Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W272 2257633-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.09.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX XXXX , Staatsangehörigkeit IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 römisch 40 , Staatsangehörigkeit IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2022, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023, zu Recht:
Beschlossen:
A)
I. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlichen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlichen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Erkannt:
B)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., VI. und VII. wird stattgegeben und ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und ersatzlos behoben.
C)
Die Revision zu den Spruchpunkte A) und B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkte A) und B) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 verkündeten Erkenntnisses bzw. Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 07.09.2023, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 verkündeten Erkenntnisses bzw. Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 07.09.2023, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen
Entscheidungsgründe wird verwiesen.Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen , , Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Aufgrund der sehr guten deutschen Sprachkenntnisse konnte auf eine Übersetzung in eine andere verständliche Sprache verzichtet werden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2257633.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023