Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W214 2259334-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER, LLM und die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 24.06.2022, Zl. D124.1685 2022-0.196.874, wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER, LLM und die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 24.06.2022, Zl. D124.1685 2022-0.196.874, wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 13.11.2019 machte die Mitbeteiligte (ehemalige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde), XXXX , - soweit verfahrensgegenständlich noch relevant - eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch die Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.1.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 13.11.2019 machte die Mitbeteiligte (ehemalige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde), römisch 40 , - soweit verfahrensgegenständlich noch relevant - eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche durch ihre Entscheidung, diverse Dienste (dies seien zumindest Criteo und Google Ads) auf ihrer Website unter XXXX zu implementieren, zumindest am 07.08.2019 personenbezogene Daten der Mitbeteiligten (dies seien zumindest in Kombination deren Online-Kennung in Form der IP-Adresse und einzigartiger Nutzer-Identifikations-Nummern sowie die Information, welche Produkte die Mitbeteiligte auf der Website unter XXXX am 07.08.2019 angesehen habe), entgegen den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 lit. a (Grundsatz der Rechtmäßigkeit) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO unrechtmäßig verarbeitet habe, indem sie die genannten personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten ihren Werbepartnern zum Zwecke des Ausspielens von personalisierter Werbung ohne Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche durch ihre Entscheidung, diverse Dienste (dies seien zumindest Criteo und Google Ads) auf ihrer Website unter römisch 40 zu implementieren, zumindest am 07.08.2019 personenbezogene Daten der Mitbeteiligten (dies seien zumindest in Kombination deren Online-Kennung in Form der IP-Adresse und einzigartiger Nutzer-Identifikations-Nummern sowie die Information, welche Produkte die Mitbeteiligte auf der Website unter römisch 40 am 07.08.2019 angesehen habe), entgegen den Vorgaben von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, (Grundsatz der Rechtmäßigkeit) und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO unrechtmäßig verarbeitet habe, indem sie die genannten personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten ihren Werbepartnern zum Zwecke des Ausspielens von personalisierter Werbung ohne Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
1.3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.1.3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
1.4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
1.5. Am 24.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer rechtlichen Vertretung sowie der belangten Behörde, jedoch in Abwesenheit der Mitbeteiligten statt. Die mündliche Verhandlung wurde ua. zur Einvernahme der Mitbeteiligten vertagt.
1.6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 zog die Mitbeteiligte ihre (Datenschutz-)Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere auch aus dem Schriftsatz vom 28.08.2023, mit welchem die Mitbeteiligte ihre (Datenschutz-)Beschwerde zurückzog. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages (der Datenschutzbeschwerde) in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages - vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der Mitbeteiligten vom 13.11.2019 eingeleitet.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH, Ro 2017/22/0005).
Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag/die Datenschutzbeschwerde erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag/die Datenschutzbeschwerde erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).
Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.
Da der verfahrenseinleitende Antrag/die Datenschutzbeschwerde vom 13.11.2019 von der Mitbeteiligten mit Eingabe vom 28.08.2023 zurückgezogen und der angefochtene Spruchpunkte 1. des Bescheides vom 24.06.2022 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Nicht von der Beschwerde der Beschwerdeführerin umfasst war Spruchpunkt 2. des Bescheides, welcher in Rechtskraft erwuchs und daher einer Aufhebung nicht mehr zugänglich war.
Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 1. aufzuheben ist.Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 1. aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung Spruchpunktbehebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2259334.1.00Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023