TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 I421 2009356-3

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Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
AVG §13 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I421 2009356-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 22.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten Außenstelle römisch 40 (BFA- römisch 40 -ASt römisch 40 ) vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.01.2015, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abwies und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis rechtskräftig seit 01.06.2016, I408 2009356-2 als unbegründet ab. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.01.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abwies und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis rechtskräftig seit 01.06.2016, I408 2009356-2 als unbegründet ab.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte am 27.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte am 27.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zur Vervollständigung seines Antrags.

4. Am 05.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original und einer Geburtsurkunde oder dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft bisher nichts erhalten habe. Gleichzeitig legte er ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 und eine E-Card vor.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß „§ 4 Abs. 1 Z Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Sache nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß „§ 4 Absatz eins, Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.07.2023, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers hätte dieser einvernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe einen einzigen Asylantrag eingebracht, halte sich seit 2013 durchgehend in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Sprachniveau A2 und werde Deutsch auf dem Niveau B1 fortsetzen und B2 besuchen. Mit seinem derzeitigen Rechtsstatus könne er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und werde er von seiner Familie, vor allem seiner Schwester und seinem Schwager finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen iSd § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 iVm § 60 Abs. 2 AsylG, weil er seit 2013 durchgängig in Österreich lebe, Deutsch A2 spreche und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliege. 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.07.2023, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers hätte dieser einvernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe einen einzigen Asylantrag eingebracht, halte sich seit 2013 durchgehend in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Sprachniveau A2 und werde Deutsch auf dem Niveau B1 fortsetzen und B2 besuchen. Mit seinem derzeitigen Rechtsstatus könne er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und werde er von seiner Familie, vor allem seiner Schwester und seinem Schwager finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, weil er seit 2013 durchgängig in Österreich lebe, Deutsch A2 spreche und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliege.

7. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor und gab zusammengefasst folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer halte sich erst seit 14.06.2014, sohin seit 9 Jahren in Österreich auf und sei der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bloß ein Jahr, 11 Monate und 18 Tage legal aufhältig gewesen, aber erfordere es bei einem Aufenthalt von ungefähr neun Jahren einen legalen Aufenthalt von 4,5 Jahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.06.2014 in Österreich ein, wo er sich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis dessen abweisenden Entscheidung durch das BFA, welche am 01.06.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, aufhielt. Seither ist er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist seit 08.07.2014 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In Österreich lebt seine Schwester mit ihrer Familie, mit welcher er während des ersten Asylverfahrens im gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Beschwerdeführer verfügt über Empfehlungsschreiben von der Familie der Schwester, deren Kinder und Unterschriften auf einem Unterstützungsschreiben von zahlreichen Bekannten und Freunden. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Partnerin und weder Kinder noch Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer nahm an einer DolmetscherInnen Schulung I der Caritas im Oktober 2017 teil und arbeitete freiwillig bei der Caritas als Dolmetscher. Zudem nahm er am Intensivkurs I des Vereins „ XXXX “ von 14.10. bis 10.12.2014 und an der Veranstaltung Ausbildung im Schweißen, Elektroschweißen für Beginner, im Jänner 2015 teil. Der Beschwerdeführer besuchte von September bis November 2015 einen Deutsch als Fremdsprache Kurs für Fortgeschrittene III/B1 und absolvierte am 18.03.2023 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2. Der Beschwerdeführer nahm an einer DolmetscherInnen Schulung römisch eins der Caritas im Oktober 2017 teil und arbeitete freiwillig bei der Caritas als Dolmetscher. Zudem nahm er am Intensivkurs römisch eins des Vereins „ römisch 40 “ von 14.10. bis 10.12.2014 und an der Veranstaltung Ausbildung im Schweißen, Elektroschweißen für Beginner, im Jänner 2015 teil. Der Beschwerdeführer besuchte von September bis November 2015 einen Deutsch als Fremdsprache Kurs für Fortgeschrittene III/B1 und absolvierte am 18.03.2023 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Krankenversicherungsschutz und war im Bundesgebiet von 09.08.2021 bis 28.12.2022 sowie von 01.02.2023 bis 27.04.2023 geringfügig beschäftigt. Seit Ende Juli 2023 geht er erneut einer geringfügigen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über einen am 01.03.2023 ausgestellten Arbeitsvorvertrag, wonach er in einem Elektrounternehmen für 38,5 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von EUR 1.677,87 laut Kollektivvertrag im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. eines Aufenthaltstitels arbeiten könne.

Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr und ist strafgerichtlich unbescholten.

In Marokko verfügt er über Familienangehörige in Form seiner Eltern und zwei seiner Schwestern und einem Bruder.

Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 27.04.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Dem Verbesserungsauftrag vom 17.05.2023 kam der Beschwerdeführer insofern teilweise nach als er eine Kopie einer E-Card vorlegte, weitere Unterlagen, insbesondere Reisepass, Geburtsurkunde und Mietvertrag, legte er nicht vor.

Die Beschaffung eines Reisepasses (im Original) ist dem BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Antragsbegründung des Beschwerdeführers, der vorgelegten Urkunden und Dokumente, des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht in das Vorverfahren, insbesondere in die Entscheidung des BVwG, rechtskräftig seit 01.06.2016, genommen. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), und des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurde auch ein Auszug aus dem ZMR zur Schwester des Beschwerdeführers eingeholt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente, insbesondere keinen gültigen Reisepass, vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsohne fest. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wird nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergeben sich aus der Aktenlage, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs. 5 BFA-VG). Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG).

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten integrativen Schritten fußen auf den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren und stützen sich auf die dazu in Vorlage gebrachten Dokumente bzw. Nachweise.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Den Arbeitsvorvertrag legte der Beschwerdeführer dem Antrag bei (AS 31). Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht.

Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Bestätigungen betreffend den Besuch von Kursen „Deutsch als Fremdsprache“ auf unterschiedlichen Niveaus vor, darunter auch jenen für Fortgeschrittene III / B1 (AS 55). Zudem brachte er das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF vor, woraus hervorgeht, dass er diese am 18.03.2023 absolvierte. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Bestätigungen betreffend den Besuch von Kursen „Deutsch als Fremdsprache“ auf unterschiedlichen Niveaus vor, darunter auch jenen für Fortgeschrittene römisch drei / B1 (AS 55). Zudem brachte er das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF vor, woraus hervorgeht, dass er diese am 18.03.2023 absolvierte.

Zu seinen Familienangehörigen in Marokko machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Angaben. Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort noch über Familienangehörige in Form seiner Eltern und Geschwister verfügt. Da der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptete, geht das Gericht davon aus, dass die Familienangehörigen weiterhin dort leben. Angesichts des Umstandes, dass er dort aufgewachsen ist, wäre auch nicht glaubhaft, dass er keinen Kontakt zu irgendjemanden in Marokko hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Den Antrag auf Mängelheilung begründete der Beschwerdeführer lediglich pauschal damit, dass er von der Botschaft bisher nichts erhalten habe. Er legte keinerlei Unterlagen vor, welche seine Tätigkeiten in Bezug auf die Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nachweisen würden. Den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach er mehrmals bei der marokkanischen Botschaft anwesend gewesen sei, diese ihn aber eine Bestätigung seiner Anwesenheit verwehrt habe, erscheinen insofern nicht plausibel, als kein Grund ersichtlich ist, warum die Botschaft ihm dies hätte verwehren sollen. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich oder unzumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2 leg. cit). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2, leg. cit).

Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Die Behörde hat gemäß Absatz 3, leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulassen (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulassen (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG, legte diesem aber weder Reisedokument noch Geburtsurkunde bei. Im Verbesserungsauftrag vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen seinen Antrag „entsprechend zu komplettieren“ und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage sein Anbringen nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach als er einen Nachweis seines Krankenversicherungsschutzes (E-Card) vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original stellte. Diesen begründete er damit, dass er von der Botschaft bisher nichts erhalten habe.Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG, legte diesem aber weder Reisedokument noch Geburtsurkunde bei. Im Verbesserungsauftrag vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen seinen Antrag „entsprechend zu komplettieren“ und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage sein Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach als er einen Nachweis seines Krankenversicherungsschutzes (E-Card) vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original stellte. Diesen begründete er damit, dass er von der Botschaft bisher nichts erhalten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).

Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, dass er mehrmals bei der marokkanischen Botschaft anwesend gewesen sei, diese ihn aber eine Bestätigung seiner Anwesenheit verwehrt habe, ist davon auszugehen, dass die marokkanischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass – ausstellen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Er konnte auch nicht mittels Belegen nachweisen, dass er von sich aus bei der marokkanischen Botschaft in Wien vorstellig war und die Ausstellung eines Reisepasses bei der marokkanischen Botschaft in Wien auch beantragt hat. Aus welchem Grund, die Botschaft eine Bestätigung seiner Anwesenheit verwehren sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in Hinblick auf die Beibringung einer Geburtsurkunde oder eines dem gleichzuhaltenden Dokument verwies der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich darauf, dass er bisher nichts von der Botschaft erhalten habe.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nicht in Betracht.Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht in Betracht.

Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Bezüglich der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).Bezüglich der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).

Damit ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168).Damit ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168).

Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG gelten, da deren Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen, die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen. (vgl. BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1) Nichts Anderes kann für Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG gelten, da deren Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen, die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen. vergleiche BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1)

Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.

Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).

Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN) (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN) (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer pflegt eine gute Beziehung zu seiner Schwester, die mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt, und hat der Beschwerdeführer bis Ende 2016 im gemeinsamen Haushalt mit ihnen gelebt. Dennoch ist eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung oder zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester nicht ersichtlich, auch wenn er von der Schwester und dem Schwager finanziell unterstützt wird, was vor dem Hintergrund seiner fehlenden Erwerbstätigkeit auch nachvollziehbar erscheint. Das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes brachte er nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer pflegt eine gute Beziehung zu seiner Schwester, die mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt, und hat der Beschwerdeführer bis Ende 2016 im gemeinsamen Haushalt mit ihnen gelebt. Dennoch ist eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung oder zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester nicht ersichtlich, auch wenn er von der Schwester und dem Schwager finanziell unterstützt wird, was vor dem Hintergrund seiner fehlenden Erwerbstätigkeit auch nachvollziehbar erscheint. Das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes brachte er nicht vor.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer stützt seinen seit 2014 andauernden Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag, über den rechtskräftig bereits im Juni 2016 entschieden worden ist. Seitdem ist sein Aufenthalt rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer ist seit 2014 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Juni 2016 - auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit Juni 2016, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist.Der Beschwerdeführer ist seit 2014 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Juni 2016 - auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit Juni 2016, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist.

Unbestritten hält sich der Beschwerdeführer damit seit mehr als neun Jahren in Österreich auf, wobei ihn vorzuwerfen ist, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich mangels Legalisierung seines Aufenthaltes, sieben Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Kann der Fremde in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon auf einen rund neunjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen, so ist auf die Judikatur des VwGH Bedacht zu nehmen, wonach Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale liegen angesichts der Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vor. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Kann der Fremde in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon auf einen rund neunjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen, so ist auf die Judikatur des VwGH Bedacht zu nehmen, wonach Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale liegen angesichts der Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vor. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Integrationsschritte gesetzt, wobei anzumerken ist, dass ein Großteil seiner vorgelegten integrationsbegründenden Dokumente und Nachweise bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Asylverfahren vorgelegen haben.

Unter Berücksichtigung der obigen Judikatur hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zumindest in gewissem Ausmaß genützt, um sich zu integrieren: Er hat bereits im Jahr 2015 einen Kurs Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau Fortgeschritten III / B1 besucht und nunmehr im März 2023 auch die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat.Unter Berücksichtigung der obigen Judikatur hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zumindest in gewissem Ausmaß genützt, um sich zu integrieren: Er hat bereits im Jahr 2015 einen Kurs Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau Fortgeschritten römisch drei / B1 besucht und nunmehr im März 2023 auch die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat.

Gleichwohl hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, was auch aus den Empfehlungsschrieben und Unterstützungsschreiben hervorgeht. Dazu kommt, dass er über familiäre Bindungen in Form seiner Schwester und seinem Schwager verfügt.

Darüber hinaus nahm er an einer DolmetscherInnen Schulung I der Caritas im Oktober 2017 teil und arbeitete freiwillig bei der Caritas als Dolmetscher. Zudem nahm er am Intensivkurs I des Vereins „ XXXX “ von 14.10. bis 10.12.2014 und an der Veranstaltung Ausbildung im Schweißen, Elektroschweißen für Beginner, im Jänner 2015 teil, wobei dies bereits bei der rechtskräftigen Entscheidung im Juni 2016 Berücksichtigung fand. Darüber hinaus nahm er an einer DolmetscherInnen Schulung römisch eins der Caritas im Oktober 2017 teil und arbeitete freiwillig bei der Caritas als Dolmetscher. Zudem nahm er am Intensivkurs römisch eins des Vereins „ römisch 40 “ von 14.10. bis 10.12.2014 und an der Veranstaltung Ausbildung im Schweißen, Elektroschweißen für Beginner, im Jänner 2015 teil, wobei dies bereits bei der rechtskräftigen Entscheidung im Juni 2016 Berücksichtigung fand.

Ferner geht der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2023 wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Er war während seines Aufenthaltes in der Lage seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfeleistungen durch geringfügige Beschäftigungen und die finanzielle Unterstützung seiner Schwester bestreiten. Durch die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages geht das Gericht davon aus, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls sich selbst durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung erhalten können wird. Darüber hinaus weist er einen Krankenversicherungsschutz auf.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420).

Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich der BF in der Zeit des Aufenthalts in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut hat. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat.

In einer Gesamtbetrachtung ist das Bestreben des BF, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, seit seiner Einreise nach Österreich klar erkennbar und hat der BF die Zeit während seines Aufenthaltes in Österreich jedenfalls für eine erfolgreiche Integration in sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht genützt. Die Zusammenschau der dargestellten Umstände, insbesondere der mehr als neunjährige Aufenthalt im Bundesgebiet, seine guten Deutschkenntnisse, seine familiären Bindungen, seine in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit sowie sein Freundes- und Bekanntenkreis führt zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF.

An dieser Stelle gilt nochmals anzuführen, dass die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).An dieser Stelle gilt nochmals anzuführen, dass die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Aufgrund der oben getroffenen Abwägung kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist. Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen haben. Aufgrund der oben getroffenen Abwägung kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist. Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückweisen dürfen hätte. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückweisen dürfen hätte. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2009356.3.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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