Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2274666-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 22.06.2023, GZ P1630728/4-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (5), wegen des Antrags auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.10.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 22.06.2023, GZ P1630728/4-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (5), wegen des Antrags auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.10.2023 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Antrag vom 02.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes (Einberufungstermin 10.07.2023) bis 01.10.2023 und begründeten dies mit wirtschaftlichen und familiären Verpflichtungen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den im Spruch angeführten Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, da keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen vorliegen würden (§ 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001).Daraufhin erließ die belangte Behörde den im Spruch angeführten Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, da keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen vorliegen würden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001).
2. In der am 04.07.2023 eingebrachten Beschwerde ersuchte der BF erneut um Aufschub und begründeten dies damit, dass er vom 21.07.2023 bis zum 19.08.2023 aus familiären Gründen in die Türkei reisen würde und ein Antritt am 10.07.2023 zu kurzfristig sei.
3. Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF am 13.07.2023 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen wurde (§ 30 Wehrgesetz 2001).4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF am 13.07.2023 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen wurde (Paragraph 30, Wehrgesetz 2001).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der BF wurde, nachdem er den Grundwehrdienst am 10.07.2023 angetreten hatte, aufgrund einer militärärztlichen Untersuchung mit Wirkung vom 13.07.2023 aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig, dem BF bekannt und wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF am 10.07.2023 den Grundwehrdienst angetreten und am13.07.2023 wegen Dienstuntauglichkeit vorzeitig wieder entlassen wurde, käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF am 10.07.2023 den Grundwehrdienst angetreten und am13.07.2023 wegen Dienstuntauglichkeit vorzeitig wieder entlassen wurde, käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Grundwehrdienst Verfahrenseinstellung vorzeitige Entlassung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2274666.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023