ist der BF unbescholten, er reiste zur Arbeitssuche ein und war mehrfach unselbstständig erwerbstätig und ist seit 01.04.2023 nunmehr in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Festzuhalten ist auch, dass das Verhalten des BF in Österreich nicht die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt des BF in Österreich würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden.
Da sohin kein Sachverhalt, der die Erlassung einer Ausweisung gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem § 66 Abs. 1 FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer gegeben ist, war der Beschwerde Folge zu geben und auch keine Ausweisung gem. § 66 FPG zu verfügen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.Da sohin kein Sachverhalt, der die Erlassung einer Ausweisung gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer gegeben ist, war der Beschwerde Folge zu geben und auch keine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG zu verfügen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Privat- und Familienleben Recht auf Freizügigkeit schriftliche Ausfertigung Unbescholtenheit UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2128345.2.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023