Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
BBG §40Spruch
G309 2266615-1/15E, G309 2266615-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Manuel NOVAK, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, OB: XXXX , vom 16.09.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Manuel NOVAK, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, OB: römisch 40 , vom 16.09.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Grad der Behinderung wird mit 12.07.2023 mit 70 (siebzig) von Hundert festgestellt.römisch zwei. Der Grad der Behinderung wird mit 12.07.2023 mit 70 (siebzig) von Hundert festgestellt.
III. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert liegen befristet bis zum 30.09.2024 vor. römisch drei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert liegen befristet bis zum 30.09.2024 vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei der beschwerdeführenden Partei am 07.09.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G309.2266615.1.00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023