TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 I415 2013123-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  6. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  6. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I415 2013123-3/2E
, I415 2013123-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Dr. XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 14.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Dr. römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 14.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 17.11.2022 auf Verkürzung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX , erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 17.11.2022 auf Verkürzung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,



Entscheidungsgründe:
, , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX vom 21.06.2007 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der XXXX vom 13.12.2007 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2008, XXXX , als unbegründet abgewiesen.1. Mit Bescheid der römisch 40 vom 21.06.2007 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der römisch 40 vom 13.12.2007 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2008, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012 beantragte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung die Aufhebung des damaligen Aufenthaltsverbotes. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Bei der säumigen Behörde sei am 23.10.2013 ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt worden. Das überwiegende Verschulden treffe die Behörde und wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für Bosnisch/Kroatisch/Serbisch teilnahmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, XXXX , wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012 beantragte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung die Aufhebung des damaligen Aufenthaltsverbotes. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Bei der säumigen Behörde sei am 23.10.2013 ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt worden. Das überwiegende Verschulden treffe die Behörde und wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für Bosnisch/Kroatisch/Serbisch teilnahmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 15.04.2015 wurde der Bescheid der XXXX vom 21.06.2007, mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aufgehoben. Es wurde dabei lapidar auf die „neue Rechtslage ab 01.01.2014“ verwiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.04.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Dazu erstattete der BF die Äußerung vom 04.05.2015. Der BF habe aus einer früheren Beziehung ein sechzehnjähriges Mädchen, das in Wien wohne. Seine nunmehrige Gattin habe früher in Frankreich gelebt und aus dieser Beziehung ein Kind. Aus der Beziehung zu seiner jetzigen Gattin würden zwei Kinder entstammen. Sein Aufenthaltstitel sei am 21.06.2014 abgelaufen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 15.04.2015 wurde der Bescheid der römisch 40 vom 21.06.2007, mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aufgehoben. Es wurde dabei lapidar auf die „neue Rechtslage ab 01.01.2014“ verwiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.04.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Dazu erstattete der BF die Äußerung vom 04.05.2015. Der BF habe aus einer früheren Beziehung ein sechzehnjähriges Mädchen, das in Wien wohne. Seine nunmehrige Gattin habe früher in Frankreich gelebt und aus dieser Beziehung ein Kind. Aus der Beziehung zu seiner jetzigen Gattin würden zwei Kinder entstammen. Sein Aufenthaltstitel sei am 21.06.2014 abgelaufen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30.05.2016 brachte der BF vor, seine Frau sei ins Frauenhaus gegangen, seine Frau lüge. Mit der durch die rechtsfreundliche Vertreterin des BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Lebensmittelpunkt des BF liege in Österreich, die belangte Behörde habe sich mit den persönlichen Interessen nicht auseinandergesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30.05.2016 brachte der BF vor, seine Frau sei ins Frauenhaus gegangen, seine Frau lüge. Mit der durch die rechtsfreundliche Vertreterin des BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Lebensmittelpunkt des BF liege in Österreich, die belangte Behörde habe sich mit den persönlichen Interessen nicht auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und eine Dolmetscherin für Serbisch teilnahmen. Die Rechtsvertretung des BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2017, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und eine Dolmetscherin für Serbisch teilnahmen. Die Rechtsvertretung des BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 17.11.2022 brachte der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine beiden Töchter in Österreich leben. Es bestehe regelmäßiger Kontakt durch Telefonanrufe, wodurch die Bindung stärker geworden sei. Es bestehe der beidseitige Wunsch, einen regelmäßigen physischen Kontakt miteinander zu haben und am gegenseitigen Leben teilzunehmen. Therapieberichte waren dem Antrag beigelegt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag vom 17.11.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016, Verfahrenszahl: XXXX , gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag vom 17.11.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016, Verfahrenszahl: römisch 40 , gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde, worin wie folgt beantragt wurde: der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 17.11.2022 auf Aufhebung des Einreiseverbots Folge gegeben wird, in enventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu erheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung Beschäftigung an die Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der römisch 40 - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) XXXX XXXX vom 15.09.1997 RK 19.09.199701) römisch 40 römisch 40 vom 15.09.1997 RK 19.09.1997

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 120,00 ATS (7.200,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 02.11.1998

02) LG XXXX XXXX vom 25.03.1998 RK 25.03.199802) LG römisch 40 römisch 40 vom 25.03.1998 RK 25.03.1998

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 90 Tags zu je 200,00 ATS (18.000,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 13.01.1999

03) LG XXXX XXXX vom 03.11.1998 RK 11.05.199903) LG römisch 40 römisch 40 vom 03.11.1998 RK 11.05.1999

PAR 99/1 83/1 107/1 PAR 15 105/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 11.05.1999

zu LG XXXX XXXX RK 11.05.1999zu LG römisch 40 römisch 40 RK 11.05.1999

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 11.05.1999

LG XXXX XXXX vom 31.07.2002LG römisch 40 römisch 40 vom 31.07.2002

04) LG XXXX XXXX vom 20.04.2005 RK 25.04.200504) LG römisch 40 römisch 40 vom 20.04.2005 RK 25.04.2005

PAR 107/1 StGB

Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 28.11.2005

05) LG XXXX XXXX vom 02.04.2007 RK 02.04.200705) LG römisch 40 römisch 40 vom 02.04.2007 RK 02.04.2007

PAR 28/2 (2.3.4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28 ABS 4/3 28/1 SMG

Datum der (letzten) Tat 07.01.2007

Freiheitsstrafe 5 Jahre

Vollzugsdatum 05.08.2011

06) XXXX XXXX vom 08.10.2009 RK 18.03.201006) römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2009 RK 18.03.2010

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.04.2009

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 05.11.2013

07) LG XXXX XXXX vom 17.06.2015 RK 17.06.201507) LG römisch 40 römisch 40 vom 17.06.2015 RK 17.06.2015

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.04.2015

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 17.06.2015

zu LG XXXX XXXX RK 17.06.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.06.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 12.01.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 12.01.2017

zu XXXX XXXX RK 17.06.2015zu römisch 40 römisch 40 RK 17.06.2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 17.06.2015

LG XXXX XXXX vom 03.08.2022LG römisch 40 römisch 40 vom 03.08.2022

08) LG XXXX XXXX vom 12.12.2016 RK 16.12.201608) LG römisch 40 römisch 40 vom 12.12.2016 RK 16.12.2016

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 u 3 StGBParagraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, u 3 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.11.2016

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 04.05.2018

Mit BFA-Bescheid vom 31.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit BFA-Bescheid vom 31.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Dieses Einreiseverbot ist noch bis 04.05.2024 gültig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA und in die hg. Akte betreffend den BF sowie eine Einsicht in das österreichische Strafregister.

Die Feststellungen stützen sich auf die jeweiligen Akteninhalte.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF waren auf Grund der Einträge in das österreichische Strafregister zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:3.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet:

„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1.         der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2.         ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen, 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;, 2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:

„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen, einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen, einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“

3.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da er von einem Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Die Entscheidung erwuchs am 12.01.2017 nach Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.3.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da er von einem Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Die Entscheidung erwuchs am 12.01.2017 nach Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.

§ 60 Abs. 1 FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten gemäß § 53 Abs. 2 FPG (bis zu fünf Jahren) unter bestimmten Voraussetzungen vor. § 60 Abs. 2 FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von § 60 FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor.Paragraph 60, Absatz eins, FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG (bis zu fünf Jahren) unter bestimmten Voraussetzungen vor. Paragraph 60, Absatz 2, FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von Paragraph 60, FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor.

Demzufolge kommt eine Verkürzung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes nicht in Betracht, da das Einreiseverbot gegen BF aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG erlassen wurde.Demzufolge kommt eine Verkürzung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes nicht in Betracht, da das Einreiseverbot gegen BF aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen wurde.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG im Fall des BF somit nicht erfüllt sind, ist eine Verkürzung des verhängten Einreiseverbots bereits von Gesetzes wegen nicht zulässig und konnte die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg führen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG im Fall des BF somit nicht erfüllt sind, ist eine Verkürzung des verhängten Einreiseverbots bereits von Gesetzes wegen nicht zulässig und konnte die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg führen.

Da es im gegenständlichen Fall an einer Formalvoraussetzung für die Verkürzung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes mangelt und folglich kein inhaltliches Verfahren zu führen war, ist der Antrag des BF zurück- und nicht abzuweisen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

3.4 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.4 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Die belangte Behörde sprach mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass der BF gemäß § 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von 28 Tagen zu entrichten habe.Die belangte Behörde sprach mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von 28 Tagen zu entrichten habe.

Der BF beantragte mit Eingabe vom 17.11.2022 die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes, somit die Erlassung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag somit im Privatinteresse des BF, zumal es keinen amtswegig aufzugreifenden Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestand betreffend ein Einreiseverbot gibt.

Sohin ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Sohin ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2019/21/0098).

Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Gewalttätigkeit Körperverletzung strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verkürzung des Einreiseverbotes Verwaltungsabgabe Voraussetzungen Wiederholungstaten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2013123.3.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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