Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1990, Zl. 4 244.844/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, reiste am 2. August 1988 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 4. Oktober 1988 gab der Beschwerdeführer an, er sei bis 1985 keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. In diesem Jahr sei er von einem Personalbüroangestellten aufmerksam gemacht worden, er solle kündigen, weil die Geschäftsführung ihn fristlos entlassen wolle. Der Grund für die Entlassung sei, daß der Beschwerdeführer während seiner Dienstreisen in Ungarn überall seine politische Meinung kundgetan habe. Der Beschwerdeführer habe gekündigt und bis Februar 1988 keine "Schwierigkeiten mit den Behörden" gehabt. Er sei selbständig tätig geworden. Im Februar 1988 sei der Beschwerdeführer von einer Kontrolle des Finanzamtes telefonisch verständigt worden. Es seien zwei Steuerprüfer in seine Wohnung gekommen, hätten die Bücher aber nicht prüfen können, weil der Beschwerdeführer sie nicht zu Hause aufbewahrt hätte. Die Beamten hätten ihm gedroht, er würde wegen Steuerhinterziehung angezeigt werden, wenn er seine politischen Äußerungen nicht aufgebe. Die Beamten hätten ihre Dienstausweise trotz Aufforderung nicht vorgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer meine, daß es sich nicht um Steuerbeamte, sondern um Polizisten gehandelt habe. Diese hätten auch gefragt, ob der Beschwerdeführer verbotene Zeitungen oder Schriften besitze. Nach diesem Vorfall hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin beschlossen, Ungarn nach Australien zu fahren, weil sich dort der Sohn des Beschwerdeführers aufhalte. In Australien habe sich der Beschwerdeführer vergebens um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bemüht. Er sei daher nach Ungarn zurückgekehrt. Aus den genannten Gründen befürchte der Beschwerdeführer weitere behördliche Schikanen und wolle nunmehr nicht nach Ungarn zurückkehren.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei seit 1985 wegen seiner politischen, antikommunistischen und regimekritischen Einstellung benachteiligt worden. 1985 habe er eine private Firma gegründet und das ganze Land als privater "Serviceunternehmer" bereist. Er habe auch in der Folge politische Gespräche geführt, die aufmerksam beobachtet worden seien, worauf er immer wieder ermahnt worden sei, "diese Tätigkeit" einzustellen. Bei der sogenannten Steuerprüfung im Februar 1988 hätten ihm die Polizisten gesagt, er solle die "staatsfeindliche politische Propaganda" unverzüglich einstellen, sonst werde man schon einen Grund finden - etwa einen Fehler in seiner Buchhaltung - der geeignet sei, den Beschwerdeführer finanziell zu ruinieren und sein weiteres Fortkommen wesentlich zu erschweren.
Mit dem nunmehr vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, sie sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen konkrete Verfolgungen darzutun. Die Möglichkeit, einen eigenen Betrieb zu eröffnen, stelle eine Privilegierung dar, wie sie in der Regel zumindest nur politisch unauffälligen Personen gewährt werde. Es sei auch die ergänzende Berufungsbehauptung unglaubwürdig, daß die Post des Beschwerdeführers kontrolliert worden sei.
Steuerprüfungen stellten keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention dar. Die Kündigung des Beschwerdeführers im Jahr 1985 könne schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, weil das notwendige zeitliche Naheverhältnis zu seiner Ausreise fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung des Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die Kündigung des Dienstverhältnisses im Jahre 1985, die ihm wegen seiner politischen Tätigkeit nahegelegt worden sei. Abgesehen davon, daß diese über vier Jahre zurückliegende Tatsache als solche keinen Fluchtgrund im Sinne der Konvention darstellt, liegt in ihr wegen der geänderten politischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Grund zur Annahme einer Verfolgung im Sinne der Konvention.
Aber auch die angebliche Steuerprüfung des Unternehmens des Beschwerdeführers im Februar 1988 kann nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention anerkannt werden. Selbst wenn die Beamten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen bezüglich seiner politischen Tätigkeit ausgesprochen hätten, kommt ihnen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb keine erhebliche Bedeutung zu, weil in der Beschwerde selbst zugestanden wird, derartige Drohungen hätten "bis zum Jahre 1989" zur Existenzvernichtung führen können. Ebensowenig ist für den Beschwerdeführer daraus zu gewinnen, daß er behauptet, an ihn gerichtete Briefsendungen seien geöffnet und zensuriert worden. Die belangte Behörde hat nämlich ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß selbst wenn an den Beschwerdeführer gerichtete Briefe tatsächlich postamtlich geöffnet und zensuriert worden wären, daraus noch nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Flüchtlingskonvention geschlossen werden könnte.
Die Beschwerde mußte daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010204.X00Im RIS seit
13.02.1991